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Ausstellung eines Kunstwerks

Dies ist eine Diskussion zu Ausstellung eines Kunstwerks innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.05.2011, 13:52
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Ausstellung eines Kunstwerks

Folgender fiktiver Fall:

Eine Privatperson kauft ein Originalkunstwerk eines noch lebenden Künstlers.

Kann bzw. muss der Künstler dem Käufer explizit verbieten, das Kunstwerk zu vervielfältigen und/oder auszustellen?

Oder erwirbt der Käufer lediglich den Gegenstand selbst, sämtliche Nutzungsrechte verbleiben dabei automatisch beim Künstler?
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  #2 (permalink)  
Alt 26.05.2011, 21:01
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AW: Ausstellung eines Kunstwerks

Angenommen Günter Grass verkauft seinem Steidl-Verlag die exklusiven Verbreitungsrechte an seinem neuen Werk "Der Schellfisch".

Mir hingegen verkauft er das original handgeschriebene Manuskript dazu.

Wer von uns darf nun exklusiv, also ausschließlich, den Text verbreiten?

Generell nur der, dem solch ein Recht eingeräumt wurde, ob nun schriftlich, mündlich oder konkludent.

Falls nun dem Käufer wie dem Urheber eines Werkes klar sein musste, dass der Käufer das Werk kauft, um es ausstellen zu können,

dann könnte ohne Widerworte des Urhebers klar sein, konkludent durch Handeln, dass mit dem Verkauf stillschweigend einer Ausstellung zugestimmt wurde vom Urheber.

In allen anderen Fällen aber nicht. Da bedarf es dann immer einer expliziten Zustimmung.

Ausnahme: Sie entsprich dem Vertragszweck, diese Art der Nutzung.

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
"(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt."

Siehe dazu auch die Ausführungen von Poster once.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 27.05.2011, 00:53
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AW: Ausstellung eines Kunstwerks

Zitat:
Zitat von mknf Beitrag anzeigen
Eine Privatperson kauft ein Originalkunstwerk eines noch lebenden Künstlers.

Kann bzw. muss der Künstler dem Käufer explizit verbieten, das Kunstwerk zu vervielfältigen
Das Kopieren zum nicht-privaten Gebrauch braucht der Künstler nicht erst ausdrücklich verboten zu haben, damit er gegen ungenehmigtes Vervielfältigen vorgehen könnte.

Sofern der Künstler auch gegen "eigentlich" erlaubtes Vervielfältigen zum rein privaten Gebrauch vorgehen könnte, müßte er sich vom Käufer zuvor vertraglich die Zusicherung eingeholt haben, keine Kopien, auch keine zum reinen Privatgebrauch, anzufertigen. ( Allerdings würde dieser "Kopie-Verzicht" nur den Erstkäufer binden. )

Zitat:
und/oder auszustellen?
Der Käufer/Eigentümer darf sein Originalbild nach Belieben "ausstellen", er darf meines Erachtens sogar Geld verlangen für das Betrachtendürfen seines Eigentums.

Allerdings darf der Künstler darüber bestimmen, ob und wie sein Bild zu veröffentlichen ist, § 12 UrhG. Die Rechtsprechung versteht dies als Erstveröffentlichungsrecht, d.h. nachdem sein Werk einmal wie von ihm vorgesehen an die Öffentlichkeit gelangt ist, hat sich das Veröffentlichungsrecht des Künstlers erschöpft.

Zitat:
erwirbt der Käufer lediglich den Gegenstand selbst, sämtliche Nutzungsrechte verbleiben dabei automatisch beim Künstler?
Der Käufer/Eigentümer darf gemäß § 903 BGB mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren, bis auf die dem Urheber vorbehaltenen Nutzungsrechte.

Der Künstler hat das alleinige Recht, sein Werk zu verwerten, indem er es ...

- verkauft
- für die Herstellung von Vervielfältigungen nutzt
- für das Anbieten/Inverkehrbringen von Vervielfältigungen ( = Verbreiten ) nutzt
- für öffentliches Zugänglichmachen ( per Internet ) nutzt
usw.

Der Künstler kann Dritten vertraglich Rechte zu entsprechenden Nutzungen einräumen.

