Dies ist eine Diskussion zu Ausstellung eines Kunstwerks innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Ausstellung eines Kunstwerks Eine Privatperson kauft ein Originalkunstwerk eines noch lebenden Künstlers. Kann bzw. muss der Künstler dem Käufer explizit verbieten, das Kunstwerk zu vervielfältigen und/oder auszustellen? Oder erwirbt der Käufer lediglich den Gegenstand selbst, sämtliche Nutzungsrechte verbleiben dabei automatisch beim Künstler? |
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| AW: Ausstellung eines Kunstwerks Angenommen Günter Grass verkauft seinem Steidl-Verlag die exklusiven Verbreitungsrechte an seinem neuen Werk "Der Schellfisch". Mir hingegen verkauft er das original handgeschriebene Manuskript dazu. Wer von uns darf nun exklusiv, also ausschließlich, den Text verbreiten? Generell nur der, dem solch ein Recht eingeräumt wurde, ob nun schriftlich, mündlich oder konkludent. Falls nun dem Käufer wie dem Urheber eines Werkes klar sein musste, dass der Käufer das Werk kauft, um es ausstellen zu können, dann könnte ohne Widerworte des Urhebers klar sein, konkludent durch Handeln, dass mit dem Verkauf stillschweigend einer Ausstellung zugestimmt wurde vom Urheber. In allen anderen Fällen aber nicht. Da bedarf es dann immer einer expliziten Zustimmung. Ausnahme: Sie entsprich dem Vertragszweck, diese Art der Nutzung. § 31 Einräumung von Nutzungsrechten "(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt." Siehe dazu auch die Ausführungen von Poster once. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Ausstellung eines Kunstwerks Zitat:
Sofern der Künstler auch gegen "eigentlich" erlaubtes Vervielfältigen zum rein privaten Gebrauch vorgehen könnte, müßte er sich vom Käufer zuvor vertraglich die Zusicherung eingeholt haben, keine Kopien, auch keine zum reinen Privatgebrauch, anzufertigen. ( Allerdings würde dieser "Kopie-Verzicht" nur den Erstkäufer binden. ) Zitat:
Allerdings darf der Künstler darüber bestimmen, ob und wie sein Bild zu veröffentlichen ist, § 12 UrhG. Die Rechtsprechung versteht dies als Erstveröffentlichungsrecht, d.h. nachdem sein Werk einmal wie von ihm vorgesehen an die Öffentlichkeit gelangt ist, hat sich das Veröffentlichungsrecht des Künstlers erschöpft. Zitat:
Der Künstler hat das alleinige Recht, sein Werk zu verwerten, indem er es ... - verkauft - für die Herstellung von Vervielfältigungen nutzt - für das Anbieten/Inverkehrbringen von Vervielfältigungen ( = Verbreiten ) nutzt - für öffentliches Zugänglichmachen ( per Internet ) nutzt usw. Der Künstler kann Dritten vertraglich Rechte zu entsprechenden Nutzungen einräumen. 11 |
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| AW: Ausstellung eines Kunstwerks Danke an Gerd und Once für die Antworten! Verstehe ich also richtig, dass ein Künstler per Kaufvertrag mit dem Käufer eines Originalkunstwerkes explizit die Nutzungsrechte regeln sollte. Für mich wären folgende Punkte interessant:
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| AW: Ausstellung eines Kunstwerks Zitat:
Hat der Künstler sein Werk jedoch veröffentlicht, und verkauft er es dann ( ohne sich vom Erwerber einen "Ausstellungsverzicht" zusichern zu lassen ), dann dürfte der Eigentümer das Originalkunstwerk jedem zeigen, auch gegen Entgelt. Zitat:
Zitat:
Der Käufer könnte aber vielleicht die Zahlung einer Vertragsstrafe versprechen für den Fall, gegen ein von ihm abgegebenes Nichtweiterverkaufs-Versprechen zu verstoßen. Dann wäre der Käufer zwar nicht rechtlich gehindert, das Kunstwerk wirksam an Dritte weiterverkaufen zu können; er hätte dann jedoch "nur" die Vertragsstrafe verwirkt. Halteverpflichtungsklauseln können allerdings unwirksam sein: Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen dem Käufer eines fabrikneuen Ferrari bei Meidung einer Vertragsstrafe von 50000 DM verboten wird, das Fahrzeug innerhalb von zwölf Monaten nach Übergabe weiter zu veräußern, verstoßen gegen § 9 I , II Nr. 1 AGBG (seit 1. 1. 2002: § 307 BGB). OLG Hamburg, 5 U 170/01,29. Mai 2002 http://www.kanzlei-prof-schweizer.de...k.html?id=2220 ---> In ähnlicher Weise könnten AGB in Kaufverträgen über Kunstwerke unwirksam sein, mit denen ein "Ausstellungsverbot", "Privatkopie-Verbote", "Verkaufsverbote" usw. vereinbart würden, womöglich sogar Vertragsstrafen zugesagt werden. 11 |
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