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Rechte für Pferdeverkäufer

Dies ist eine Diskussion zu Rechte für Pferdeverkäufer innerhalb des Forums Tierrecht

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Alt 04.03.2009, 18:40
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Rechte für Pferdeverkäufer

Hallo,

angenommen, man würde nachträglich mitbekommen, dass ein Käufer eines Pferdes den privaten Pferdeverkäufer täuschen und hintergehen wollte, aber der Verkäufer dies erst nach längerem Zeitraum merkt oder die Vermutung hat.

Welche Möglichkeiten und/oder Rechte würden dem Verkäufer als Privatperson, z.B. weil es sein einziges Pferd war, dass er über alles liebte, zustehen, vom Verkauf zurückzutreten?

Mögliches Bsp.: Käufer A sagt, er möchte das Pferd später als Reitpferd für sich nutzen, verschweigt aber dem Verkäufer, dass er z.B. im Auftrag einer dritten Person handelt oder dieses Tier nur weiterverkaufen möchte.
Kann dann der Verkäufer, wenn er beispielsweise es erst nach einem Jahr die Täuschung mitbekommt, den Verkaufsvertrag rückwirkend anfechten oder gibt es keine Möglichkeit, seineinzig geliebtes Tier zurück zu bekommen?

Grund für meine Anfrage: Ich studiere derzeit BWL in der fachrichtung Agrarwirtschaft, hab Pferdezucht gelernt und möchte eine Belegarbeit in Sachen Pferderecht - Rechte und Pflichten für Käufer und Verkäufer anfertigen.


Viele Grüße,

Lucenica7
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  #2 (permalink)  
Alt 11.03.2009, 16:09
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AW: Rechte für Pferdeverkäufer

Hallo,

die Möglichkeit zur Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung aus den von dir geschilderten Gründen dürfte kaum Aussicht auf Erfolg haben.
Zunächst dürfte es kaum nachweisbar sein, dass ein Käufer von vornherein die Absicht hatte, das Pferd nicht zu dem angegebenen Zweck zu kaufen, bzw. es nur im Auftrag eines Dritten zu erwerben. Selbst wenn dem so wäre, ist es dennoch fraglich, ob darin bereits "Arglist" oder "Täuschung" im Sinne des Gesetzes gesehen werden können.
Es steht dem Käufer grundsätzlich frei, nach vollzogenem Kauf über den Kaufgegenstand zu verfügen. Er kann daher auch den Kaufgegenstand grundsätzlich weiter verkaufen, wenn er das so will.
Anders könnte es sein, wenn sich der Verkäufer im Kauf-Vertrag ausdrücklich gewisse Verwendungen vorbehält und sich gegebenenfalls sogar eine Rücktritssklausel ausbedingt. Das hätte dann aber auch festgeschrieben werden müssen. Zudem ist fraglich, ob ein Kaufinteressent damit Einverstanden ist.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.03.2009, 16:43
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AW: Rechte für Pferdeverkäufer

Hallo,

erst mal Vielen Dank für deine ausführliche Antwort. Für Pferdeverkäufer scheint es allgemein schwierig, entsprechende Rechte geltend zu machen. Denn das Gesetz möchte den Verbraucher - sprich Käufer - in vielerlei Hinsicht schützen.
Selbst wenn eine betroffene Person als Privatverkäufer verkauft und der Käufer den ursprünglich angefertigten Kaufvertrag ablehnt (ohne ihn betrachtet zu haben) und seine persönlich erstellte Quittung bevorzugt, um den Handel abzuschliessen und spezielle Vereinbarungen dadurch zu umgehen.

Viele Grüße, Lucenica7
__________________
Il falso amico è come l´ombra che si segue finche dura il sole!
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