11
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  #4 (permalink)  
Alt 27.05.2011, 09:42
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AW: Ausstellung eines Kunstwerks

Danke an Gerd und Once für die Antworten!

Verstehe ich also richtig, dass ein Künstler per Kaufvertrag mit dem Käufer eines Originalkunstwerkes explizit die Nutzungsrechte regeln sollte.

Für mich wären folgende Punkte interessant:
  • Käufer darf das Originalkunstwerk nicht ohne Genehmigung des Urhebers ausstellen
  • Käufer darf keine Kopien zur kommerziellen Nutzung anfertigen (Postkarten, Poster, Kunstdrucke, Fotos in Büchern, etc. ...)
  • Käufer darf das Werk nicht ohne Genehmigung des Urhebers vermieten
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  #5 (permalink)  
Alt 27.05.2011, 15:30
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AW: Ausstellung eines Kunstwerks

Zitat:
Zitat von mknf Beitrag anzeigen
Käufer darf das Originalkunstwerk nicht ohne Genehmigung des Urhebers ausstellen
Wenn sich der Interessent am Kunstwerk nicht zu einem freiwilligen Ausstellungsverzicht bereit erklärt hatte, dann darf er sein Eigentum "ausstellen". Wobei nicht ganz klar ist, wie es sich beim Verkauf von noch "unveröffentlichten" Kunstwerken verhält. Da kann der Künstler/Verkäufer einseitig bestimmen, daß sein Kunstwerk nicht veröffentlicht werden soll.

Hat der Künstler sein Werk jedoch veröffentlicht, und verkauft er es dann ( ohne sich vom Erwerber einen "Ausstellungsverzicht" zusichern zu lassen ), dann dürfte der Eigentümer das Originalkunstwerk jedem zeigen, auch gegen Entgelt.

Zitat:
Käufer darf keine Kopien zur kommerziellen Nutzung anfertigen (Postkarten, Poster, Kunstdrucke, Fotos in Büchern, etc.
Das bräuchte der Urheber sich nicht erst ausdrücklich zusichern zu lassen, um Kopieren zum nichtprivaten Gebrauch von seiner Zustimmung abhängig machen, d.h. verbieten zu können.

Zitat:
Käufer darf das Werk nicht ohne Genehmigung des Urhebers vermieten
Auch das müßte der Käufer nicht erst zugesichert haben, damit von ihm gegen ungenehmigtes Vermieten vorgegangen werden könnte, § 17 UrhG. Nur das Verbreitungsrecht wäre mit dem Verkauf erschöpft; d.h. der Käufer dürfte das Original genehmigungsfrei weiterverkaufen/weiterverschenken.

Der Käufer könnte aber vielleicht die Zahlung einer Vertragsstrafe versprechen für den Fall, gegen ein von ihm abgegebenes Nichtweiterverkaufs-Versprechen zu verstoßen. Dann wäre der Käufer zwar nicht rechtlich gehindert, das Kunstwerk wirksam an Dritte weiterverkaufen zu können; er hätte dann jedoch "nur" die Vertragsstrafe verwirkt.

Halteverpflichtungsklauseln können allerdings unwirksam sein:

Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen dem Käufer eines fabrikneuen Ferrari bei Meidung einer Vertragsstrafe von 50000 DM verboten wird, das Fahrzeug innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe weiter zu veräußern, verstoßen gegen § 9 I , II Nr. 1 AGBG (seit 1. 1. 2002: § 307 BGB).

OLG Hamburg, 5 U 170/01,29. Mai 2002
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de...k.html?id=2220

---> In ähnlicher Weise könnten AGB in Kaufverträgen über Kunstwerke unwirksam sein, mit denen ein "Ausstellungsverbot", "Privatkopie-Verbote", "Verkaufsverbote" usw. vereinbart würden, womöglich sogar Vertragsstrafen zugesagt werden.

11
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Alt 27.05.2011, 15:38
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AW: Ausstellung eines Kunstwerks

Ich frage daher nach, weil ich jetzt letztens in einem Künstlerladen Vordrucke von Kaufverträgen fütr Originalkunstwerke gesehen habe. Da standen derartige Klauseln drin.
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