Dies ist eine Diskussion zu TierschG vs. StVO / Hund allein im Auto und Laufenlassen des Motors zwecks Kühlung innerhalb des Forums Tierrecht
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| TierschG vs. StVO / Hund allein im Auto und Laufenlassen des Motors zwecks Kühlung kennt jemand eine Rechtsprechung oder hat Erfahrungen etc. zu folgendem Sachverhalt ? Es geht um den Konflikt zwischen § 2 i.V.m. § 17 Tierschutzgesetz (TierschG) und § 30 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Fangen wir vorn an ![]() Nach § 2 Nr. 2 TierschG darf man einem Tier keine "Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden" zufügen. Zuwiderhandlungen können nach § 17 TierschG mit Freiheitsstrafe oder Geldbuße belegt werden. Nach § 30 StVO werden u.a. die Belange des Umweltschutzes behandelt. Nach Abs. 1 ist (...) "unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen (...)". Sachverhalt: Ein Pkw mit einem auf dem Rücksitz gesicherten Hund wird im Freien geparkt. Der Fahrzeugführer entfernt sich vom Pkw, weil er den Hund z.B. in ein Krankenhaus nicht mitnehmen darf. Die Außentemperatur liegt bei 20 Grad C oder mehr. Der Fahrzeugführer läßt zur Vermeidung von gesundheitlichen Schäden durch die im Innenraum zunehmende Hitze den Motor und die Klimaanlage zur Kühlung laufen. Technisch hat er dazu den Autoschlüssel im Pkw gelassen und den Wagen mit einem Zweitschlüssel versperrt. Frage: Darf ein Fahrzeugführer das mit Verweis auf das Tierschutzgesetz zum Wohl des Tieres oder gilt die Regelung der StVO, wonach es verboten ist, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen ? Welches Gesetz kommt in diesem Fall zu tragen ? Eine große Bitte: ![]() Bitte keine allgemeinen oder grundsätzlichen Diskussionen über Thema führen ! ![]() ![]() ![]() Es geht ausschließlich um das Verhältnis der Gesetze ! Es geht nicht um moralische oder ehtische Belange beim Halten eines Hundes. ![]() Mögliche Statements von tangierten Verbänden: Ein Automobilclub könnte sich so äußern: "Es ist nicht zulässig, den Motor unnötig laufen zu lassen. Dies verbietet § 30 Abs. 1 der StVO: Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden. Insoweit stellt es keine rechtmäßige Variante dar, den Hund im Auto mit laufender Klimaanlage zu belassen. Wir empfehlen, sich mit der dargestellten Problematik an einen Tierschutzverein zu wenden. Möglicherweise wird von dort aus eine Empfehlung ausgesprochen, wie in vergleichbarer Situation Hunde untergebracht werden können." Eine Tierschutzorganisation könnte sich so äußern: "Wer ein Tier bei Hitze im Auto zurücklässt, handelt verantwortungslos. Es reicht nicht aus, den Wagen im Schatten abzustellen. Selbst, wer nur eben beim Nachbarn hereinschauen möchte, kann aufgehalten werden. Die Sonne wandert und schon wird es im Inneren des Wagens höllisch heiß. Auch bei bedecktem Himmel wird es in einem Auto rasch zu warm. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass vor allem Hunde im Auto warten müssen. Im Gegensatz zum Menschen können sich Hunde nicht durch Schwitzen Kühlung verschaffen, sondern nur durch Hecheln. Wenn Umgebungstemperatur und Luftfeuchtigkeit zu hoch sind, hilft ihnen dies nicht weiter. Daher sollte man die Tiere auch bei kurzen Botengängen immer mitnehmen oder eine Person bitten, sich in dieser Zeit um das Tier zu kümmern. Passanten, die ein Tier in Not bemerken, sollten umgehend die Polizei oder auch die Feuerwehr informieren, um das Fahrzeug öffnen zu lassen, falls der Fahrzeughalter oder Fahrer nicht schnell genug gefunden werden