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DIE Auslegungsmethoden wirklich DIE wahren/richtigen?

Dies ist eine Diskussion zu DIE Auslegungsmethoden wirklich DIE wahren/richtigen? innerhalb des Forums Umfragen

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  #1 (permalink)  
Alt 25.06.2007, 13:55
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DIE Auslegungsmethoden wirklich DIE wahren/richtigen?

Wieso hat man sich wohl auf die bekannten Auslegungsmethoden
- Wortlaut
- Systematik
- Historie
- Teleologie
beschränkt / eingelassen?
Wieso haben sie sich so gur bewähren können?


Weil diese Methoden die Zeit übersstehen und auch in der Zukunft angewendet werden können? Weil die derart objektiv und verllgemeinert gefasst sind, dass sie auf jede Norm angewendet werden können?

Warum?
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  #2 (permalink)  
Alt 25.06.2007, 18:57
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AW: DIE Auslegungsmethoden wirklich DIE wahren/richtigen?

Zitat:
Zitat von Dron
Warum?
Ein wunderbares Thema für eine Dissertation.
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  #3 (permalink)  
Alt 25.06.2007, 19:09
V.I.P.
 
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AW: DIE Auslegungsmethoden wirklich DIE wahren/richtigen?

Vielleicht, weil sie so umfassend sind? Welche Methoden sollte man denn noch anwenden, wenn nicht die Norm zu lesen, den Gesetzgeberischen Willen heraus zu finden, die Norm im Zusammenhang ihrer historischen Entstehung zu interpretieren und zu guter letzt, nach ihrem Zweck zu fragen, um sie zweckentsprechend anzuwenden.
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"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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  #4 (permalink)  
Alt 25.06.2007, 19:13
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AW: DIE Auslegungsmethoden wirklich DIE wahren/richtigen?

Also, die Auslegungsmethodik ist ja über die die Auslegung autoritativer christlicher (Bibel) und antiker Texte in die Juristerei gewandelt. Dort passen sie in Zeiten nicht korrumpierter Texte eigentlich nur noch metahorisch.

Dass man trotzdem (bei leichten Abweichungen, Ergänzungen und Neugewichtungen) dabei geblieben ist, hängt für mein Dafürhalten mit der Idee der nicht hintergehbaren Autorität des Gesetzestextes zusammen, einem gewissen Beharrungsvermögen der Juristen ( in der literarischen Textauslegung hat man das Ganze ja weiterentwickelt) und möglicherwiese mit den Faktoren (Allgemeinheit usw.), die Du selbst nennst.
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  #5 (permalink)  
Alt 25.06.2007, 22:56
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AW: DIE Auslegungsmethoden wirklich DIE wahren/richtigen?

Zitat:
Zitat von LalaBerlin
... in der literarischen Textauslegung hat man das Ganze ja weiterentwickelt
Hmm, nur ist die Zielsetzung in der literarischen Auslegung eine andere. Es geht um künstlerische Mittel literarischen Ausdrucks. Beim Gesetz geht es nicht um die Singulärinteressen eines Schaffenden, sondern Ausgleich verschiedener Interessen im Sinne des Gesetzgebers.
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  #6 (permalink)  
Alt 26.06.2007, 08:47
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AW: DIE Auslegungsmethoden wirklich DIE wahren/richtigen?

Das untertellt allerdings eine ganz bestimmte Zielrichtung der literaturwissenschaftlichen Argumentation, die ich eher auf dem Rückzug begriffe sehe. Mir scheint eherlich gesagt eine Adaption des Instrumentariums in die rechtswissenschaftzliche Interpretation durchaus sinnvoll. Dies wird im anglosächsischen Rechtskreis unter dem Titel "Law & Litaerature" in verschiedensten Facetten ja auch bereits geleistet.
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  #7 (permalink)  
Alt 25.11.2007, 20:54
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AW: DIE Auslegungsmethoden wirklich DIE wahren/richtigen?

