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Welches Recht

Dies ist eine Diskussion zu Welches Recht innerhalb des Forums Tierrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 26.04.2010, 13:36
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Welches Recht

Angenommen ein Hundebisitzer geht mit seinem Hund zu Tierarzt(TA) A.
Dort wird eine Krankheit übersehen und das Tier wird falsch unzureichend behandelt.
Tierhalter wird ungeduldig und geht zu TA B, der sofort eine fundierte Diagnose stellt und am Tier (5 vor 12) eine NotOP durchführt, das dem Hund das Leben rettet, was allerdings auch einige Nachbehandlungen erforderlich macht.

Der Tierhalter befasst sich mit den Gedanken, TA A an denn Kosten zu beteiligen.
Welches Rechtsgebiet greift hier.
Sachrecht, Tier...??
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Alt 26.04.2010, 19:03
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AW: Welches Recht

hallo,

hier ist erstmal die frage, ob es TA A hätte erkennen MÜSSEN...
um welche NOT-OP handelt es sich? wie offensichtlich war die geschichte?

welche praxis-schwerpunkte hat A bzw. B?
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  #3 (permalink)  
Alt 26.04.2010, 20:11
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AW: Welches Recht

auf Grund der Beschwerden und der Symptome hätte das der TA erkennen müssen, das es sich um eine Gebärmuttervereiterung handelt, da der Hund an Scheidenausfluß litt.
Ein Gebährmutterleiden wurde auf Grund des Tieralters von 7Jahren ausgeschlossen. Nach intensiver Recherche, weiß der Besitzer , dass solche Probleme bereits im 1. LJ auftreten können.
Besuche am Fr und Sa brachten nach 3 Spritzen nur kurzzeitige Besserung. Am Sa wurde trotz Verschlechterung des ZUstandes keine erneute Untersuchung durchgeführt. Am So wurde in der Klinik die Gebährmutter in einer Klinik entfernt, sonst wäre das Tier noch an diesem Tag verstorben. Bis zum heutigen Tag ist es noch in der Klinik und es werden die angegriffenen anliegenden Organe (Niere, Bauchraum) behandelt und das Tier stabilisiert, da es noch nicht bereit ist F, Futter aufzunehmen.
Wäre der Hund am operiert worden, wären schon die höheren So Gebühren weggefallen.
Der Hundehalter hat seinem TA A vertraut...

TA A ist eine Kleintierpraxis-zu der Hunde zählen.
TA B ist eine Tierklinik.
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  #4 (permalink)  
Alt 26.04.2010, 21:38
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AW: Welches Recht

hier ist eine Kostenbeteiligung allenfalls auf Basis der Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages durch TA A denkbar, aus der er zum Schadensersatz verpflcihtet sein könnte. Dies dann, wenn nach medizinischem Standart die Krankheit und entsprechende Behandlung hätte erkannt werden müssen.
__________________
"Herr Anwalt, ich kann Ihrer Argumentation nicht folgen!" - "WEIL SIE ZU DUMM SIND!" (Zitat: Denny Crane)
Es gibt meinerseits nur unverbindliche Meinungsentäußerungen ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
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Alt 27.04.2010, 17:12
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AW: Welches Recht

Zitat:
Zitat von Defendant
hier ist eine Kostenbeteiligung allenfalls auf Basis der Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages durch TA A denkbar, aus der er zum Schadensersatz verpflcihtet sein könnte. Dies dann, wenn nach medizinischem Standart die Krankheit und entsprechende Behandlung hätte erkannt werden müssen.
Ich bin auch der Meinung, dass es so ist wie Defendant hier schreibt. Sowas ist sicherlich immer eine sehr schwierige Sache und hat er auch sehr viel mit dem Ermessensspielraum zu tun. Ich kann aber sehr gut verstehen, dass der Besitzer des Hundes solche Schritte erwägt, denn es ist sicherlich knapp gewesen das der Hund überhaupt überlebt und wenn er gleich behandelt worden wäre, wäre es vielleicht nicht so schlimm geworden.
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