Dies ist eine Diskussion zu Abmahung wegen unerlaubter Verwendung von Pressebildern innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Abmahung wegen unerlaubter Verwendung von Pressebildern mal angenommen man betreibt eine News-Seite mit journalistischem Background. Als Betreiber bekommt man dann Pressemeldungen und Bilder von diversen Unternehmen zur Veröffentlichung zugesendet. Nun mal folgender Fall angenommen: Ein Unternehmen (ich nenne es in diesem Fall einfach mal "Aussender") schickt dem Betreiber per eMail eine Pressemeldung mit dem Hinweis: Beigefügt erhalten Sie eine Pressemeldung sowie Bildmaterial, dass Sie unter Angabe des Fotografen honorarfrei nutzen können. Nun veröffentlicht der Betreiber der News-Seite diese Pressemeldung und die enthaltenen Bilder. Einige Zeit später meldet sich der Fotograf der Bilder beim Betreiber und fragt, wer die Veröffentlichung genehmigt hätte und wer nun das Honorar bezahlen würde? Der Betreiber schildert dem Fotografen die Sachlage mit der Pressemeldung und dem enthaltenen Zusatz zur freien Veröffentlichung der Bilder. Der Fotograf teilt dem Betreiber darauf hin mit, dass eine Urheberrechtsverletzung besteht und das dass Urheberrecht bei Ihm selbst liegen würde und nicht beim "Aussender". Der "Aussender" hätte das Urheberrecht auch gar nicht weitergegeben können, da er es nicht selbst besitzen würde. Der Betreiber hätte zudem auch nicht einfach annehmen dürfen, dass der "Aussender" das Urheberrecht hätte. Dieses läge beim Fotografen und nur dieser dürfte entscheiden, was mit dem Werk passiert. ************************** Wer wäre in solch einem Fall in der Haftung? Wäre der "Aussender" in der Haftung, weil er falsche Angaben gemacht hat oder der Betreiber der Seite, weil er die Bilder veröffentlcht hat? |
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| AW: Abmahung wegen unerlaubter Verwendung von Pressebildern Was für eine Beziehung existiert denn zwischen dem Webseitenbetreiber und dem Unternehmen, welches die eMail gesendet hat, gibt es hier Verträge? |
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| AW: Abmahung wegen unerlaubter Verwendung von Pressebildern Die Unternehmen stehen in keiner Verbindung. Der Betreiber der News-Seite ist lediglich in den Presseverteiler des "Aussenders" aufgenommen. |
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| AW: Abmahung wegen unerlaubter Verwendung von Pressebildern Zitat:
Das Urheberrecht liegt immer beim Urheber. Es ist auch nicht übertragbar, außer durch den Erbfall. Der Aussender der Presseinformation braucht das erforderliche Nutzungsrecht vom Fotografen, wenn er Dritten diese Fotos zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen will. Wenn ein Unternehmen PR-Fotos verschickt und dazu sagt: "Veröffentlichung honorarfrei", dann hat es üblicherweise die dafür nötigen Rechte vom Fotografen erworben. (Es hat den Fotografen im Regelfall ja auch damit beauftragt, die Fotos zu machen...) Zitat:
Sollte der Aussender nicht die nötigen Rechte gehabt haben, um dem Empfänger die beschriebenen Nutzungsrechte weiterzulizensieren (oder ganz korrekt ausgedrückt "unterzulizensieren"), dann macht sich der Aussender dem Empfänger gegenüber regresspflichtig. Der Empfänger kann sich also ggf. seinen Schaden beim Aussender zurückholen. Der beschriebene Fall klingt für mich als alten Pressemann arg dubios. Da müsste ja ein heftiges Mißverständnis zwischen Fotograf und Unternehmen passiert sein, falls der Empfänger die Nutzungsbedingungen für die PR-Fotos denn richtig verstanden hat. (Andererseits: warum sollte jemand PR-Fotos verschicken, die der Empfänger nicht nutzen darf? Das macht keinen Sinn, und klingt deshalb ziemlich unplausibel.) Man wird also zuerst klären müssen, wer hier eigentlich wem welche Rechte eingeräumt hat, und anschließend hat derjenige den Schwarzen Peter, der dabei einen Fehler gemacht hat.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Abmahung wegen unerlaubter Verwendung von Pressebildern Zitat:
Der Empfänger von Presseinformationen und PR-Fotos darf davon ausgehen, daß das Material zur medienbranchenüblichen Verwendung gedacht ist, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt wird. Im Regelfall steht bei PR-Fotos dabei, was man mit ihnen machen darf. In diesem Fall stand ja offensichtlich dabei: "Beigefügt erhalten Sie eine Pressemeldung sowie Bildmaterial, dass Sie unter Angabe des Fotografen honorarfrei nutzen können." Das ist nun eine wirklich vollkommen klar Aussage, und wenn sich daraus im Nachhinein Probleme ergeben, weil der Aussender gar nicht die nötigen Rechte vom Fotografen eingeholt hat, dann ist der Aussender voll und ganz regresspflichtig. Ich würde den übrigens mal ansprechen. Das ist ja auch nicht in seinem Sinne, wenn das so abläuft.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Abmahung wegen unerlaubter Verwendung von Pressebildern Dank für de Antworten. Also es ist so, dass ein Unternehmmen Pressemeldungen veröffentlicht und diese an verschiedene Journalisten verschickt. Eben so, wie es in der Pressewelt üblich ist. Ein Betreiber einer Newsseite hat nun eine Meldung und dazu passende Bilder von diesem Unternehmen erhalten und veröffentlicht. In der Meldung stand der Absatz zur erlaubten Nutung der Bilder unter Angabe des Fotografen dabei. Der Foograf sprcht trotzdem von einer Copyrightverletzung durch den Betreiber der News Seite. |
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| AW: Abmahung wegen unerlaubter Verwendung von Pressebildern Kann denn hier nicht §366 (2) HGB (Erwerb in gutem Glauben) angewendet werden? |
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| AW: Abmahung wegen unerlaubter Verwendung von Pressebildern Die Frage ist nicht, ob der Betreiber der News-Seite eine Ware behalten darf, sondern ob er für die Nutzung eines geschützten Werkes eine § 32 Angemessene Vergütung schuldet oder gar einen Schadensersatz nach § 97. Das schuldet er dann, wenn der Betreiber einem Gauner aufgesessen ist, der gar kein Recht hatte, eine Nutzung des Werkes unterzulizenzieren. Dass er den Gauner in Regress nehmen kann, steht auf einem Blatt, das den Urheber nicht interessieren muss - höchstens im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Verletzers des Urherberrechts. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Abmahung wegen unerlaubter Verwendung von Pressebildern Nein zu 366 HGB. Der bezieht sich nur auf bewegliche Sachen, nicht auf Rechte. Ein gutgläubiger Rechtserwerb ist dem Zivilrecht fremd. Im Falle des gerichtlichen Streits, also wenn der Fotograf den Betreiber verklagt, sollte dem Aussender der Streit verkündet werden. Sofern haben die Vorredner inhaltlich Recht |
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