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Schweigepflicht Veterinäramt!?

Dies ist eine Diskussion zu Schweigepflicht Veterinäramt!? innerhalb des Forums Tierrecht

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Alt 09.08.2010, 15:40
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Schweigepflicht Veterinäramt!?

Angenommen, Person X meldet dem Veterinäramt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, ist das Veterinäramt dazu berechtigt den Namen von Person X herauszugeben, besonders an Person Y, die gemeldet wurde oder gilt auch für Angestellte des Veterinäramtes die Schweigepflicht?

MfG
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  #2 (permalink)  
Alt 16.10.2010, 14:44
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AW: Schweigepflicht Veterinäramt!?

Schweigepflicht gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter einer Behörde, unabhängig, ob es nun das Veterinär-, Bau- oder Sozialamt ist.

Normalerweise hat man als sog. "Beteiligter" das Recht auf Akteneinsicht im Rahmen eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Vergleiche hierzu §§ 13, 29 Verwaltungsverfahrensgesetz; ggfs. für Dein Bundesland das spezielle Landesverwaltungsverfahrensgesetz zu Rate ziehen.

In Deinem Fall scheint es jedoch so, dass es noch kein laufendes Verwaltungsverfahrens ist; dann müsste Person ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Entscheidung über Akteneinsicht steht im pflichtg. Ermessen der Behörde.

Wenn aber noch kein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde, also z.B. eine Anhörung oder ähnliches, woher weiss Person Y dann, dass Ihr Name "aktenkundig" seien soll ?

LG
Sonnenkindlein
__________________
Es ist nicht wenig Zeit, was wir haben, es ist viel, was wir nicht nützen (Seneca)

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  #3 (permalink)  
Alt 17.10.2010, 03:02
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AW: Schweigepflicht Veterinäramt!?

Zitat:
Zitat von Baykal Beitrag anzeigen
Angenommen, Person X meldet dem Veterinäramt einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, ist das Veterinäramt dazu berechtigt den Namen von Person X herauszugeben, besonders an Person Y, die gemeldet wurde oder gilt auch für Angestellte des Veterinäramtes die Schweigepflicht?
Zunächst mal gilt für jeden Mitarbeiter einer Behörde eine Verschwiegenheitspflicht, d.h. er darf nicht einfach nach Belieben behördeninterne Informationen an Dritte geben.

Spätestens wenn es zu einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren kommt, hat der Beschuldigte über seinen Anwalt Recht auf Akteneinsicht.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 22.10.2010, 19:06
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AW: Schweigepflicht Veterinäramt!?

Und spätestens, wenn es zum Ordnungswidrigkeitenverfahren oder zum Strafverfahren kommt, dann müssen bei der Anhörung die Beweismittel angegeben werden, und zwar nicht nur pauschal 'Zeugenaussage' sondern 'Zeugenaussage Müller' oder 'Zeuge Müller'!
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Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!
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