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§ 4 UrhG

Dies ist eine Diskussion zu § 4 UrhG innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.01.2011, 10:25
Boardneuling
 
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§ 4 UrhG

Hallo zusammen,

kann mir jemand Beispiele für Sammelwerke und Datenbankwerke nach § 4 UrhG nennen und mir den Unterschied zwischen diesen erklären?

Danke schonmal
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  #2 (permalink)  
Alt 21.01.2011, 23:49
V.I.P.
 
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AW: § 4 UrhG

Die bekanntesten Sammelwerke sind die Bibel und Grimms Märchen. Deren Sammler sind aber schon über 70 Jahre tot, so dass jeder diese Sammlungen verbreiten darf.

Ander sieht es aus beim berühmten "Kanon" von Marcel R.-R.: Diese Zusammenstellungen darf man in dieser Form nicht selbst verbreiten ohne Erlaubnis des Verlages von Macel RR. (Die einzelnen Werke meist schon, da deren Urheber meist über 70 Jahre tot sind.)

Eine Datenbank hingegen ist eine Sammlung von Daten plus deren elektronische Verknüpfung, wie man sie etwa mit dem Programm MS-Excel oder besser noch MS-Access erstellen kann oder besser noch MySQL.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 22.01.2011, 11:57
Boardneuling
 
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AW: § 4 UrhG

Hallo,

vielen Dank, das hilft mir weiter!
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  #4 (permalink)  
Alt 22.01.2011, 12:35
V.I.P.
 
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AW: § 4 UrhG

Oder der Schönfelder
Die Gesetze als solches haben keinen urheberrechtl. Schutz (5 I). Die Zusammenstellung solcher jedoch schon.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.01.2011, 12:38
Boardneuling
 
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AW: § 4 UrhG

Noch eine Frage dazu, was ist mit Sammelwerken die nur "online" bzw elektronisch abrufbar sind? Spielt die Form eine Rolle?
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  #6 (permalink)  
Alt 22.01.2011, 18:37
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AW: § 4 UrhG

Zitat:
Zitat von Hold.on Beitrag anzeigen
was ist mit [ Inhalten ] die "online" bzw elektronisch abrufbar sind?
Dies könnte als ein "öffentliches Zugänglichmachen" dieser Inhalte im Sinne von § 19a UrhG anzusehen sein. Sofern es sich bei den Inhalten um "Sammelwerke" im Sinne von § 4 UrhG handeln sollte, dann wäre gemäß § 19a UrhG ihr "öffentliches Zugänglichmachen" dem Rechteinhaber vorbehalten.

Zitat:
Spielt die Form eine Rolle?
Ja.

Solange eine persönlich-geistige Schöpfung noch keine körperliche Form gewonnen hat, sondern nur als bloße Idee vorliegt, existiert noch kein Werk, das Gegenstand exklusiver (Verwertungs-) Rechte geworden sein könnte.

Zitat:
was ist mit [ Inhalten ] die nur [ durch öffentliches Zugänglichmachen im Sinne von § 19a UrhG ] online abrufbar sind?
Das berührt weder die Frage, ob die Inhalte einem urheberrechtlichen Schutz unterliegen (oder ob nicht), noch wird das Recht, sein Werk auf alle beliebige Arten nutzen zu dürfen, dadurch eingeschränkt, daß (vorerst) nur eine Nutzung in einer bestimmten Weise ( z.B. ein öffentliches Zugänglichmachen, § 19a UrhG ) erfolgt ( und kein Vervielfältigen, Verbreiten, Senden, Aufführen, .... )

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