kann. Allerdings muss nachweislich nach ihnen gesucht werden (allerdings hat die Feuerwehr per Gesetz nicht die gleiche Befugnis das Auto zu öffnen wie die Polizei). Für sein unverantwortliches Verhalten kann der Tierhalter nach §17 Tierschutzgesetz zur Rechenschaft gezogen und bestraft werden - mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe." Beide Statements zum wie oben beschriebenen Sachverhalt sind nicht zielführend und geben nur den "Kirchturm" des eigenen Verbandes und der dazugehörenden Rechtsnorm wieder. Die eigentliche Fragestellung bleibt offen. Viele Grüße Jürgen |
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| AW: TierschG vs. StVO / Hund allein im Auto und Laufenlassen des Motors zwecks Kühlung Einen Hund alleine in einem Auto zu lassen, während der Motor läuft, ist in zweifacher Hinsicht grob fahrlässig und unverantwortlich. Beides (Laufenlassen des Motors sowie Alleinelassen des Hundes im Auto) ist verboten, das Laufenlassen des Motors ohne Aufsicht im übrigen schon aus Sicherheitsgründen nicht. Warum sollte nun ausgerechnet die Kombination erlaubt sein? Eine Notsituation liegt ja nicht vor. Es gibt also absolut gar keinen Konflikt zwischen den beiden zitierten Vorschriften. Es ist gut möglich, dass hier die Straßenverkehrsbehörde die Eignung zum Führen von Fahrzeugen anzweifelt und entweder sofort den Führerschein einzieht oder eine MPU anordnet. Was nicht in den Gesetzen steht, aber logisch sein sollte: Der Fahrzeugführer muss es so einrichten, dass sich jemand um den Hund kümmert, während er sich im Krankenhaus aufhält. Es liest sich hier ja so, als ob es sich um einen Besuch oder eine Untersuchung handelt und hoffentlich keine stationäre Unterbringung. Es ist eigentlich bezeichnend, dass damit nunmehr die dritte Institution behelligt wird. |
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| AW: TierschG vs. StVO / Hund allein im Auto und Laufenlassen des Motors zwecks Kühlung wie jetzt...? also das glaub ich dir jetzt so erst mal nicht...wie kommst du denn darauf? irgendwelche quellen? |
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| AW: TierschG vs. StVO / Hund allein im Auto und Laufenlassen des Motors zwecks Kühlung Das hat doch der Tierschutzverein schon beantwortet. Aber egal: Bekanntlich schwitzen Hunde nicht und sie haben auch einen erhöhten Flüssigkeitsbedarf, der hier wegen der Sicherung auf der Rückbank auch gar nicht gedeckt werden kann. Der TE schreibt ja selber, dass der Hund ohne Laufenlassen des Motors gesundheitliche Schäden wegen der entstehenden Hitze erleiden würde. Daher braucht es eigentlich keiner Gesetzesquelle, um zu belegen, dass das Alleinelassen im Auto im vorliegenden Fall nicht erlaubt sein kann. Alternativ siehe § aus dem TierSchG. Wir reden hier ja nicht über den Fall, dass jemand vorm Kiosk anhält und sich eine Zeitung besorgt, während der Hund in Sichtweite ist, sondern der Fahrer begibt sich hier für einige Zeit in ein Gebäude. Geändert von Lichtboxer (07.07.2011 um 17:09 Uhr). |
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| AW: TierschG vs. StVO / Hund allein im Auto und Laufenlassen des Motors zwecks Kühlung also komm...... das is echt unsinnig. hunde nehmen überhaupt keinen schaden im auto, genausowenig wie menschen (wenn es nich in der sonne steht!!!). ich lass meine wuffi immer im auto (nicht in der sonne natürlich) und die hat sich noch nicht beschwert, keinen schaden genommen und hat das auch ganz gern. stunde oder zwei is überhaupt kein thema. das ist nicht verboten, glaub ich nie und nimmer. |
