Dies ist eine Diskussion zu Abmahnung wegen Benutzung eines Fotos? innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Abmahnung wegen Benutzung eines Fotos? Herr A stellt in einer Gallerie eines sozialen Netzwerks leichtfertig Bilder aus, die er im Internet gefunden hat. Ein Herr B kontaktiert ihn über den Netzwerk-internen Chat und behauptet, dass er die Rechte an diesen Fotos hätte, ohne weitere Belege anzuführen. Der Chat an sich verläuft sehr unfreundlich und Herr B beendet ihn mit der Drohung von "Konsequenzen", denn er habe ja jetzt die IP von User Herr A. (... wie er die auch immer bekommen hat.) Herr A nimmt daraufhin die Bilder aus dem Netz, kann über sein Einlenken Herrn B aber nicht mehr informieren, da dieser ihn blockiert hat. FRAGE: Dass IP-Adressen nur auf richterlichen Beschluss von Providern herausgegeben werden dürfen, ist bekannt. Meine Frage ist, ob Herr A, gerade auch wegen seines nachträglichen Einlenkens, hier eine Abmahnung zu befürchten hat. Bzw.: Würde ein Richter wegen sowas entsprechend entscheiden... |
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| AW: Abmahnung wegen Benutzung eines Fotos? Zitat: a) Abgabe einer genügenden Unterlassungserklärung b) einem Urteil auf Unterlassung. Ohne a) hat der von Verletzung Bedrohte die Möglichkeit zu b), was teurer werden könnte. Für das Verlangen von a) inklusive dem Verlangen auf Erstattung der Kosten (Anwalt usw.) für eine Abmahnung benötigt der Verletzte bzw. Bedrohte keinen Beleg, "dass er die Rechte an diesen Fotos hätte, ohne weitere Belege anzuführen." Dies ist der Beweisaufnahme in einem Gerichtsverfahren vorbehalten - das ja beiden Beteiligten offen steht. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Ob ein Foreninhaber die IP-Adresse schon hat oder sie (illegal?) weitergegeben hat oder ob erst (legal) ein Gericht dies beschließt, spielt am Ende keine Rolle zur Frage von § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz und "§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar."
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| AW: Abmahnung wegen Benutzung eines Fotos? Zitat: "Wer das Urheberrecht ... widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden." ... eine Wiederholungsgefahr besteht. Wann kann aus der Tatsache einer erfolgten rechtswidrigen Urheberrechtsverletzungshandlung berechtigterweise auf das Bestehen einer Wiederholungsgefahr geschlossen werden? Das wäre etwa dann der Fall, wenn die Handlung einem nachhaltigen, auf Dauer angelegten ( z.B. erwerbswirtschaftlichen) Zweck gedient hätte, wenn sie also etwa "gewerblich" geschehen wäre. Bequemerweise beurteilt ein Gericht aber nicht, ob die vom Kläger vorgetragenen Umstände und Tatsachen die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen, sondern unterstellt, daß jede begangene Handlung quasi naturgesetzlich die ernstzunehmende Gefahr bedeutet, daß ihre alsbaldige Wiederholung befürchtet werden muß. D.h., daß also einfach vom Entstandensein und (Fort-)Bestehen einer Wiederholungsgefahr ausgegangen wird, solange diese "Wiederholungsgefahr" nicht beseitigt ist: 11 |
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| AW: Abmahnung wegen Benutzung eines Fotos? Zitat:
Wäre super, wenn darauf noch mal eingegangen werden könnte. |
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| AW: Abmahnung wegen Benutzung eines Fotos? Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Abmahnung wegen Benutzung eines Fotos? Zitat:
Es gilt m.E. nur, wenn der Auskunftgebende den Bestimmungen des TKG unterliegt, also wenn er Anbieter von "Telekommunikationsdiensten" ist - wie eine Telefongesellschaft oder ein Internet-Zugangsprovider. Der Betreiber eines WWW-Forums, einer WWW-Community usw. unterliegt diesen Bestimmungen nicht, sondern "nur" denen des Bundesdatenschutzgesetzes. Und das lässt Auskünfte an Dritte über gespeicherte Personendaten ausdrücklich zu, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt, und das wiederum liegt bei der Verfolgung eines Rechtsverstoßes immer vor. Zitat:
Diese Ansprüche kann der geschädigte Urheber/Rechteinhaber durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, der dann entsprechend des Streitwerts auch noch sein Honorar vom Schädiger verlangt. (Da die unzulässige Nutzung von Fotos nie ein "einfach gelagerter Fall" ist, weil allein schon die Ermittlung des Schadensersatzanspruches aufwendig und komplex ist, fällt die Kostendeckelung in solchen Fällen weg.) Mit den Kosten einer einstweiligen Verfügung dürfte dagegen nicht mehr zu rechnen sein, denn erstens ist die unzulässige Veröffentlichung ja schon abgestellt, und zweitens ist keine Eilbedürftigkeit mehr gegeben. Das ist das, was passieren kann. Steht bei einer solchen Urheberrechtsverletzung der Urheber/Rechteinhaber selbst auf der Matte, ohne Anwalt, kann man natürlich versuchen, eine "Kompromiß-Zahlung" auszuhandeln - die Gegenseite scheint dann ja auch nicht gleich mit den ganz großen Kanonen schießen zu wollen. Und aus Sicht eines Urhebers würde ich auch immer sagen: Es lohnt sich eher selten, die Sache bis zur Kante durchzuziehen, wenn man es mit Privatleuten als Schädigern zu tun hat und diese grundsätzlich zahlungswillig sind. Da sind friedlich eingetriebene 100 Euro bequmer verdientes Geld als mit Anwalt und Gericht eingetriebene 250 Euro. (Am meisten verdienen bei solchen Sachen - Fotos u.ä. - eh immer die Anwälte daran.)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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