Dies ist eine Diskussion zu Umgangsrecht Pferd innerhalb des Forums Tierrecht
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| Umgangsrecht Pferd bitte antwortet mir auf folgendes Beispiel: Mal angenommen A würde B ein Pferd verkaufen wollen. Früher gehörte das Pferd aber C , welcher Vorkaufsrecht hat. C überlegt hin und her, ob er das Pferd selbst nimmt oder ob B es haben kann. Schließlich sagt C zu, dass B das Pferd haben kann unter der Bedingung, dass im Vertrag steht, dass C ein Umgangsrecht hat und 3x die Woche sich um das Pferd kümmern darf. Was beinhaltet dieses Umgangsrecht? Kann der neue Eigentümer B reiten verbieten? Reiten gehört schließlich nicht dazu, dann müsste C doch etwas bezahlen, wenn er das Pferd nutzt, es ginge doch nicht, dass B alles bezahlt, also Unterhalt und Tierarzt und C das Tier belastet und nutzt. Und kann B verordnen, dass B bei dem Umgang von C mit dem Pferd anwesend sein muss, oder beinhaltet Umgangsrecht den alleinigen Umgang mit dem Tier? Muss der Eigentümer B C Dinge wie Putzzeug zur Verfügung stellen? Und darf B verfügen, dass C bestimmte Dinge nicht mit dem Pferd tun darf? Ich wäre sehr froh wenn ihr mir schnell antworten könntet, da mir das sehr wichtig ist. lg Infomonster |
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| AW: Umgangsrecht Pferd Bitte schaut es euch nicht nur an sondern antwortet auch... |
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| AW: Umgangsrecht Pferd Sorry, ich hab keine Ahnung, deswegen kann ich nur gucken und, ehrlich gesagt, den Kopf schütteln. Umgangsrecht mit einem Pferd, so etwas habe ich noch nie gehört! Ich denke auch nicht, dass es für so etwas eine gesetzliche Regelung gibt und ich frage mich auch, ob so etwas überhaupt rechtlich bindend ist? Wie soll das gehen wenn der Eigentümer des Pferdes umziehen will und das Pferd mitnehmen? Verbringt das Pferd dann alle zwei Wochen und das Wochenende und die halben Ferien beim alten Besitzer?
__________________ Zitat:
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| AW: Umgangsrecht Pferd Von dieser Vertragskonstellation halte ich gar nichts. Insofern schliesse ich mich Angelitos Meinung an. B möchte von A ein Pferd kaufen. (Soll er doch.) Dann wäre dies ein Kaufvertrag, der zwischen beiden zu Stande kommt. B erwirbt Eigentum an dem Pferd und kann mit seinem Eigentum so umgehen, wie er will. C hat lediglich ein Vorkaufsrecht für das Pferd. Ihm muß von A mitgeteilt werden, daß A beabsichtige, daß Pferd (an B) zu verkaufen und dabei hat C ein Vorkaufsrecht. Macht er von diesem Gebrauch und kauft das Pferd, wäre er der Eigentümer. Macht er es nicht, würde er kein Eigentümer. Entprechend würde als Rechtsfolge eintreten, daß er mit dem Pferd umgehen könnte, wie er wolle oder diese Möglichkiet nicht hätte. Aus dem Vorkaufsrecht des C ergibt sich jedoch kein Mitspracherecht über die Verkaufsmodalitäten. C kann dem A also nicht diktieren, daß dieser den Kuafvertrag (mit B) nur mit der Klausel 'Umgangsrecht für Pferd' versehen dürfe, wenn er an B verkaufen sollte. A ist also rechtlich nicht verpflichtet eine solche Umgangsklausel (für C) bei Verkauf an B in den Vertrag aufzunehmen. Sollte A dies aber aus Gefälligkeit gegenüber C trotzdem machen, so kann ich dazu nur sagen: Es besteht Vertragsfreiheit. Jeder kann entscheiden ob und welchen Vertrag er eingeht. Bestehende Verträge sind einzuhalten.
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