Dies ist eine Diskussion zu § 91 UrhG (eigentlich weggefallen).... innerhalb des Forums Urheberrecht
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| § 91 UrhG (eigentlich weggefallen).... Was ich mich jetzt frage: Dieser relativ aktuelle Fall stützt sich doch auf einen § als AGL, welcher seit 2002 doch weggefallen ist. Wie ist dies möglich? |
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| AW: § 91 UrhG (eigentlich weggefallen).... Geschah der Fall vielleicht vor dem Wegfall des § im Jahr 2002? Zumindest zuvilrechtliche Ansprüche fallen dadurch ja nicht weg. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: § 91 UrhG (eigentlich weggefallen).... Und bis was beim BGH durch ist, kann das paar Jahre dauern |
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| AW: § 91 UrhG (eigentlich weggefallen).... Zitat:
Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes ... in der am 28. März 2002 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Siehe auch Randnummer 12 des erwähnten Urteils: "Das Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass im Streitfall die bis zum 30. Juni 2002 geltende Vorschrift des § 91 UrhG und nicht die seit dem 1. Juli 2002 geltende Bestimmung des § 89 Abs. 4 UrhG anzuwenden ist, weil die in Rede stehenden Filme vor dem 1. Juli 2002 hergestellt und die entsprechenden Verträge mit den Lichtbildnern - also den Kameraleuten - vor dem 1. Juli 2002 geschlossen worden sind (§ 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG)." Die Beklagte unterhält im Internet unter der Bezeichnung „Deutscher Fernsehdienst“ ein Online-Archiv, in das sie etwa 400.000 Einzelbilder aus Filmen eingestellt hat. Interessenten können sich Verkleinerungen dieser Bilder (sogenannte thumbnails) ansehen und die gewünschten Fotos gegen Bezahlung herunterladen. Die Beklagte hat in ihr Archiv 593 einzelne Bilder aus den Filmen „Das Boot“, „Schtonk“ und „Die Manns - Ein Jahrhundertroman“ sowie „Emil und die Detektive“, „Das fliegende Klassenzimmer“ und „Bibi Blocksberg“ der Klägerin und der Zedentin ohne deren Zustimmung aufgenommen." ......... Allerdings überzeugt die Begründung des BGH nicht: denn der den Schadensersatzforderungen zugrundliegende Umstand liegt nicht in der HERSTELLUNG der Filmwerke, sodaß es nicht darauf ankommen kann, WANN die fraglichen Rechte begründet worden sind. Der Umstand, auf den abzustellen wäre, besteht in den Handlungen, in denen eine (vermeintliche) Verletzung von Verwertungsrechten erblickt wird. Nur sofern das Online-Archiv auch bereits schon vor 2002 die umstrittenen Bilder-Downloads angeboten hätte, wäre auch nach 2002 gemäß den bis 2002 geltenden Vorschriften zu entscheiden. 11 |
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