Dies ist eine Diskussion zu Schießen von verschiedenen Vogelarten auf eigenem Grundstück innerhalb des Forums Tierrecht
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| Schießen von verschiedenen Vogelarten auf eigenem Grundstück ich hoffe, ich bekomme diesen doch recht fiktiven ( ) Fall im richtigen Format erklärt:Generelle Angaben: 1. Man stelle sich einen Bauernhof vor, der sich in einer Aussiedlung befindet. 2. Auf diesem Hof leben die folgenden Parteien: Partei A: Landwirt samt Frau, Eigentümer des Hofes Partei B: Sohn der Eigentümer samt Familie (Ehefrau und zwei Kinder) Partei C: Untermieter im Haus der Eigentümer Partei D: Neffe der Eigentümer samt Lebensgefährtin Parteien A + C teilen sich ein Wohnhaus, Parteien B und D das andere. Partei A hat den Hof Partei B verpachtet, die es wiederum an Partei A zurückverpachtet hat. Die Wohnhäuser befinden sich in einem Abstand von etwa 30m zueinander, getrennt durch die jeweiligen Gärten. Desweiteren gehören zum Hofgelände eine Maschinenhalle, Scheune, weitere Halle, ehem. Stallgebäude und rundherum kleinere Ausläufe bzw. Weideflächen (denke zumindest, dass Ausläufe und Weideflächen zum eigentlichen Hofgelände dazugehören). So, das zu den allgemeinen Dingen. Jetzt etwas konkreter: Partei B, der Sohn, hat seit einiger Zeit einen Waffenschein, nachdem er seit vielen Jahre Mitglied im Schützenverband ist. Er ist seitdem im Besitz unter anderem von einer Winchester Unterrepetierer (oder so). Er ist reiner Sportschütze. Fall 1: Angenommen, Partei B würde nun mit besagter Waffe abens um 20 Uhr auf dem Gelände von der Auffahrt her in eine Baumgruppe zwischen den Wohnhäusern (also in den jeweiligen Gärten) auf ein (wahrscheinlich belebtes) Krähennest schiessen, mit besagter Winchester und Kal 3030, wie wäre die Rechtlage? Fall 2: Auf einer der Weideflächen würde eine ca. 25-30 Tage alte Taube gefunden werden. Unverletzt, evtl. bei den ersten Flugversuchen aus dem Nest gefallen. Teilweise schon Selbstversorger, aber erst ab dem 40. Tag selbständig. Partei B bietet an, den Vogel kurz und schmerzlos vom Leiden zu erlösen, nachdem Partei D darauf hinweist, sich um den Vogel zu kümmern, sollte er alleine nicht überleben können oder die Elternvögel die Hilfe verweigern. Partei B beruft sich dabei auf sein Recht als Eigentümer eines befriedeten Grundstücks. Fragen: 1. Wer wäre wirklich Eigentümer bei dieser Doppelverpachtung und handlungsbefugt? 2. Dürfte er innerhalb eines Grundstückes mit einem Großkaliber auf einen Vogel schießen? 3. Dürfte er es mit einem Luftgewehr? 4. Was wären die Voraussetzungen, dass Partei B sich der Sache annehmen dürfte und den unverletzten Vogel erschießen dürfte? 5. Angenommen, Partei D würde darauf hinweisen, dass das willkürliche Töten eines unverletzten Vogels unter Umständen gegen das Tierschutzgesetz verstoßen würde, woraufhin Partei B als Sohn des Eigentümers und Pächters massive Konsequenzen androht (psychischer Natur) - wie wäre die Rechtslage? Hm...ich hoffe, das ist alles so einigermaßen verständlich. Ich denke, das Problem ist, dass unter Umständen viele verschiedene Gesetzestexte involiert wären (Waffengesetzt, Jagdgesetz, Tierschutzgesetz, Bundesnaturschutzgesetz etc.) und damit alles etwas komplexer werden könnte. Ich würde mich trotzdem freuen, wenn doch der eine oder andere sich die Sache durch den Kopf gehen lassen könnte. Viele Grüße, Daniela |
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| AW: Schießen von verschiedenen Vogelarten auf eigenem Grundstück Zitat:
Zitat:
Schießen ist nur auf geeigneten Schießstätte gestattet oder wenn sichergestellt ist, dass das Geschoß das befriedete Besitztum nicht verlassen kann. Ein Geschoß Kaliber 30/30 abgefeuert aus einem Gewehr hat einen Gefährungsbereich von mehr als 1.500 Metern. Selbst bei einem Schuß in Richtung eines geeigneten Kugelfangs (Wall, Mauer, Erdsenke) wäre vermutlich nciht sichergestellt, dass das Geschoss das befriedete Besitztum nicht verlassen kann. Bei einem Schuß nach oben in einen Baum noch umso weniger. Bei einer Anzeige und entsprechender Beweislage hat der B gute Chancen, künftig bestenfalls passives Mitglied im Schützenverein sein zu können. Zitat:
Zu 2. Das könnte strittig sein, aber mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zulässig, da keine Jagdausbildung Zu 3. genausowenig wie mit einem Messer, einer Pistole oder einem anderen Gewehr Zu 4. Er müsste einen Jagdschein haben. Zu 5. Das sind eher zivilrechtliche Themen, ausserdem blieb es ja wohl bei der Drohung. Bei dem geschilderten Sachverhalt sollte man tatsächlich eine entsprechende Anzeige erstatten. Auch wenn - oder gerade weil - ich selbst Sportschütze bin, habe ich keinerlei Verständnis für das geschilderte Verhalten. Viele Grüße, wusel |
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| AW: Schießen von verschiedenen Vogelarten auf eigenem Grundstück Zu Fall 1: Auch Krähen unterliegen dem Jagdrecht --> daher Verstoß gegen Jagdrecht, außerdem keinen Jagdschein, keinen eigene Jagd oder Jagdgenosse, evtl. Vertsoß gegen Tierschutzrecht in Verb. mit Jagdrecht, weil evtl. Energie der Kugel nicht ausreicht Krähe zu töten. --> Ordungswidrigkeiten, evtl. Straftat. (kann jetzt nur vom BayJagdG ausgehen) --> auf befriedetem Gebiet ruht idR. die Jagd. Ausnahmen gibt es, müssen aber durch untere Jagdbehörde und Landratsamt abgesegnet werden. Und dann darf auch nur der zuständige Jäger dies tun. Zu Fall 2 Nr. 4: Da die Taube nicht krank oder verletzt ist, gar nichts. Tierarzt anrufen, mit dem das regeln. Oder Jagdpächter/Forstamt nachfragen. Ansonsten wäre das Wilderei, da die umliegenden Flächen idR. zu einen Jagdrevier gehören. Weiterhin Verstoß gegen das Waffenrecht, Verstoß gegen Jagdrecht (auf Flugwild schiesst man idR. mit Schrot, nicht geeignete Munition und Waffe) weiterhin Tierschutzgesetz, evtl Naturschutzgesetz (wenn Taube nicht als jagdbares Wild und evtl. als geschützt gilt). Da wäre der passive Mitgliedsstatus sein kleinste Problem. |
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