Dies ist eine Diskussion zu Anspruchsgrundlage § 69d Abs. 1 UrhG innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Anspruchsgrundlage § 69d Abs. 1 UrhG ich suche eine Anspruchsgrundlage i.V.m. § 69d Abs. 1 UrhG. Kurzer Hintergrund: Im wesentlichen geht es um sog. Produktaktivierungsmechanismen, die einen Gebrauchterwerber von Software tatsächlich hindern die Software zu nutzen. In dem Fall ist das Verbreitungsrecht i.S.v. § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG erschöpft. Es sei unterstellt, dass sich ein Gebrachterwerber auf § 69d Abs. 1 UrhG berufen kann (Vgl. 1 Vorlagefrage BGH, Beschluss v. 3.2.2011, Az.: I ZR 129/08 - Usedsoft vs. Oracle) Ausgehend von dieser Annhame stellt ein Produktaktivierungsmechanis, der einen rechtmäßigen Zweiterwerber hindert die gebraucht erworbene Software zu nutzen, eine Verletzung der Rechte des Zweiterwerbers aus § 69d Abs. 1 urhG dar. Nunmehr suche ich einen Anspruch, des Zweiterwerbers (Berichtigter i.S.v. § 69d Abs. 1 UrhG) gegen den Softwarehersteller (zugleich Rechtsinhabers der relevanten auschließlichen Nutzungsrechte). Der Anspruch soll tatsächlich darauf abzielt, dass der Zweiterwerber die Softwarenutzen kann (z. B. Anspruch auf Entferung der Programmsperre, oder Mitteilung eines Aktivierungscodes, etc.). Rechtsgrundlage für Schadensersatz interessiert hier nicht. Denn damit hat sich der BGH ohnehin schon befasst (BGH, Urteil v. 15. 9. 1999, Az.: I ZR 98/97, BeckRS 1999 30073046; BGH, Urteil v. 3.6.1981, Az.: VIII ZR 153/80, NJW 1981, 2684; BGH, Urteil v. 25.3.1987, Az: VIII ZR 43/86, NJW 1987, 2004). Würde mich sehr freuen wenn da jemand eine Idee hätte. |
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| AW: Anspruchsgrundlage § 69d Abs. 1 UrhG Hat nicht nur der Ersterwerber einen Anspruch auf eine mangelfreie Software - wozu auch die Eigenschaft gehört, dass der Artikel nach einem Verkauf noch funktioniert und nicht in die Luft geht oder sonstwie den Geist aufgibt (Ausnahme: Dies wurde beim Kauf so vereinbart, "Auto explodiert bei fremdem Fahrer!")? Der Gebraucht-Käufer hingegen hat vom Gebraucht-Verkäufer das Recht, eine funktionierende Software zu erhalten wie beschrieben, wei vereinbart - sonst hat er Ansprüche auf Nachbesserung, Minderung oder Rücktritt. Anders schaut es natürlich aus, wenn ich eine Lizenz zur Nutzung einer Software erwerbe für z. B. 10,- im Monat - die darf m. E. gesperrt werden gegen Drittnutzer. Oder als eine Art "vinculierte Namens-CD", die nur mit Zustimmung des Verkäufers an Dritte weitergegeben werden darf. Gruß aus Berlin, Gerd
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