Dies ist eine Diskussion zu Nötigung durch Hund möglich ???? innerhalb des Forums Tierrecht
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| Also nun zu folgenden fiktiven Fall. Nehmen wir mal folgenden erdachten Vorfall an: A geht auf einem Acker/Wiesengelände ausserhalb der Ortschaft (Ortschild etwa 1km hinter 9hm) mit seinem Hund. (Mischling Schulterhöhe 30cm, kein Kampfhund) A ist da täglich, trifft andere Hunde, die Hunde spielen miteinander, bisher keine Probleme oder Vorfälle. Hund von A ist NICHT an der Leine. A sieht etwa 100 Meter vor sich 2 Personen mit Hund die gerade aus Ihrem Auto steigen, A denkt noch, ah kommt einer da können die Hunde spielen. A denkt sich auch nichts dabei als sein Hund sich den Personen mit Hund nähert. (ohne Aggressionen) Als der Hund bei den beiden Personen ankommt, geht es unvermittelt rund. (Nein nicht die Hunde) Die beiden Personen treten sofort nach Hund von A, eine Person hat einen Elektroschocker in der Hand und setzt ihn gegen den Hund ein. Geht alles sehr schnell. Der tracktierte Hund fängt an zu bellen und läuft hin und her, die Personen treten weiter nach ihm, eine versucht ihn wieder mit dem Schocker zu erreichen. Die zweite Person schreit hysterisch. A versucht seinen Hund zurückzurufen, dieser hört aber nicht (was man auch verstehen kann) A rennt hin fängt ihn ein und wird wüst beschimpft. A sagt zu den beiden´, gehen Sie bitte weiter und stecken Sie den Schocker weg. Nein Sie gehen nicht weiter beschimpfen A weiter. A verlässt mit Hund den "Tatort" und kümmert sich um seinen Hund. Die beiden gehen in Ihr Auto und verfolgen A bis nach Hause. Ausserdem stehen die beiden täglich vor der Haustür von A und beobachten alles. Polizeit läd A vor. der Beamte eröffnet A. Es wurde Anzeige erstattet wegen Nötigung. Hund von A hat die beiden Personen daran gehindert sich in Ihr Auto zu flüchten.(Dies wäre der Straftatbestand der Nötigung) Ausserdem hätte Hund von A sich soweit von A entfernt das A ihn nicht mehr lenken konnte. A erzählt dem Polizisten obige Geschichte. Der winkt ab und sagt spielt alles keine Rolle, auch wenn der Hund getreten wird und mit Elektroschocker tracktiert wird, muss er A gehorchen und darf niemanden anbellen. Dann fügt er hinzu. eine der beiden Personen sei in der Vergangenheit in eine Beissvorfall verwickelt gewesen und daher sei die Reaktion aus Angst erfolgt. Ausserdem hätte die pERSON von der Polizei, auch in der Vergangenheit, genau diese Vorgehensweise empfohlen worden. Daher sei die Reaktion der beiden Personen auch in Ordnung. Desweitern hätte er noch nie erlebt das ein Fehlverhalten des "Geschädigten" gegenüber einem Hund rechtlich auf die Verurteilung Einfluss gehabt hätte. A fragt nun wo die Nötigung seinerseits liegen soll, da § 240 eine Handlung seiner Person vorgibt. Ausserdem hätte A mit Gewalt oder Drohung vorgehen müssen. All dies hatt A nicht getan. Schließlich ging die Aggression von den beiden Personen und nicht vom Hund aus. Worauf der Polizist erwiedert, Gewalt und Drohnung, sind untergeordnete Dinge auf die es nicht ankäme. Auch wer die Aggression begonnen hat spielt keine Rolle, der Hund darf sich in keinem Fall gegen Menschen wenden, auch nicht anbellen und um Sie herumlaufen, egal was die Menschen mit ihm gemacht hätten. A kommt alles spanisch vor und gibt keine Angaben zu Protokoll Desweiteren wird die Polizei das Ordnungsamt informieren und eine "Wesensprüfung" beantragen. Mit der Wesensprüfung hatt A seit dem Vorfall Probleme, da