Dies ist eine Diskussion zu Pflichten Stallbetreiber innerhalb des Forums Tierrecht
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| Pflichten Stallbetreiber Wenn jetzt ein Pferdebesitzer zwar die Miete bezahlen würde, sich aber nicht um sein Pferd kümmern würde? Was wären die Pflichten des Stallbetreibers? Dass das Pferd gefüttert und die Box gemistet werden müsste, ist klar. Aber wie sähe es z.B. mit Hufschmied, Impfungen, Wurmkuren oder Tierarzt im Krankheitsfall aus? Und mit Bewegung und Sozialkontakten für das Tier? Dürfte oder müsste der Stallbesitzer in diesem Fall das Pferd rausstellen oder bewegen? |
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| AW: Pflichten Stallbetreiber Hallo, die Vorgaben klingen etwas hypothetisch, da in solchen Fällen in der Regel doch zum Vertragsinhalt auch zumindest eine "Bewegung" des Pferdes gehört, aber wahrscheinlich gibt es Nichts, was es nicht gibt. Falls tatsächlich nur Einstellung (inkl. Pflege der Box) und Fütterung vereinbart wurden, hat der Vermieter grundsätzlich keine weitergehenden, vertraglichen Pflichten. Die Befugnis, über das Pferd zu verfügen (Weidegang, Zusammentreffen mit anderen Pferden, o.ä.), wäre ihm streng genommen sogar versagt, da dies vertraglich nicht vereinbart wurde und er mit fremdem Eigentum nicht nach Belieben verfahren kann. Im Hinblick auf mögliche Gefahren die vom Tier ausgehen können, wird in der Regel im Vertrag vorbehalten, dass dieser kurzfristig gekündigt und das Pferd dann entfernt werden muss, wenn dieses z.B. durch Krankheiten eine Gefahr für andere Tiere darstellt. Man wird in solchen Fällen jedoch davon ausgehen müssen, dass der Stallbetreiber - soweit er weiß, dass Handlungsbedarf besteht - zunächst den Tierhalter auffordert, etwas zu unternehmen. Insoweit würde meines Erachtens aus dem Einstellvertrag so etwas wie eine vertragliche Nebenpflicht (Sorgfaltspflicht) hervorgehen. Der Vermieter ist jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, mit irgendwelchen Kosten in Vorlage zu gehen. Fraglich ist, ob in konkreten Notfällen aus den vertraglichen Sorgfalts-/Nebenpflichten eine Verpflichtung abzuleiten ist, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen (z.B. tierärztlichen Notarzt zu rufen o.ä.). Dies wäre meines Erachtens zu bejahen. Wenn es sich beim Vermieter um einen Betrieb mit entsprechender Sorgfalt handelt, wird man dort ein "Auge" auf die Tiere haben und bei Bedarf, den Einsteller auf Defizite ansprechen. Ob sich ein nachlässiger Pferdehalter im Schadenfall allerdings erfolgreich darauf berufen kann, dass der Betreiber nicht gut genug auf das Pferd "aufgepasst" hat, dürfte eine Frage des Einzelfalls und der konkreten Umstände sein. Wenn er sich selbst tatsächlich zu wenig gekümmert hat, wird ihm das sicherlich angerechnet werden müssen. Gruß Errato |
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