Dies ist eine Diskussion zu Unabsichtlich auf Katze getreten innerhalb des Forums Tierrecht
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| Unabsichtlich auf Katze getreten angenommen, ein Bekannter tritt unabsichtlich auf eine Katze, die auf der Terasse in der Sonne liegt, und diese zieht sich dann einen doppelten Beinbruch zu, bei dem dann die Tierarztkosten der OP ca 1000€ wären. Würden diese Kosten von der Haftpflichtversicherung des Bekannten bezahlt werden ? Gruß Matti |
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| AW: Unabsichtlich auf Katze getreten Die Haftpflichtversicherung wird eine Zeitwertberechnung durchführen, da die Katze als Sache behandelt wird. |
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| AW: Unabsichtlich auf Katze getreten Hallo, das würde also bedeuten, das diese Katze, die vielleicht aus dem Tierheim geholt wurde, und da vielleicht 100€ gekostet hätte und 1 Jahr alt wäre, das man da dann den Zeitwert von den 100€ bekommen würde ? Gruß Matti |
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| AW: Unabsichtlich auf Katze getreten Und wenn der Zeitwert der Katze unter den Reparaturkosten liegt , dann bekommt man nur den Zeitwert minus Restwert?
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Unabsichtlich auf Katze getreten Zur Einstimmung und Ergänzung: Bei der Verletzung eines Tieres ist grundsätzlich ein Sachverständiger mit veterinärmedizinischen Kenntnissen erforderlich. Die Heilbehandlungskosten können den Marktwert gem. § 251 Abs. 2 S. 2 BGB erheblich übersteigen (LG Mannheim, Urteil vom 02.02.1995, AZ: 10 S 127/94; LG Essen, Urteil vom 04.11.2003, AZ: 13 S 84/03; OLG Celle, Urteil vom 25.05.1994, AZ: 20 U 2/94). Einige Gerichte lehnen sogar jede Begrenzung ab. Natürlich sollte der Bekannte bei seiner Haftpflichtversicherung nachfragen. Über ein Forum wird kein Schaden reguliert, sondern nur diskutiert! |
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| AW: Unabsichtlich auf Katze getreten (thema leider erst heute entdeckt)also: ich habe 2 ladies aus dem tierheim und zumindest bei einer liegt der zeitwert inzwischen viiiel höher als beim "kauf" - die hat dank guter leckerlies ihr gewicht verdoppelt ![]() habe aber auch ein etwas älteres urteil gefunden: Ersatz von Tierarztkosten: Wer eine Katze verletzt, muss dem Besitzer der Katze die anfallenden Tierarztkosten erstatten. Handelt es sich bei der Katze aber um einen, im Volksmund “Bastard” oder “Mischling” genannt – also nicht um ein Zucht- oder Rassetier mit hohem Marktwert -, haftet der Verantwortliche nur bis zu einer Obergrenze von 3.000 DM. Im vorliegenden Fall hatte ein Hund eine Katze angefallen und ihr eine Vorderpfote zerbissen. Der Besitzer der Katze verklagte den Hundehalter auf Ersatz der Tierarztkosten. Das Landgericht Bielefeld stellte fest, dass der für Tierverletzungen zu zahlende Schadensersatz grundsätzlich höher liegen könne als der Marktwert des Tieres. Dies ergebe sich aus der besonderen Beziehung zwischen einem Menschen und seinem Haustier. Jedoch sei die Obergrenze einer solchen Ersatzpflicht für Schäden an Mischlingen und anderen objektiv nicht wertvollen Tieren bei 3.000 DM anzusetzen. Landgericht Bielefeld, 1997-05-15 22 S 13/97 s. auch http://www.ratgeber-recht24.de/Tierh...rztkosten.html @ron, wehe du trampelst auf meine katzen !!!!
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Unabsichtlich auf Katze getreten Zitat:
Du zahlst mir für die dicke Katze 2.000 und die dünne Katze 1.000 Euronen und ich werde ihnen für immer aus dem Weg gehen. |
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| AW: Unabsichtlich auf Katze getreten Zitat:
__________________ "Der Abdruck von Fahndungsfotos und Steckbriefen auf Plakaten und in Zeitungen ist ohne die Zustimmung der Abgebildeten und auch der Fotografen oder Zeichner erlaubt." Gernot Schulz, "Meine Rechte als Urheber" |
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| AW: Unabsichtlich auf Katze getreten Zitat:
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| AW: Unabsichtlich auf Katze getreten Zitat:
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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