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| AW: TierschG vs. StVO / Hund allein im Auto und Laufenlassen des Motors zwecks Kühlung Darf ich Dich daran erinnern, dass wir hier laut Sachverhalt über "zunehmende Hitze" reden? Ob nun durch Sonne oder sonstwie, ist eigentlich egal, wobei Sonneneinstrahlung das Naheliegenste ist |
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| AW: TierschG vs. StVO / Hund allein im Auto und Laufenlassen des Motors zwecks Kühlung Wenn es dem Hund dabei erkennbar gut geht, sehe ich keine Probleme mit dem Tierschutzgesetz. Aus dieser Sicht ist das Thema ja auch schon (z.B. da) mindestens einmal abgehandelt worden. §30STVO ist ein wunderbarer Gummi, aus dem man dann alles und nichts machen kann. Wenn ich an die stundenlang rumpelnden LKW-Motoren auf Autobahnraststätten denke, scheinen da recht viele Abgasbelästigungen unvermeidbar zu sein. Andersherum gedacht, wäre jede Autofahrt, die man auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegen könnte, schon mit einer vermeidbaren Abgasbelästigung verbunden (Solar gespeiste Elektroautos nehme ich mal aus). Was anderes zum Thema steht aber in der StVO nicht drin. Damit dürfte dort also nicht viel zu holen sein. Das unbeobachtet abgestellte Auto mit laufendem Motor stellt aber doch eine gewisse Gefahr da. Laut Autolobby ist die sicher völlig vernachlässigbar, beim ADFC findet man auch noch ein paar Fundis*), die die von Autos allgemein ausgehende Gefahr kurz hinter Atomkraftwerken einstufen. Keine Ahnung, wo da die Grenze zu ziehen ist und welches Gesetz da was hergibt. *) hier ich!
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: TierschG vs. StVO / Hund allein im Auto und Laufenlassen des Motors zwecks Kühlung Zitat:
Dem kann man nun nicht abhelfen, dass man verbotenerweise den Motor laufen lässt. Wie soll das denn auch gehen? Eine rechtswidrige Tat heilt eine andere? Und beides in Kombination bleibt dann folgenlos? |
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| AW: TierschG vs. StVO / Hund allein im Auto und Laufenlassen des Motors zwecks Kühlung Moooment, soo nüsch! Zitat:
Ich behaupte, das das Tierschutzgesetz hier keine Handhabe zum Einschreiten bietet, solange es dem Hund nicht schlecht geht. Zitat:
Zitat:
Wo sind hier jetzt die sich gegenseitig heilenden Rechtswidrigkeiten?
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: TierschG vs. StVO / Hund allein im Auto und Laufenlassen des Motors zwecks Kühlung Zitat:
Von daher sind die Außentemperaturen doch erst einmal zweitranging. Der Begriff der Hitze ist nicht näher definiert, aber üblicherweise bezeichnet man damit hohe Temperaturen, vor denen sich ein Mensch schützen wird. Gehen wir also mal von weit üer 30 °C aus. Oder bist Du noch nie bei 21 °C ins Auto gestiegen und hast festgestellt, dass sich im Innenraum ein Wärmestau gebildet hat? Möglicherweise hat also doch die Sonne geschienen und die einfallende Wärmestrahlung konnte das Fahrzeug nicht schnell genug wieder verlassen. Der Mensch ist ab einem gewissen Alter in der Lage, dies dann durch Belüftung oder Klimatisierung zu regulieren. Der Hund ist dazu nicht in der Lage. Er muss sich dann quälen. Gleiches gilt für Kleinkinder. Zitat:
Zitat:
Wer seinen Motor im Stand laufen lässt, wird in der Regel nach Nr. 117 BKatV belangt: Zitat:
Das Laufenlassen des Motors bei steckendem Zündschlüssel dürfte aber auch darunter fallen. Die Gefährdung und die Verleitung zum Missbrauch ist doch ungleich größer. |
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