Dies ist eine Diskussion zu Auskunftsanspruch bei Downloads innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Auskunftsanspruch bei Downloads Der Download von urheberrechtlich geschützten Werken ist auch verboten. Besteht bei Downloads ein solcher Anspruch nicht oder ist er technisch schwer nachzuzeichen, damit man einen solchen vor dem Gericht geltend machen kann? Hier ist es für die Anspruchssteller wohl noch schwieriger die Gewerbsmäßigkeit nachzuweisen. Stimmt es auch, dass wenn man als Störer in die Haftung genommen wird, man nicht auf Schadensersatz aus § 823 BGB verklagt werden kann, weil man selbst nicht der Täter ist? |
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| AW: Auskunftsanspruch bei Downloads Zitat:
"§ 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch (1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird." Da hierbei, also bei einem Download aus illegaler Quelle, meist nur wenige Kopien in Umlauf kommen (= 5 Freunde auf dem Schulhof), bei einem Upload aber meist zehntausende, ist wohl klar, welche Verfolgung effektiver wäre. Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Auskunftsanspruch bei Downloads Mir geht es darum, ob der Rechteinhaber auch bei Downloads einen Auskunfsanspruch vom Provider hat oder er einen Auskunftsanspruch nur bei gewerblichen Tätigkeiten hat, die wahrscheinlich nur bei Uploads nachgewiesen werden können. Ist ein Schadensersatzanspruch nur aufgrund der Rechtsprechung des BGH nicht möglich oder ist es bei § 823 BGB von sich aus ausgeschlossen, wenn der Beklagte nur Störer und nicht Täter ist? |
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| AW: Auskunftsanspruch bei Downloads Zitat:
Eine Straftat kann auch vorliegen durch nicht-gewerbliche Tätigkeiten. Ob neuerdings auch Privat-Personen ohne Staatsanwalt Auskunft erhalten können vom Provider, habe ich nur gerüchteweise gehört. Aber wenn: Ein berechtigtes zivilrechtliches Interesse haben auch Privatpersonen, nicht nur Gewerbetreibende. So der Künstler, dessen Werk illegal privat kopiert wird, s. o.: § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch. Zitat:
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein." UrHG "§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.(...)" Wie man sehen kann, kann man nichts sehen. Also einen Unterschied zwischen BGB und Urheberrechtsgesetz. Insofern wäre in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob ein Störer fahrlässig handelt oder nicht. Nur beim (offenbar minder) fahrlässigen Schlecht-Verschlüsseln eines WLANs hat der BGH geurteilt, dass da kein Schandensersatz fällig ist, sondern lediglich eine Unterlassung verlangt werden kann. Soweit mir bekannt. Urteile zu anderen Fällen der Fahrlässigkeit finden sich sicher dutzendweise im Internet. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Auskunftsanspruch bei Downloads Urteil des EU-Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 24. November 2011. Scarlet Extended SA gegen Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM). Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Bruxelles - Belgien. Informationsgesellschaft - Urheberrecht - Internet - ‚Peer-to-Peer‘-Programme - Anbieter von Internetzugangsdiensten - Einrichtung eines Systems der Filterung elektronischer Kommunikationen zur Verhinderung des urheberrechtsverletzenden Austauschs von Dateien - Keine allgemeine Verpflichtung, die übermittelten Informationen zu überwachen. Rechtssache C-70/10. http://curia.europa.eu/juris/liste.j...e&num=C-70/10# http://curia.europa.eu/juris/documen...t=1&cid=557824
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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