Dies ist eine Diskussion zu Sachmangel Tierkauf innerhalb des Forums Tierrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Sachmangel Tierkauf Käufer K erwirbt von Verkäufer V ein Tier (Hund, Katze, Pferd o.Ä.). Bei Abschluss des Kaufvertrages wird für die ersten 24 Monate ein Recht zum Umtausch eingeräumt, für den Fall, dass zwischen Halter und Tier "keine Harmonie" besteht. K kann dann sein Tier gegen ein gleichwertiges Tier eintauschen. Die Harmonie besteht nun nicht und K will sein Tier bei V eintauschen. Streit entsteht nun über folgende Problematik: Das Tier ist nun knapp 2 Jahre älter, wurde ausgebildet und trainiert und ist nun sagen wir mal das dreifache des Kaufpreises wert. Also z.B. anstatt 500 € nun 1500 €. Woran bemisst sich nun die Gleichwertigkeit? Gleichwertig zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages, so dass K ein 500 € Tier bekommt. Oder gleichwertig im Zeitpunkt des Rücktritts? Also ein 1500 € Tier? Im Vertrag wurden diesbezüglich keine Regelungen getroffen, auch mündlich wurde nichts weiteres vereinbart. Ich hoffe, ihr könnt mir bei diesem fiktiven Fall helfen. Grüße |
| |||
| AW: Sachmangel Tierkauf Unter Sachmangel verstehe ich was anderes. Bei diesem fiktiven Fall kommt es mir vor, als wenn der Halter des Tieres Profit herausschlagen will. Zwei Jahre lang wurde das Tier ausgebildet und trainiert. Während dieser Zeit war die Harmonie zwischen Halter und Tier vorhanden (ansonsten stelle ich mir eine positive Ausbildung chaotisch vor) und nun mit einmal ist sie weg. Für mich nicht nachvollziehbar. |
| |||
| AW: Sachmangel Tierkauf Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf den Übergabezeitpunkt, also in diesem Fallbeispiel 500 €, § 820 BGB Ansonsten kann ich mich bedayba nur anschließen, dass das doch eher schwer nachvollziehbar ist. Aber das war ja hier nicht die Frage |
| |||
| AW: Sachmangel Tierkauf Ok, also das mit Sachmangel oder wie man es sonst bezeichnet, das sei mal dahingestellt. Es wurde im Vertrag ein Umtauschrecht vereinbart, ohne Angabe von Gründen usw. kann man sich in etwa vorstellen wie beim Rückgaberecht bei Internetkäufen. Nur eben 24 Monate lang. Fakt soll in diesem Fall jedoch sein: Das Tier hat eine Krankheit, deren Behandlung kostspielig ist. Diese Kosten würden über die nächsten 10 Jahre wohl auch steigen. Das ist hinderlich, evtl müsste das Tier dann irgendwann eingeschläfert werden. Egal, das soll jetzt auch nicht relevant sein. Auch nicht, ob diese Krankheit verschwiegen wurde oder auch bekannt war. Es wird hier von einem (so gut wie) grundlosen Rücktrittsrecht ausgegangen und gebrauch gemacht. Fraglich ist halt nun nur der Zeitpunkt der Bemessung des Wertes des Tieres: Fall 1: Kaufzeitpunkt Das Tier war damals 2000 € wert. K bekommt ein neues Tier im Wert von 2000 €, V bekommt das Tier des K zurück - im Wert von 6000 €. Fall 2: Zeitpunkt der Rückgabe V bekommt das 6000 € - Tier zurück und K bekommt ein neues 6000 € - Tier. § 346 ) stellt doch beim Rücktritt auch auf den aktuellen Zeitpunkt ab, oder nicht? Zumindest durch die gezogenen Nutzungen wird das doch mehr oder weniger einbezogen? |
| |||
| AW: Sachmangel Tierkauf Kommt denn überhaupt § 346 BGB zur Anwendung K=Verbraucher, Verkäufer=Unternehmer? Es ist nicht der gezogene Nutzen vom V, dass das Pferd jetzt eingerittten ist. Da V lediglich Moneten bekommen hat, könnte der gezogene Nutzen höchstens die Zinsen sein. Die Kosten für das "Einreiten" etc. ist der "gezogene Nutzen" (passt in diesem Zusammenhang nicht wirklich) vom K, da das hier Ausgaben sind "Aufwendungen" genannt. Aus § 346 ergibt sich also keine Anspruchsgrundlage. Denkbar wäre evtl. Ersatz der Aufwendungen nach § 683 BGB, ob die Kosten für das Einreiten aber bei einem kranken Pferd wirklich der mutmaßliche Wille des Geschäftsherrn ist, ist zu verneinen. Daher kommt § 684 BGB zur Geltung, der zu Herausgabeansprüchen wiederum auf §§ 812 ff BGB verweist, von denen § 820 I BGB hier einschlägig ist |
