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Alt 08.05.2012, 21:52
Gerd aus Berlin Gerd aus Berlin ist offline
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AW: Netzwerkfestplatte Musik

Zitat:
Zitat von Schmunzelkunst Beitrag anzeigen
Der Bereich des privaten und sonstigen eigenen Gebrauch des § 53 UrhG, der nur für körperliche Vervielfältigungen gilt, darf nicht verwechselt werden mit dem Öffentlichkeitsbegriff des § 15, bei dem es auch um nicht körperliche Wiedergaben geht.
Hallo Johannes,

das ist völlig richtig. Verzeih, dass ich da unerlaubt Analogien streue. Hier zwischen § 15 und § 53. Ich ging bislang - ohne Rechtsgrundlage und Urteilstexte - davon aus, dass nicht nur mein Disco-Abend, meine Geburtstags-Party auf persönlich verbandelte Personen beschränkt sein muss, um keine GEMA-Gebühr zahlen zu müssen laut § 15 Absatz 3,

sondern dass ein analoger Öffentlichkeitsbegriff auch meine sieben Privatkopien meiner gekauften James-Blond-DVD auf meine engsten Bekannten beschränkt, also nicht auch neue Internetfreunde umfasst oder die sieben Fahrer meiner Firma, von denen ich nur einen nur mäßig gut kenne.

Falls diese meine Analogie an den Haaren herbeigezogen ist, bitte monieren! Ansonste schließe ich die herrschende Regelungslücke hiermit vorsorglich durch dieses Provisorium ...

Zitat:
Zitat von Schmunzelkunst Beitrag anzeigen
Der private Gebrauch nach § 53 Abs. 1 ist z. B. viel enger begrenzt als der Öffentlichkeitsbegriffs des § 15 Abs. 3. Lt. Dreier/Schulze's Kommentar zum § 15 UrhG sind "Wiedergaben im Schulunterricht regelmäßig nicht-öffentlich (LG München I v 30.3.2004, Az. 210 4799/04; Schricker/ v. Ungern-Sternberg § 15 Rdnr. 72)" im Sinne des § 15. Universitätsvorlesungen sind dagegen öffentlich im Sinne des § 15.
Und genau über diese größere Enge würde ich gerne mehr erfahren - um dann mein Provisorium zu überdenken.

Zitat:
Zitat von Schmunzelkunst Beitrag anzeigen
Wenn ich das selbst richtig verstehe, darf ich nach § 53 für den Privatgebrauch hergestellte Kopien nur an wenige enge Freunde verteilen. Filme darf ich aber auch einer Schulklasse vorführen. Zumindest der Lehrer muss nicht mein Freund sein ;-).
Eine Schulklasse gilt nach meiner Lektüre selbst dann als Öffentlichkeit im Sinne des UrhG, wenn ich mich mit jedem Schüler jeden Schultag einmal abknutsche und ihn einmal im Monat vernasche.

Nach dieser Ansicht bildet der formale Rahmen des Unterrichts anscheinend einen nicht-privaten Rahmen, der eine private Veranstaltung ausschließt. Ob dabei hoheitliches Handeln des Lehrers als Beamter des Bundeslandes eine Rolle spielt oder ob Schule generell nicht privat sein kann - vielleicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Handelns -, konnte ich meinen (verschütteten) Quellen auch nicht schlüssig entnehmen.

Jedenfalls plädieren die Richtlinien der Kultusminister der Bundesländer hier für eine öffentliche Veranstaltung, mit Konsequenzen, die ich mir mal für BaWü und für Bayern abgespeichert habe, aber gerade nicht finde.

Zitat:
Zitat von Schmunzelkunst Beitrag anzeigen
Der Film, den ich einer Schulklasse vorführe, darf aber keine für den Privatgebrauch hergestellte Kopie sein.
Das spielt sicher keine Rolle. Es wird ja keine Privatkopie weitergegeben als Hardware. Ob ich für die vom Verleih verlangten 120,- Euro pro Vorführung (oder 2,- pro Zuschauer oder was auch immer) meine privat DVD an die Wand beame oder das 16-mm-Zelluloid des Verleihs an die Wand werfe, wird urheberrechtlich kaum eine Rolle spielen.

Gruß aus Berlin, Gerd
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