Zitat:
Zitat von LalaBerlin
Das untertellt allerdings eine ganz bestimmte Zielrichtung der literaturwissenschaftlichen Argumentation, die ich eher auf dem Rückzug begriffe sehe. Mir scheint eherlich gesagt eine Adaption des Instrumentariums in die rechtswissenschaftzliche Interpretation durchaus sinnvoll. Dies wird im anglosächsischen Rechtskreis unter dem Titel "Law & Litaerature" in verschiedensten Facetten ja auch bereits geleistet.
Das ist aber auch der "casus cnactus"! Der angelsächsische Rechtskreis geht vom Prinzip des Case Law aus, während der kontinentaleuropäische vom Vorrang der Gesetzes ausgeht. Die Bindung an das Gesetz und damit den Text ist demgemäß ganz erheblich enger. Daraus ergeben sich dann aber auch wesentlich engere Grenzen bei der Interpretation der Sprache, als bei literarischen Werken. Der Gesetzestext muss halt als gegeben hingenommen werden. Man kann (und soll) diesen zwar hinterfragen und vielleicht auch anzweifeln. Jedoch darf der Interpretierende sich nicht an die Stelle des Gesetzgebers stellen und in einfach Dinge in das Gesetz hineininterpretieren, die dort nicht hineingehören.

Im Übrigen ist die Methodenlehre ja dann doch ein wenig komplizierter, als die vier hier genannten Erkenntnismethoden.
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  #8 (permalink)  
Alt 26.11.2007, 18:40
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Red face AW: DIE Auslegungsmethoden wirklich DIE wahren/richtigen?

Das halte ich allerdings für nicht logisch: Gerade die Bindung an einen Text spricht doch für eine sogar viel engere Verbindung zur literaturwissenschaftlichen Vorgehensweise als bei dem davon etwas gelösten Common Law.

In einem Gesetzestext stehen ja sehr sehr viele Dinge, die mit dem etwas schematischen Schema, das den Eingang dieses thredas bildete, nur unvollkommen erfasst werden.
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  #9 (permalink)  
Alt 26.11.2007, 22:48
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AW: DIE Auslegungsmethoden wirklich DIE wahren/richtigen?

Zitat:
Zitat von LalaBerlin
Das halte ich allerdings für nicht logisch: Gerade die Bindung an einen Text spricht doch für eine sogar viel engere Verbindung zur literaturwissenschaftlichen Vorgehensweise als bei dem davon etwas gelösten Common Law.

In einem Gesetzestext stehen ja sehr sehr viele Dinge, die mit dem etwas schematischen Schema, das den Eingang dieses thredas bildete, nur unvollkommen erfasst werden.
Die literarische Interpretation von Texten löst sich leider aber nur zu schnell vom eigentlichen Textinhalt. Das liegt wohl vor allem daran, dass literarische Texte in der Regel beschreibend sind, während Gesetze sich auf Anweisungen reduzieren. Normen sind nunmal nichts weiter. als Handlungsanweisungen nach einem einfachen Schema: Wenn Fall X eintritt, dann soll Y passieren. Da der Inhalt begrenzter ist, sind auch die Methoden zu dessen Erfassung begrenzter.

Weiterhin ist die Bindung an die Handlungsanweisung ein elementarer Wesenszug kontinentaleuropäischer Rechtskultur. Nicht zuletzt weil man eine gleichmäßige und voraussehbare Anwendung des Gesetzes sicherstellen will. Der Sinn eines Gesetzes, dem Normempfänger eine verlässliche Handlungsanweisung zu geben, würde aber ad absurdum geführt, wenn die Grenzen der Interpretation nicht durch das Gesetz selbst, also durch seinen Wortlaut und Zweck gesetzt würden. Jede diese Grenzen überschreitende Interpretationsmethode, würde im Ergebnis zu willkürlichen, weil nicht mehr aus dem Gesetz selbst ableitbaren Ergebnissen führen.

