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Schutzvertrag für Kleintiere

Dies ist eine Diskussion zu Schutzvertrag für Kleintiere innerhalb des Forums Tierrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 11:08
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Schutzvertrag für Kleintiere

Hallo
ich habe mal eine Frage zu Schutzverträgen wenn man Kleintiere kauft. Sind diese rechtens?
Es steht dort was von Zuchtverbot, Kontrolle wie die Tiere leben,
und 500 Euro Vetragsstrafe wenn man sich nicht daran hält.

Gerne kann ich den Vertrag reinstellen, aber ich weiß nicht wie.
Er ist sehr lang.
Kann mir vielleicht einer helfen

Lg Sabine
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  #2 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 11:47
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AW: Schutzvertrag für Kleintiere

Zitat:
Zitat von Sabsi22 Beitrag anzeigen
Hallo
ich habe mal eine Frage zu Schutzverträgen wenn man Kleintiere kauft. Sind diese rechtens?
das lässt sich so pauschal nicht sagen...

Zitat:
Es steht dort was von Zuchtverbot, Kontrolle wie die Tiere leben, und 500 Euro Vetragsstrafe wenn man sich nicht daran hält.
es könnte sein, dass da eine unverhältnismäßige benachteiligung vorliegt, und das daher bestimmte klauseln unwirksam sind...

Zitat:
Gerne kann ich den Vertrag reinstellen, aber ich weiß nicht wie.
wenn es um einen fiktiven vertrag geht, kannst du ihn einfach reintippen. oder irgendwo verlinken. hier werden allerdings nur fiktive fälle besprochen, dh. keine namen, etc. lies bitte mal die forenregeln dazu.
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  #3 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 13:21
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AW: Schutzvertrag für Kleintiere

Kaufvertrag

Hiermit übergebe ich

Name:
Straße:
PLZ / Wohnort:
Telefonnummer:
Email:

an

Name: ___________________________________________
Straße: ___________________________________________
PLZ / Wohnort: ___________________________________________
Personalausweis: ___________________________________________
Telefonnummer: ___________________________________________
Email: _________________________________

folgendes Tier / folgende Tiere

Name: -
Anzahl: 2
Geschlecht: weiblich
Alter: 27.03.2011
Farbe:
kastriert: ja:____ nein: x

Ich bestätige, dass ich der alleinige Besitzer des Tiere / der Tiere bin und keine Rechte und Ansprüche Dritter an dem Tier / den Tieren bestehen.


§ 1 Eigentümer
- Das Tier befindet sich in einem abgabefähigen Alter (mindestens 6 Wochen) und muss nicht mehr von der Mutter versorgt werden.
- Der Eigentümer versichert, dass das Tier zum Zeitpunkt der Übergabe frei von erkennbaren Krankheiten ist. Auf eventuell bestehende Krankheiten, erblich bedingte Krankheiten oder charakterliche Verhaltensweisen, die dem Eigentümer bekannt sind, wurde hingewiesen (siehe „§ 9 Sonstige Hinweise“).
- Der vorherige Halter/Züchter behält das Vorrecht, sich in regelmäßigen Abständen über das Wohlergehen des Tiers zu informieren und gegebenenfalls persönlich zu kontrollieren.

§ 2 Übernehmer
- Der Übernehmer darf das Tier nicht zu Versuchszwecken oder zum Weiterverkauf einsetzen. Die Tiere dürfen nicht weiter verkauft, weitergegeben oder verschenkt werden. Bei Abgabe der Tiere gehen diese an den Züchter direkt zurück!
Eine Abgabe des Tieres an Versuchslabore, Tierhandlungen oder als Futtertier ist nicht
gestattet. Dies gilt auf für den evtl. entstehenden Nachwuchs ( der jedoch mit diesem Vertrag ebenfalls ausgeschlossen wird).
- Der Übernehmer versichert, dass er das oben genannte Tier ausschließlich zum Verbleib in seinem eigenen Haushalt übernimmt und eine Weitergabe an dritte Personen nicht
beabsichtigt. Die Tiere dürfen nicht verfüttert werden.
Alle anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Übernehmers.

