Dies ist eine Diskussion zu Auf der Hochzeit fotografiert worden und im Internet veröffentlicht innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Auf der Hochzeit fotografiert worden und im Internet veröffentlicht heute habe ich eine sehr interessante Frage an Euch. Nehmen wir an Herr A und Frau A sind von Freunden zu einer Hochzeit eingealden worden. Diese Hochzeit fand in einer geschlossenen Gesellschaft statt. Es war eine Musikband beauftragt, sich um die Musikalische Seite einer Hochzeit zu kümmern. Nehmen wir weiter an, dass diese Band obwohl die dazu nicht beauftragt war, Fotos von der Hochezeit gemacht hat. Später veröffentlicht die Band die Fotos auf Ihrer Webseite. Ohne vorher jemanden zu fragen. Herr A und Frau A und mehrere andere Gäste finden nun diverse Fotos auf der Webseite der Band, wo sie deutlich zu sehen sind. Was können der Herr A und Frau A nun rechtlich tun, damit die Fotos schnellstmöglich entfernt werden. Nehmen wir auch an Herr A und Frau A haben keine Rechtschutzversicherung, wer muss die Kosten eine Rechtsanwaltes tragen? Vorleisten? Vielen Dank im Voraus Gruß Eddie |
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| AW: Auf der Hochzeit fotografiert worden und im Internet veröffentlicht Sofern die Aufnahmen ggf nicht durch § 23 KunstUrhG gedeckt sind, den Seitenbetreiber auf Unterlassung kontaktieren. Code: (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. |
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| AW: Auf der Hochzeit fotografiert worden und im Internet veröffentlicht Zitat:
Es handelte sich um eine geschlossene Veranstaltung. Die Veröffentlichung von Bildern ohne Genehmigung ist daher gänzlich ausgeschlossen. Ein höheres Interesse der Kunst ist m.E. auch nicht erkennbar. Vom Veröffentlicher der Bilder sollte auch mal § 201a StGB zur Kenntnis genommen werden. Sofern "nur" § 33 KuUrhG verletzt ist, wird die Angelegenheit nur auf Antrag verfolgt, bei Zutreffen von § 201a StGB ists ein Offizialdelikt.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Auf der Hochzeit fotografiert worden und im Internet veröffentlicht Der einfachste Weg ist meist von Mensch zu Mensch. In dem Fall könnten sich die Gäste an den Betreiber der Webseite (vermutlich ein Bandmitglied) wenden und in freundlichem Ton schildern, dass man so gar nicht mit der Veröffentlichung der Bilder einverstanden ist. Nimmt er die Bilder dann umgehend und freiwillig runter, ist der Fall gegessen. Wenn man unbedingt jemanden verklagen möchte, dann könnte es da unvorhergesehene Probleme geben. Denn man könnte sich ja fragen, wieso die Veranstalter (das Brautpaar) die Anfertigung der Fotos durch die Band genehmigt oder zumindest geduldet haben. War nicht erkennbar oder bekannt, dass die Fotos der Veröffentlichung dienen sollen (z.B. wenn nur eine Kompaktknipse und keine DSLR ggf. mit Stativ verwendet wurde) so würde ich dem Veranstalter keine Verantwortung dafür zurechnen. Möglicherweise hat der Veranstalter der Band aber vertraglich zugesichert, dass Fotos von der Veranstaltung zur Eigenwerbung gemacht werden können. In dem Fall hätte der Gast aber darauf hingewiesen werden sollen und er hat natürlich trotzdem seine Persönlichkeitsrechte (Recht am eigenen Bild). Ich muss hier aber mal eine Lanze für die Künstler brechen (ob Musiker, Fotografen oder was auch immer): Es ist, würde ich mal behaupten, allgemein üblich, dass mitunter Fotos zur Eigenwerbung auf der eigenen Webseite benutzt werden. Und zwar oft auch ohne, dass die Abgebildeten dazu befragt oder gesondert informiert wurden. Man stelle sich mal vor, dass ein Hochzeitsfotograf u.U. mit jedem einzelnen Gast einen gesonderten Vertrag schließen müsste! In aller Regel kann man aber hier von einem Einverständnis ausgehen, wage ich zu behaupten. Ästhetische Fotos vorausgesetzt, also nicht wenn der Gast zu später Stunde in die Salatschüssel kotzt o.ä.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Auf der Hochzeit fotografiert worden und im Internet veröffentlicht Angenommern Herr A hat der Band ein Email geschickt in der er die Band bat die Fotos runter zu nehmen. Ansonsten würde der Herr A nach einer bestimmten Frist rechtliche Schritte einleiten. Und nehmen wir weiter an - die Band will die Fotos nicht runternehmen, da Sie die Technische Einrichtung fotogarfiert haben und die Personen auf den Fotos nur als Beiwerk dienen. Und nehmen wir an die Band will nun den Sachverhalt an einen Rechtsanwalt weiterleiten. Wie sieht es dann aus? |
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| AW: Auf der Hochzeit fotografiert worden und im Internet veröffentlicht Ein Anwalt könnte helfen zu klären, dass das rausgeschmissenes Geld war. Für den Fall, dass die Hochzeit zu den "Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen" gezählt wird, die in § 23 KUrHG genannt sind, haben die Teilnehmer an diesen Veranstaltungen kein Recht nach § 22 KUrHG. Die Ausnahme steht in Absatz 2 § 23: "(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird." Also wenn das Ehepaar A abgelichtet wird, während es in die Salatschüssel kotzt, wie schon lobenswert erwähnt wurde. Und dann haben wir noch ein Foto von der Band, oder von deren Equipment, mit dem es gerne werben würde. Und nebenbei ist Ehepaar A zu erkennen, daneben, am Rande. Dann könnte das da gelten, könnte: "KUrHG § 23 (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: (...) 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;" Die "sonstige Örtlichkeit" wäre hier die Bühne der Band. Die Band hat ein berechtigtes Interesse, ihre Bühne, ihren Auftritt zu dokumentieren und das Dokument zu verbreiten. Nun kann Ehepaar A versuchen darzulegen, dass ihr Persönlichkeitsrecht in dieser Situation höher zu bewerten wäre, siehe Absatz 2. Da kann ein Anwalt schon mal beraten. Ach so, die Band will eine Anwalt hinzuziehen! Auch gut! Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Auf der Hochzeit fotografiert worden und im Internet veröffentlicht Es gäbe hier aber noch die Möglichkeit, alternativ den Webseitenbetreiber zu bitten (oder aufzufordern), die abgebildeten Personen zumindest unkenntlich zu machen (z.B. durch Verpixelung der Gesichter). |
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