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Abmahnung - Urheberrechtsverletzung - Bildnisse

Dies ist eine Diskussion zu Abmahnung - Urheberrechtsverletzung - Bildnisse innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.01.2008, 18:45
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Abmahnung - Urheberrechtsverletzung - Bildnisse

Fiktiver Fall;

Personen
Webdesigner
Inhaber der Seite
Kläger



Was wäre wenn der Webdesigner eine Seite Baut, sprich nur die Seite und die von dem Inhaber bereitsgestellten Bilder verarbeitet.

Der Webdesigner legt nun eine Gallery an, diese Gallery behinhaltet Fotos diverser Sportveranstaltungen. Es wird im Impressum auch darauf hingewiesen das für den Inhalt die Inhaber zuständig sind und der Webdesigner nur als Technischer Ansprechpartner zur Verfügung steht.

Nun kommt der Kläger an und vergibt eine Abmahnung, die da behinhaltet das der Webdesigner die Bilder entfernen soll. Allerdings, schreibt der Kläger nur, das das geistige Eigentum in vorm von "grafiken" entfernt werden soll. Um welche Grafiken es sich handelt wird nicht gesagt.

Eine Frist wurde gesetzt..


Frage 1: Ist der Webdesigner hierfür Rechtlich belangbar, obwohl im Impressum für die Verantwortlichkeit des Inhalts, der Inhaber steht?
Frage 2: Ist das überhaubt eine ernstzunehmende abmahnung? Es steht ja nicht drinn welche Bildnisse??
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Alt 17.01.2008, 11:15
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AW: Abmahnung - Urheberrechtsverletzung - Bildnisse

Du hast den Fall ja schon ZUTREFFEND gelöst.

Wenn der Inhaber von Urheberrechten Unterlassungsansprüche geltend machen will, muss er dies beim Inhaber der Seite machen, hilfsweise beim Provider. Eine Störerhaftung des Webmasters wird in der Regel nicht in Betracht kommen.

Gegebenenfalls hat der Homepagebesitzer Ersatzansprüche gegenüber dem Webmaster - aber das ist eine andere Geschichte.

Zutreffend ist weiter, dass der Abgemahnte erkennen können muss, welches Verhalten von ihm verlangt wird. Das sollte in der Regel auch bedeuten, dass der Abmahner die zu entfernenden Bilder benennen muss.

Allerdings sind die Anforderungen der Rechtsprechung HIERAN nicht sonderlich hoch. Soll heißen: Wenn es sich aus dem Zusammenhang eindeutig erschließen lässt, welche Bilder gemeint sind, kann das durchaus ausreichen.
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