Dies ist eine Diskussion zu Verjährung Schadensersatz aus Tierhalterhaftpflicht innerhalb des Forums Tierrecht
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| Verjährung Schadensersatz aus Tierhalterhaftpflicht kann mir einer sagen, wie die Verjährungsfristen sind für im Titel angegebene Angelegenheit? Folgender Fall: A ist Ende Juni 2009 von einem Pferd, im Besitz von B, in den Bauch getreten worden, wodurch sie einen Milzriss erlitt. Der Schaden wurde sofort am nächsten Tag (Tag des Geschehens war ein Sonntag) der Haftpflichtversicherung von B für's Pferd gemeldet. A nahm sich einen Anwalt hinzu und es lief leider alles sehr unschön ab. Beim Ersttelefonat meinte As Anwalt, A hätte einen Anspruch auf Schmerzensgeld, A könnte höchstens eine Teilschuld treffen (A hat die Wahrheit gesagt und eingesehen, das sie einen kurzen Augenblick unaufmerksam war und deshalb zu nah hinter's Pferd gekommen ist). Nach langem, stressigen Briefwechsel zwischen A und Anwalt sowie Anwalt und Versicherung, entschied die Versicherung letztendlich, A sei es selber Schuld und deshalb hätte A keine Ansprüche. As Anwalt stimmte dem plötzlich zu. A war frustriert und hat aufgegeben, keine Kraft mehr. Nun überlegt A aber doch, ob da nicht doch noch etwas zu machen ist. Es sind 2 Jahre vergangen. Ist es verjährt? Oder könnte A die Sache mit einem (neuen) Anwalt nochmal aufrollen? LG, Jennifer |
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| AW: Verjährung Schadensersatz aus Tierhalterhaftpflicht Hallo, in der Regel liegt in der Nicht-Weiterverfolgung der zunächst gestellten Forderungen durch den Anwalt weder ein verbindliches Anerkenntnis der Rechtsauffassung der Gegenseite noch ein Verzicht auf Ansprüche. Das heißt, dass die Geschädigte A dadurch dass ihr Anwalt die Sache damals nicht weiter verfolgt und z.B. vor Gericht gebracht hat, nicht daran gehindert ist, das jetzt noch zu tun (Allerdings wird der Anwalt seine Gründe gehabt und der A auch mitgeteilt haben, warum er dies nicht getan hat). Eine Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche ist noch nicht eingetreten, da es sich hier um einen im Deliktsrecht liegenden Haftungsgrund handelt. Die Verjährung bestimmt sich dabei nach § 199 Abs. 2 BGB und beträgt 30 Jahre. Es wäre daher immer noch möglich, Ansprüche geltend zu machen. Allerdings ist zu bedenken, dass sich die Sache aufgrund der seit dem Zwischenfall vergangenen Zeit nicht gerade vereinfacht hat und es daher Schwierigkeiten bei der Beweisführung geben kann. Ciao Errato |
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| AW: Verjährung Schadensersatz aus Tierhalterhaftpflicht Zitat:
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| AW: Verjährung Schadensersatz aus Tierhalterhaftpflicht Sehe ich nicht so. Es ist zwar richtig, dass der Beginn der Verjährung nach § 199 I BGB mit dem Tag des Schadensereignisses und der davon erlangten Kenntnis erfolgt, nicht aber dass dafür lediglich die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB (= 3 Jahre) gilt. § 199 II BGB bestimmt, dass deliktsrechtliche Ansprüche erst nach 30 Jahren verjähren. Aufgrund der speziellen Regelung des § 199 II BGB wird daher gerade für deliktische Schadensersatzansprüche eine Erweiterung der Verjährung geregelt, so dass hier von 30 Jahren auszugehen ist. Ciao Errato |
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| AW: Verjährung Schadensersatz aus Tierhalterhaftpflicht Das ist schlicht und ergreifend nicht richtig (vgl. Jaeurnig, 13. Aufl. 2009, § 199 Rn. 9). Du hast das Zusammenspiel von Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfrist nicht verstanden. Letztere gibt es nur für den Fall, dass die Verjährungsfrist wegen Nichtvorliegen der subjektiven Voraussetzungen gar nicht zu laufen beginnt. Zumindest wenn man darauf hingewiesen wurde, dass die vertretene Auffassung falsch ist, könnte man sich mal kundig machen. |
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