Dies ist eine Diskussion zu Architekturfotos, Urheberrecht und Zustimmung des Bauherrn innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Architekturfotos, Urheberrecht und Zustimmung des Bauherrn folgender Fall: ein freischaffender Architekt A baut mit einem anderen Architekten B zusammen ein großes Bürogebäude. Architekt B ist Projektleiter und bezahlt Architekt A für seine Leistungen. Architekt A macht ebenfalls Architekturfotos und macht später die Architekturphotos von dem Gebäude, verkauft Sie Architekten B für ein separates Fotografiehonorar. Nun hat der Bauherr des Bürogebäudes ebenfalls Interesse an den Fotos, ein Hinweis des Architekten A auf Honorar etc wurde mit den Worten "Wir gehen von einer kostenlosen Nutzung der Fotos aus, sie durften das Gebäude ja auch kostenlos fotografieren, ausserdem verbieten wir Ihnen die kommerzielle Nutzung. Jegliche Nutzung der Photos bedarf erst unserer Zustimmung" verneint. Die Fotos wurden mit Zustimmung des Bauherren gemacht, eine Vereinbarung darüberhinaus wurde nicht getroffen. Wie ist hier die Rechtslage? Welche Rechte hat der Bauherr an den Photos seines Gebäudes. Der Architektenvertrag hat dazu keinerlei Regelung. Ist die Aussage des Bauherrn "Das ist mein Gebäude, für Nutzung der Fotos brauchen Sie meine Zustimmung, ist ja unser Grund und Boden von dem Sie die photos gemacht haben" rechtlich haltbar, oder hat Architekt A ungeachtet dessen die vollen Rechte an den Bildern? Hat der Bauherr Rechte an den Fotos seines Gebäudes? Und hat die Tatsache, daß die Photos des Gebäudes auf seinem Grund und Boden passiert sind, Auswirkung auf die Rechte des Fotografen? (Architekt A). Darf der Bauherr dem Fotograf die Nutzung der Photos verbieten? Irrt hier der Bauherr und welche Rechtsfallen müsste der Architekt A hier beachten? Danke! |
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| AW: Architekturfotos, Urheberrecht und Zustimmung des Bauherrn Zitat:
Wenn die Fotos nicht von öffentlichem Grund aus gemacht wurden, also nicht die Anforderungen an die "Panoramafreiheit" (§59 UrhG) erfüllt werden, dann muß zunächst mal der Urheber (Architekt) einer Veröffentlichung oder anderen Verwertung von Lichtbild-Vervielfältigungen seines Bauwerks zustimmen. Außerdem können Eigentumsrechte des Gebäudeeigentümers berührt werden, die diesem ebenfalls einen Abwehranspruch geben. Das gilt besonders (aber nicht nur), wenn der Grundstückseigentümer selbst Fotos von seinem Gebäude vermarkten will. Zitat:
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__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Architekturfotos, Urheberrecht und Zustimmung des Bauherrn Zitat:
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| architektur, bauherr, fotograf, fotografie, urheberrecht |
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