§ 3 Allgemeine Haltungsanforderungen
Der Übernehmer verpflichtet sich
- das Tier im Einklang mit den tierschutzrechtlichen Vorschriften und artgerecht zu halten.
Artgerecht heißt, dass das Tier genügend Platz hat, ihm täglich frisches und sauberes Wasser und Futter zu geben. Die Einstreu muss sauber und trocken sein.
- Quälerei und Misshandlung (auch durch Dritte) zu verhindern.
- für das Tier während Urlaubszeiten und sonstigen Abwesenheiten (z.B.
Krankenhausaufenthalten) eine artgerechte Versorgung zu gewährleisten.
- alle Käfige haben eine Mindestgrundfläche von 0,5m² für 2 Tiere, entsprechend mehr bei größeren Gruppen
- die Tiere haben immer frisches Wasser, Heu und ausreichend artgerechtes Futter zur Verfügung
- Außenställe sind so zu bauen, dass das Tier nicht entlaufen kann und gegen Fressfeinde gesichert ist.
- Den Käfig in regelmäßigen Abständen zu reinigen und mit frischen Kleintierstreu zu befüllen.
- Dem Tier täglich frisches Wasser in einer Kleintiertränke sog. Nippeltränke zur freien Verfügung zu stellen.
- Der neue Halter verpflichtet sich das Tier mit einem Partner der gleichen Art zu halten, sollte im Stammbaum Zuchtuntauglichkeit vermerkt sein nur mit einem gleichgeschlechtlichen oder kastrierten Tier zu halten und nicht mit ihm zu züchten.
Der neue Halter verpflichtet sich somit das Tier nicht in Einzelhaltung zu halten!


§ 4 Tierarzt
- Der Übernehmer verpflichtet sich, dem Tier jederzeit tierärztliche Versorgung zu
gewährleisten und alle notwendigen tierärztlichen Behandlungen sofort vornehmen zu lassen.
- Bei einer gemeinsamen Unterbringung von männlichen und weiblichen Tieren in einem Käfig sind die Geschlechter unverzüglich bei Eintritt der Geschlechtsreife (Männchen 6 Wochen, Weibchen 6 Wochen) zu trennen oder die Männchen vom Tierarzt zu
kastrieren. Nach der Kastration muss ein Männchen weitere 6 Wochen von Weibchen getrennt gehalten werden.
- Im Falle einer Erkrankung, die das Einschläfern des Tieres notwendig macht, darf das
schmerzlose Einschläfern des Tieres nur durch den Tierarzt erfolgen.
- Alle anfallenden tierärztlichen Kosten gehen zu Lasten des Übernehmers.
- Der neue Halter verpflichtet sich, im Falle von eintretender Krankheit des Degus/der Degus eine mögliche notwendige medizinische Versorgung nur durch einen ausgebildeten und von der tierärztlichen Ärztekammer anerkannten Tierarzt zu gewährleisten.
- Sollte eine Behandlung nicht mehr möglich sein oder das Leiden des Tieres nur verlängern, verpflichtet sich der neue Halter den Degu nur durch einem von der tierärztlichen Ärztekammer anerkannten Tierarzt schmerzlos töten zu lassen (Einschläferung, Euthanasie!). Der vorherige Halter/Züchter ist in diesem Fall davon zu unterrichten und die Rechnung vorzulegen.

§ 5 Zucht
- Mit dem oben genannten Tier (oder auch den Tieren) darf keine Zucht betrieben werden.
- Der Stammbaum für die Tiere wird nicht mit ausgehändigt und kann auch nicht nachträglich angefordert werden.

§ 6 Rückgabe
- Der Übernehmer ist berechtigt, dass Tier kostenlos zurückzugeben, wenn er die
übernommenen Pflichten nicht mehr einhalten kann oder will.
- Bei Rückgabe ist der Übernehmer verpflichtet das Tier auf eigene Kosten persönlich oder durch Dritte ohne Gefährdung der Gesundheit des Tieres dem Eigentümer
zukommen zu lassen.

§ 7 Salvatoresche Klausel
- Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
- Jede Änderung des Vertrages ist schriftlich mit beiden Parteien zu vereinbaren.
- Mündliche Absprachen haben neben diesem Vertrag keinerlei Gültigkeit.

§ 8 Schutzgebühr
- Der Übernehmer hat dem Eigentümer bei Übergabe ein Schutzgebühr von 150 € zu zahlen.

