Dies ist eine Diskussion zu Verrichtung / Geschäft eines Hundes innerhalb des Forums Tierrecht
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| ich hab eine Frage und zwar: Mal angenommen eine Mutter zieht mit ihrem Sohn von Stadt D nach Stadt R in eine Eigentumswohnung. Aus dem Urlaub haben sie sich einen Hund mitgebracht, nennen wir ihn XY. Bei der besichtigung der wohnung wurde der/die VorbesitzerIn gefragt ob Hunde hier gehalten werden dürften. Wohnung liegt im Erdgeschoss mit Treppe vom Balkon zum Gemeinschaftsgarten. Dann wird von der Eigentümergemeinschaft als, die Wohnung bezogen ist gesagt, dass Hunde auf den Gemeinschaftsflächen nichts zu suchen bzw. nicht erlaubt sind. Sollte Hunde auf den Gemeinschaftsflächen ihr Geschäft verrichten wäre dies wegzumachen (bei einem "großen" Geschäft versteht sich das im allg. von selbst), aber wenn der Hund XY auf die Wiese/Gemeinschaftsfläche nur Pipi macht und es dann heißt, bei beschädigung der Gemeinschaftsflächen, müssen die besitzer für die "Reperatur" von der Wiese oder ähnliches aufkommen und es kann abgestimmt werden ob das Tier weiter hin bei den beiden Wohnen dürfte. Ist es also rechtens dem Tier zu verbieten auf die Wiese zu "pulle**"????? Ich meine im §1 des TierSchG steht : [...] Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wenn das Tier aber dringend muss, dann muss es und dann darf es doch eig. nicht unterbunden werden, selbst wenn Mutter und kind Regelmäßig 3-4mal tägl. mit XY rausgehen. Was sagt ihr dazu????? Danke für die Antworten im vorraus LG MaximilianFelix |
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| AW: Verrichtung / Geschäft eines Hundes Ich bin immer wieder begeistert, welche Argumente seitens Tierhalter heran gezogen werden, um die eigene Bequemlichkeit zu entschuldigen. Wenn man sich einen Hund anschafft und nicht über einen eigenen Garten verfügt, muss man mit seinem Hund halt mehr als 3-4x tgl. "Gassi" gehen, wenn es erforderlich ist. Hier mit dem § 1 Tierschutzgesetz zu argumentieren, ist schon fast unverschämt, zumal die Spielregeln der Gartennutzung im Vorfeld kommuniziert worden sind. Als langjährige Hundebesitzerin möchte ich noch anmerken, dass sich das Lösungsbedürfnis früh genug ankündigt und man immer genügend Zeit hat, eine Runde um den Block zu drehen. Funktioniert übrigens auch mit Welpen.
__________________ Das Gleiche lässt uns in Ruhe, aber der Widerspruch ist es, der uns produktiv macht. Johann Wolfgang von Goethe |
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| AW: Verrichtung / Geschäft eines Hundes Zitat:
1. Ist im Vorfeld NICHTS dergleichen kommuniziert worden, d.h den Besitzern wurde gesagt der Garten wäre im vollen umfang nutzbar. 2. Bitte ich solche sinnlosen Kommentare zu unterlassen, ich meine die Zeugen ja von einer RIESENGROSSEN Intelligenz, da die jetzigen Besitzer (wir nehmen dass jetzt alles selbsvertändlich nur mal an^^) weder etwas derart im Kaufvertrag unterschrieben haben, oder etwas erwähnt worden ist. 3. Sind die Besitzer ebenfalls seit Jahren Hundbesitzer, aber wenn sich von jetzt auf gleich arbeitszeiten oder Vorlesungen ändern, kann da keiner was für. Und den Hund deswegen abegeben würden Sie als Hundebesitzer wohl auch nicht. |
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| AW: Verrichtung / Geschäft eines Hundes Zitat:
Ich sehe hier - genau wie Ed - keine Möglichkeit die Eigentümergemeinschaft zwingen zu wollen, dass der Hund auf den Gemeinschaftsrasen machen kann. |
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| AW: Verrichtung / Geschäft eines Hundes Zitat:
Dieser nutzer ist wohl nur eingeschränkt "argumentierfähig" @Tiger: Danke für ein mal zur abwechslung Sinnvolle antwort |
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| AW: Verrichtung / Geschäft eines Hundes Ich weiss zwar nicht welcher IQ hier vorrausgesetzt wird, aber wenn ich mir das hier so durchlese, komm ich irgendwie bei ner Mischung zwischen Forrest Gump und Rainman raus. ES GEHT N I C H T DARUM WIE OFT DIE BESAGTE FAMILIE MIT DEM HUND RAUS MUSS SONDERN OB ES ERLAUBT IST DAS DIE EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT OHNE DAS MITSPRCHERECHT DER EIGENTÜMER MIT HUND DIE NUTZUNG DER GEMEINSCHAFTSFLÄCHEN VERBOTEN WERDEN DARF. DENN DIE EIGENTÜMER MIT HUND WURDEN NICHT ZUR ABSTIMMUNG MITEINBEZOGEN, GEFRAGT ODER ÄHNLICHES!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! !!!!!!!!! |
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| AW: Verrichtung / Geschäft eines Hundes Zitat:
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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