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BAHN AG will 750€ für ICE3

Dies ist eine Diskussion zu BAHN AG will 750€ für ICE3 innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 13.04.2011, 14:50
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BAHN AG will 750€ für ICE3

Die Fraunhofer-Gesellschaft betreibt angewandte Forschung im Bereich Schienenfahrzeugtechnik, und hatte für den ICE 1 der BAHN AG eine Radsatzprüfanlage entwickelt.

Im Jahr 2004 warb die Fraunhofergesellschaft im Ausstellerkatalog der Fachmesse "Innotrans" mit dieser Anzeige:

http://openjur.de/anlagen//8/7/8/3/8/6.jpg

Die BAHN AG war der Meinung, die darin gezeigte seitliche Darstellung eines ICE3-förmigen Triebwagens stelle unverkennbar eine unerlaubte Übernahme eines für die Bahn AG als Geschmacksmuster eingetragenen Musters dar, und verlangte eine Lizenzzahlung von 750 Euro.

Die Fraunhofergesellschaft klagte. Das LG Berlin ( http://openjur.de/u/83878.html ) argumentierte, ein musterrechtlich erlaubtes Zitieren liege nicht vor, weil das zitierte Muster zu keinerlei Erläuterungszwecken erfolgt sei. Das KG Berlin ( http://openjur.de/u/83348.html ) machte sich wenig Mühe und erkannte trotz geänderter Perspektive in der Fraunhofer-Darstellung das geschützte Geschmacksmuster wieder, wegen "der wesentlichen ästhetischen Merkmale des Geschmacksmusters wie Linienführung des Triebkopfes, der Fenster und des seitlichen Streifens." Der BGH hat jetzt das Urteil des KG Berlin aufgehoben und eine nähere Prüfung verlangt, ob hier tatsächlich von einer Ähnlichkeit zwischen der Triebwagen-Darstellung mit dem beim Markenamt eingetragenen Geschmacksmuster ausgegangen werden dürfe:

"Nach Ansicht des Bundesgerichthofs hat das Kammergericht nicht hinreichend geprüft, ob die beanstandete Abbildung des ICE 3 die von der Beklagten für den ICE 3 benutzten Geschmacksmuster verletzt. Für eine solche Prüfung hätten der Gesamteindruck der Abbildung und der Gesamteindruck des Musters ermittelt und miteinander verglichen werden müssen. Dabei wären nicht nur Übereinstimmungen, sondern auch Unterschiede zu berücksichtigen gewesen. Das Berufungsgericht hat seine Annahme einer Geschmacksmusterverletzung dagegen allein auf gewisse Übereinstimmungen in der Linienführung gestützt. Deshalb konnte das Berufungsurteil keinen Bestand haben."

BGH - Urteil vom 7. April 2011 - I ZR 56/09 - ICE

http://juris.bundesgerichtshof.de/cg...nummer=0057/11

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