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Pferdeverkauf - Rückgabe/Gewährsfrist

Dies ist eine Diskussion zu Pferdeverkauf - Rückgabe/Gewährsfrist innerhalb des Forums Tierrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.01.2012, 09:58
Boardneuling
 
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Pferdeverkauf - Rückgabe/Gewährsfrist

Hallo,
wie wäre die Sachlage, wenn ein Pferd von Privat an Privat verkauft wird, ein Kaufvertrag vorliegt, in dem eine 3-monatige
Rückgabe- bwz. Gewährsfrist vereinbart wird. Gilt die 3-Monats-
frist oder 1 Jahr (Verkauf von Privat an Privat).
Nur informativ, kein Schadensfall, wichtig wäre nur zu wissen,
ob solche Vereinbarungen rechtlich überhaupt gelten.
mfg
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  #2 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 14:12
Junior Mitglied
 
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AW: Pferdeverkauf - Rückgabe/Gewährsfrist

Hallo Audrey,

bin kein Experte, aber vielleicht trotzdem hilfreich :
Wenn in dem Vertrag zB zugesichert wird, dass das Pferd schmiedefromm ist oder dass es in Dressur bis M ausgebildet ist, und es stellt sich heraus, dass es unter qualifizierten Reitern immer Kreuzgalopp geht, also nicht M-Dressur gehen kann, dann kann das Pferd zurück gegeben werden, weil eine zugesicherte Eigenschaft nicht zutrifft.

Dir geht es um die 3 Monate oder 1 Jahr, oder ?
Das kann ich dir nicht sicher sagen, jedoch sollte man vielleicht im Hinterkopf haben, dass ein Pferd eben keine Sache ist, dh wenn man erst nach 1 Jahr kommt und das Pferd zurück geben will, weil es angeblich nicht schmiedefromm ist oder keine M-Dressur gehen kann, dann wird es natürlich schwierig sein, zu beweisen, dass das tatsächlich schon zum Zeitpunkt des Kaufes so war und man das Pferd in diesem einen Jahr nicht selbst verdorben hat.

Viele Grüße, skys
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  #3 (permalink)  
Alt 24.04.2012, 11:48
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AW: Pferdeverkauf - Rückgabe/Gewährsfrist

Hallo,

verkauft ein Verbraucher an einen Verbraucher (Privatverkauf) kommt es darauf an, ob der Haftungsausschluss in einem Individualvertrag vorgenommen wird oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

In einem Individualvertrag kann die Haftung für Mängel ausgeschlossen oder zeitlich gegenüber der gesetzlichen Regelung verkürzt werden.
Dies gilt nur dann nicht, wenn Vorsatz des Verkäufers vorliegt oder der Mangel arglistig verschwiegen wurde.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist dies so nicht möglich.
Es käme im Streitfall also darauf an, wie die entsprechende Klausel im Kaufvertrag beurteilt würde.

Gruß
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