Aufgrund des Zweckes einer Norm, dem Normempfänger eine objektive "Handlungsanweisung" zu geben, muss die Interpretation eines Textes deshalb streng objektiv sein. Das dürfte wohl der wesentlichste Unterschied zur Interpretation literarischer Texte sein. Aufgrund des Objektivitätsanspruchs des Gesetzes gibt es nach der (reinen) Methodenlehre deshalb an sich sogar nur zwei Auslegungsmethoden: Wortsinn und systematischer Zusammenhang. Bereits die historische Auslegung, also die Frage danach, was sich der Gesetzgeber bei dem Ganzen wohl gedacht hat, soll keine Methode, sondern lediglich Indiz sein. Lasse sich der gesetzgeberische Wille aus dem Gesetzestext nicht objektiv ableiten, ist er auch nicht Norminhalt geworden. Bei der teleologischen Auslegung scheiden sich dann endgültig die Geister. Der Zweck einer Norm könne nicht einfach aus dem luftleeren Raum herbeiinterpretiert werden, sondern sei stets das Ergebnis einer Auslegung und deshalb selbst keine Auslegungsmethode. Danach ist z.B. das Mittel der teleologischen Reduktion keine Auslegungs-, sondern bereits eine Rechtsanwendungsmethode.

Essenz des Ganzen ist aber stets der Umstand, das ein Gesetz kein frei interpretierbarer Text, sondern eine Norm ist, die weniger den "Gesetzen" der Sprache, denn denen der (aristotelischen) Logik folgt und das Ergebnis der Auslegung deshalb stets allein aus dem Gesetz heraus herzuleiten ist.

Wenn Du also schreibst,
Zitat:
Also, die Auslegungsmethodik ist ja über die die Auslegung autoritativer christlicher (Bibel) und antiker Texte in die Juristerei gewandelt. Dort passen sie in Zeiten nicht korrumpierter Texte eigentlich nur noch metahorisch.

Dass man trotzdem (bei leichten Abweichungen, Ergänzungen und Neugewichtungen) dabei geblieben ist, hängt für mein Dafürhalten mit der Idee der nicht hintergehbaren Autorität des Gesetzestextes zusammen, einem gewissen Beharrungsvermögen der Juristen ( in der literarischen Textauslegung hat man das Ganze ja weiterentwickelt) und möglicherwiese mit den Faktoren (Allgemeinheit usw.), die Du selbst nennst.
übst Du an sich nichts weiter, als eine Fundamentalkritik an der Bindung des Staates an das Gesetz und damit an einem Grundpfeiler des kontinentaleuropäischen Rechtsstaatsverständnisses. Denn die Bindung an das Gesetz hat nunmal zwingend zur Folge, dass Gesetze eine "nicht hintergehbare Autorität" haben, so lange sie wirksam sind. Damit verlassen wir aber langsam das Gebiet der Methodenlehre und begeben uns auf das Feld der Rechtsphilosophie.
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  #10 (permalink)  
Alt 27.11.2007, 18:37
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Question AW: DIE Auslegungsmethoden wirklich DIE wahren/richtigen?

Bereits die Ausgangsthese (literatrische Interpretation löst sich mehr vom Textinhalt) halte ich für fragwürdig. Auch das Rechtsnormen derart schematisch konditional funktionieren, stimmt nicht. Das mag für einige wenige Fälle zutreffen, aber in einer sehr großen Anzahl von Fällen eben auch nicht: Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Jetzt kommen wir aber zu der Hauptfrage, nämlich ob sich mit einer Erweiterung des Interpretationsinstrumentariums eine Fundamentalkritik am Gesetzesbindungspostulat verbindet. Du schreibst ja selbst, dass die Steinzeittheorie des frühen österreichischen VerfGH sich nicht durchgesetzt hat, sondern sich das akzeptierte Handwerkszeug der Juristen um einige Facetten (teleologische, rechtsvergleichend usw.) erweitert hat. Dann vermag ich aber nicht erkennen, warum die zusätzliche Ergänzung um weitere Gesichtspunkte fundamentaler sein sollte,

Wenn es darauf ankommt herauszufinden, was Gesetze in einem bestimmten Kontext bedeuten, und das müsste ja wegen des zuvor genannten Postulates der Fall sein, ist doch nichts durch eine freiwillige und nicht begründbare Beschränkung auf gewisse Interpretationsmethoden gewonnen.
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