§ 9 Sonstige Hinweise
__________________________________________________
__________________________________________________


















Gewährleistung/Gewährleistungsausschluss
Da es sich um einen Vertrag zwischen Verbraucher an Verbraucher handelt wird folgendes von beiden Seiten her vereinbart und akzeptiert:
1.) Die Gewährleistung für etwaige genetische Fehler wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2) Der Käufer wurde belehrt, welche Elterntiere das/die zu verkaufenden Tiere hat/haben und dass aus dieser Zucht bisher keine Tiere hervorgingen, die mit Fehlern behaftet waren.
3) Garantien für die Leistungsfähigkeit und Zuchtfähigkeit (Deckfähigkeit und -häufigkeit) werden nicht gegeben bzw. ausdrücklich ausgeschlossen, ebenso gibt es keine Garantie.
4) Es wird außerdem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Garantie für die Gutartigkeit des Tieres gegeben wird.
5) Der Käufer bestätigt, dass er insbesondere in Hinblick auf die weitere Aufzucht, die Ernährung und die tiermedizinische Fürsorge belehrt worden ist sowie darüber, dass der Umgang des Tieres mit Menschen und anderen Tieren wesentlich zur Charaktereigenschaft des Tieres beiträgt, sowie Erkrankungen häufig auch durch Haltungsfehler entstehen.
6. Anmerkungen Ausschluss der Haftung für künftige Entwicklung
Der Käufer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem/den o. a. Tier/Tieren um ein Lebewesen handelt, welches - gerade in der Wachstumsphase - beständigen Veränderungen unterworfen ist. Auch die Zuwendung und Haltung wirken sich ganz wesentlich auf den Zustand und das Befinden der Tiere aus. Der Verkäufer kann daher keine Gewähr für die künftige Größe und Beschaffenheit der Tiere (z.B. innere- und Sinnesorgane, Gebäude, Fell, Charakter, derzeit noch nicht erkennbare Erbkrankheiten etc.) übernehmen.
Dieser Vertrag wurde im beiderseitigen Einverständnis geschlossen und es wird ausdrücklich von beiden Seiten dem gesamten Inhalt zugestimmt. Sollte ein Teil des Vertrages nicht den gesetzlichen Bestimmungen unterliegen, gilt trotzdem der Rest des Vertrages und er wird nicht automatisch ungültig.
Nach Leistung der Unterschrift kann keiner der aufgeführten Punkte mehr geändert werden, ohne ein beidseitiges Einverständnis, welches in schriftlicher Form niedergelegt wird.

Gerichtsstand
Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Streitigkeiten ist ……………….


Jegliche Vertragsverstöße werden mit einer Strafe von EUR 500 pro Tier und Verstoß geahndet.


Jede Partei hat eine Ausfertigung des Vertrags erhalten.

Ich habe den Vertragstext gelesen, verstanden und erkenne ihn in allen Einzelheiten an.

Ort, Datum:____________________________________________


Unterschrift Eigentümer: _____________________________


Unterschrift Übernehmer:______________________________________ _

Müßte man jetzt wirklich diese Vertragsstrafe zahlen wenn man sich nicht daran hält.

Darf ein Verkäufer die Personalien verlangen?
Was ist hier richtig und was falsch.

Lg SAbine
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  #4 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 14:05
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AW: Schutzvertrag für Kleintiere

Bei einem (normalen) Kaufvertrag bekommt jemand das Eigentum an einer Sache (oder an einem Tier) übertragen. Der neue Eigentümer könnte nach dem Kauf mit der Kaufsache (dem Tier) verfahren wie er wolle.

Dieser Fakten gehen aus dem Vertrag im Sachverhalt nicht hervor.

Im Sachverhalt handelt es sich dem Inhalt nach um einen 'Tierüberlassungsvertrag', welchen beide Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit abschliessen können.

Dass der Vertrag nun eine falsche Überschrift (='Kaufvertrag') hat, spielt dabei keine Rolle. Es handelt sich jedenfall dem Inhalt nach um einen Tierüberlassungsvertrag. Darin ist alles rechts.
__________________
Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere!

Geändert von klausschlesinge (28.04.2011 um 14:52 Uhr).
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  #5 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 14:15
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AW: Schutzvertrag für Kleintiere

Also verstößt man gegen eine Sache dann zahlt man die Strafe??

Was ist wenn das Tier stirbt?

Lg SAbine
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  #6 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 14:32
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AW: Schutzvertrag für Kleintiere

Zitat:
Zitat von Sabsi22 Beitrag anzeigen
Also verstößt man gegen eine Sache dann zahlt man die Strafe??
Was ist wenn das Tier stirbt?
Wenn das Tier eines natürlichen Todes stirbt bzw. auch wenn dessen Einschläferung tierärztlich indiziert ist, dann fiele das nicht unter die Bestimmungen über die Vertragsstrafe aus dem Tierüberlassungsvertrag.

Ab dem Zeitpunkt des Todes entfallen die beiderseitigen Vertragspflichten. Juristen sprechen hier auch von 'Wegfall der Geschäftsgrundlage'.
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