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Èin (ÖL-)Bild zum Film verkaufen?

Dies ist eine Diskussion zu Èin (ÖL-)Bild zum Film verkaufen? innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.05.2011, 14:06
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Èin (ÖL-)Bild zum Film verkaufen?

Moin Moin,
angenommen ein Künstler wird von einem Filmfan darum gebeten ihn die Lieblingsfiguren seines Lieblingsfilms als Ölbild auf Leinwand zu malen. Dürfte der Künstler ihm das Bild malen und es ihm dann verkaufen?
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  #2 (permalink)  
Alt 12.05.2011, 22:02
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AW: Èin (ÖL-)Bild zum Film verkaufen?

Welche Verstöße kämen hier überhaupt in Betracht?

A) Die Filmemacher besitzen ein Urheberrecht an der Filmszene, für das sie mutmaßlich ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt haben dem Produzenten des Films.

B) Jede abgebildete Person besitzt ein Recht, gegen eine Verbreitung seines Portraits zu sein, laut KuUrHG § 22, die Ausnahmen stehen in § 23 (wobei berühmte Schauspieler meist zu Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens zählen).

Zu A): Eine einzelne fremde Person zählt nicht als Öffentlichkeit im Sinne von Absatz 5 § 15 UrHG! Also darf ich einer einzelnen fremden Person mein Werk zeigen, ohne dass z. B. § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen greift.

Verkaufe ich das Gemälde aber, wird eine Bearbeitung des geschützen Werkes der Filmemacher "verwertet", was ich leider nicht darf!
"Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden." (§ 23 UrHG)

Zu B): Wenn eine Person der Zeitgeschichte wie Filmstar XY beim öffentlichen Auftreten gefilmt wird oder geknipst, darf der Urheber dieses Lichtbildes dieses Lichtbild verwerten, verbraten, veröffentlichen.

Nicht aber, wenn Filmstar XY in der Badewanne geknipst wurde, zu Hause, hinter leicht verrutschten Vorhängen!

Ob dazu auch eine Filmszene zählt, die intim genug ist, um im Kunstwerk Film vom nackten XY geduldet zu werden, die er aber nicht auf einer Kaffeetasse vermarktet sehen möchte oder auf einem Ölschinken für deinen Kumpel, wäre die nächste Frage.

Ich tippe mal: Dein Ölschinken für deinen Kumpel ist nicht das, was das KUrHG als "verbreitet und zur Schau gestellt werden" bezeichnet!

Außer, wenn du den Schinken im Netz anbietest oder das Malen des Schinkens: "Ich male Ihnen den XY so nackt, wie er im Film ABC die ZZ geknallt hatte!"

Dann müsste im Streitfall ein angerufenes Gericht entscheiden, ob das die Person XY dulden muss in Öl.

Persönlichkeitsrechtlich! Urheberrechtlich wird sich eher der Kameramann melden, wenn er etwas dagegen hat, dass sein Werk in Öl bearbeitet und verwertet wird.

Gruß aus Berlin, Gerd
__________________
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