| |||
| AW: Sachmangel Tierkauf Hallo pfalauto, die Krankheit des Tieres stellt die ganze Angelegenheit in ein anderes Licht. Nach dem neuen Kaufgesetz ist bei diesem Fall sehr wohl eine Rückgabe möglich wenn die Krankheit verschwiegen wurde. siehe: http://www.hundetrainer.2page.de/rechtliches |
| |||
| AW: Sachmangel Tierkauf Es geht ja nicht um die Rückgabe, die ist so wie ich es verstanden habe unstrittig und der Verkäufer würde das Tier auch wieder zurücknehmen. Die Frage ist, zu welchem Preis |
| |||
| AW: Sachmangel Tierkauf Vielen Dank für eure Anregungen. Das mit der Krankheit ist ein anderes Kapitel, das ich bewusst außen vor gelassen habe ![]() Aber klar, daran kann man auch denken. Einfach wäre es halt, von dem vertraglich vereinbarten Rückgaberecht Gebrauch zu machen. Denkt ihr, dass die GoA in diesem Fall Anwendung finden kann? Oder fehlt es dabei nicht am Fremdgeschäftsführungswillen? Also z.B. das Einreiten würde schon im Sinne des V stehen. Er hätte sogar bereits einen neuen Käufer für das Tier zu den angegebenen 6000 €. Möchte eben aber nur ein 2000 €-Tier als Ersatz anbieten. Wäre zumindest Fütterungskosten auch inbegriffen? Ok, § 820 ist da anscheinend recht eindeutig. Sprich: die Wertminderung eines Gegenstandes ist so gut wie immer zu beachten, sollte sich der Wert erhöhen, so ist der Zurücktretende aber angeschmiert? Stimmt das so? Naja, es besteht ja aber auch noch die andere Möglichkeit, das Tier selbst zu verkaufen, zu den sagen wir mal 6000 € und dann sich eben ein neues 6000 € - Tier zuzulegen. Das wäre der praktische Ansatz, fernab von Recht und Gesetz |
| |||
| AW: Sachmangel Tierkauf Ähm, Moment mal. Wie sieht es denn mit § 347 II aus? Bei Rückgabe der Sache sind dem Schuldner die notwendigen Verwengungen zu ersetzen sowie andere Aufwendungen, durch die der Gläubiger bereichert ist. Das trifft doch zu, oder? Durch fast 2 Jahre lange Betreuung, Fütterung usw wurde das Tier größer und ist dadurch schon mal mehr wert. Durch z.B. Einreiten wurde der Wert ja auch erhöht. Das sind für mich eh notwendige Verwendungen (was will man mit einem unerzogenen Hund, einem uneingerittenen Pferd) und falls nicht, dann wenigsten sonstige Aufwendunge durch die der Gläubiger bereichert ist. Sprich: Der V bekommt weiterhin ein 2000 € - Tier zurück, zudem aber auch eine Bereicherung durch Wachstum und Ausbildung um 4000 €. Diese wäre doch gem. § 347 II zu ersetzen, oder? |
| |||
| AW: Sachmangel Tierkauf Ich denke schon das die Krankheit hier entscheidend ist. Angenommen ich kaufe mir einen Bernersennen-Hund für 2000 Euro und lasse ihn als Rettungshund ausbilden. Sein "Wert" liegt nun bei 6000 Euro. Nach einem harten Winter stellt der Tierarzt Rheuma fest - bei dieser Rasse des öfteren der Fall. Da kann ich den doch nicht zurückgeben und sagen der ist allein auf Grund seiner Ausbildung ( und das war er gefressen hat ) 6000 Wert wenn er nicht eingesetzt werden kann weil er durch das Rheuma kaum krauchen kann.Für mich als Rettungshelfer wäre er dann "0 Euro" Wert (Wert - was für ein ekliges Wort für Lebewesen). MfG |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Produkthaftung bei Tierkauf ... ? | Kaufrecht / Leasingrecht | 10.07.2009 14:31 |
| Schadenersatz Tierkauf | Kaufrecht / Leasingrecht | 08.07.2009 13:00 |
| Tierkauf und darauffolgende Erkrankung? | Tierrecht | 23.06.2009 14:00 |
| Probleme beim Tierkauf | Bürgerliches Recht allgemein | 25.10.2006 15:58 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios