Dies ist eine Diskussion zu Schutzvertragverstoß(Pferd) innerhalb des Forums Tierrecht
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| Schutzvertragverstoß(Pferd) Im Vertrag wird festgehalten,das Käufer das Pferd vor evtl.Wiederverkauf an Verkäufer anbieten muß,wenn dieser keine Möglichkeit der Unterbringung hat,muß sich der Käufer an den nahegelegenen Tierschutzverein wenden. Jetzt hat käufer aber das Pferd als Reitpferd weiterverkauft an Dritten und den Kaufvertrag gar nicht selber unterschrieben,sondern ein Nichtbesitzer des Pferdes hat den neuen Kaufvertrag als Verkäufer unterschrieben. Außerdem ist das Pferd in keinem guten Zustand! Welche Möglichkeiten hätte man? Welche Schritte könnte man einleiten?Welche Rechte hätte man? Danke für Antworten! Ronja1974 |
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| AW: Schutzvertragverstoß(Pferd) Hallo, die geschilderte Problematik taucht bei Pferdekaufverträgen wohl öfter auf. Es ist grundsätzlich so, dass der Käufer mit der Kaufsache nach Belieben verfahren kann. Selbst wenn eine tierärztliche Diagnose von Einschränkungen in der Nutzung spricht, stellt dies keine rechtlich bindende Aussage hinsichtlich des Weiterverkaufs dar. Natürlich ist klar, dass man dem Pferd damit keinen Gefallen tut, aber das ist rechtlich ohne Bedeutung. Die Vorkaufsklausel ist grundsätzlich wirksam. Allerdings ist in deinem Fall nicht ganz klar, ob das Pferd zum Rückkauf angeboten wurde. Ich vermute Nein. Fraglich ist, welche Konsequenzen man aus einer solchen Vertragsverletzung herleiten kann. Leider muss wohl davon ausgegangen werden, dass eine solche Klausel den Weiterverkauf nicht per se unwirksam macht. Sofern der Käufer das Pferd auch noch in gutem Glauben erwirbt, dürfte es bezüglich der Wirksamkeit des Kaufs kaum Angriffsmöglichkeiten geben. Es bliebe daher wohl nur die Möglichkeit, Schadensersatz vom Verkäufer zu verlangen. Dabei stellt sich aber das Problem, welcher Schaden dem früheren Verkäufer durch die Nichtgewährung seines Vorkaufsrechts entstanden ist? Dieser dürfte schwierig zu beziffern sein und wird daher in einem gerichtlichen Streitfall wahrscheinlich eher auf einen symbolischen Betrag hinauslaufen. Es wäre insofern vorteilhafter, in einem Kaufvertrag gleich einen bestimmten Betrag X festzuschreiben, der im Fall eines Verstoßes gegen die Gewährung des Vorkaufs-/Rückkaufsrechts fällig wird. Etwas seltsam erscheint deine Darstellung, wonach ein "Fremder" bzw. nicht der Eigentümer des Pferdes dieses weiterverkauft hat. Das geht rechtlich eigentlich nicht, da der vermeintliche Verkäufer nicht das Eigentum an der Kaufsache verschaffen kann (mal von speziellen Ausnahmen abgesehen). Insofern wäre der Vertrag unwirksam, es sei denn, er wurde vom tatsächlichen Eigentümer nachträglich gebilligt bzw. übernommen. Man könnte dem neuen Käufer (sofern dieser bekannt ist) eine Kopie des Tierarztattests zeigen und ihm erklären, dass das Pferd gesundheitlichen Einschränkungen unterliegt, die eine Nutzung als Reitpferd nicht oder nur bedingt zulassen. Dann kann der neue Käufer wahrscheinlich vom Kaufvertrag zurücktreten und das Pferd zurück geben. Ob es gegenüber dem ersten Käufer viel Erfolg bietet, Schadenersatzansprüche zu stellen, halte ich für fraglich. Ciao Errato |
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