sein Hund seither allen fremden Personen gegenüber mistrauisch ist und diese "jetzt nach dem Erlebten auch Anbellt". er hat dies vor dem Vorfall nicht getan und war gegenüber Fremden freundlich. A führt seit 40 Jahren Hunde, hatte nie Probleme, diesen Hund führt A seit 6 Jahren. Ausserdem soll genau jener Polizist, der obengeschilderte Vorgehensweise empfohlen hat, den Wesenstest durchführen. Das Ergebnis dürfe daher im Voraus vorhersehbar sein So nun die Frage Ist das nun Nötigung oder nicht????? A hat den Personen werder gedroht noch Gewalt angetan !! Sein Hund bellte nachdem er getreten und mit dem elektroschocker traktiert wurde !! A hat auch den Hund nicht auf Personen gehetzt oder hat den Personen angedroht den Hund auf sie zu hetzen, A hat dem Hund auch keine Befehle gegeben die eine Aggression zum Ziel hatte. Kann der Hund in Namen und Verantwortung seines Führers eine Nötigung begehen, hier die angebliche Hinderung der beiden aggressiven Personen ihr Auto auszusuchen, und kann der Hundeführer dafür belangt werden. Was meinen die Experten hierzu. Besten Dank im Voraus Reiner Geändert von Lancia (27.10.2010 um 22:53 Uhr). Grund: Regelkonformität |
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| AW: Nötigung durch Hund möglich ???? Die Foren- und Formulierungsregeln wurden nicht eingehalten. Es darf daher nicht geantwortet werden. Bitte ändern Sie Ihren Beitrag forenkonform ab
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| AW: Nötigung durch Hund möglich ???? So ich hoffen das die "schwachpunkte" beseitigt sind. Bitte offziell um Entschuldung war der NewBee-Effekt. Sollten noch Schwachpunkte vorhanden sein, bitte kritisieren, werde dann auch diese noch beseitigen. Danke für den Hinweis Reiner |
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| AW: Nötigung durch Hund möglich ???? Strafrechtlich vermag ich das nicht zu beurteilen. Zivilrechtlich wäre ggf. eine Haftung des Tierhalters nicht von der Hand zu weisen http://dejure.org/gesetze/BGB/833.html
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| AW: Nötigung durch Hund möglich ???? Inwiefern sollte sich der Halter zivilrechtlich strafbar gemacht haben. Wir gehen ja davon aus, das der Hund keine Aggression zeigte, bis er von den 2 Personen angegriffen wurde. Die Aggression des Hundes beschränkt sich auf "Bellen" der Hund greift nicht an, beisst nicht, es wir niemand geschädigt, verletzt oder getötet. Auch kommen keine Sachen zu Schaden. (BGB §833 setzt eine dieser Möglichkeiten voraus!) Weiter geht die Aggression von den personen aus (Der Hund wird getreten und mit einem Elektroschocker verletzt). Die Personen sind selbst Hundehalter, es kann also angenommen werden, das die Personen mit dem Verhalten von Hunden vertraut sind und auch wissen sollten das man einem Hund nicht einfach so "angreift". (Was passiert wenn wir annehmen, der Hund ist ein Schäferhund dazu noch dominant auch gut erzogen, die Personen greifen den Hund in gleicher Weise an, der Hund beisst ??????. Hätten Sie den Halter in gleicher Weise angegriffen, dürfte sich dieser auf Notwehr berufen und sich wehren!!!!!! Muss der Hund den Angriff dulten und keine "Notwehr"-Möglichkeiten??? Was soll der Halter falsch gemacht haben ?? Wo liegt der Schaden ?? (keiner wurde gebissen, verletzt oder getötet, keine Sachen beschädigt) der Zivilrechtlich eingeklagt werden könnte. Danke für die Diskussion Reiner |
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| AW: Nötigung durch Hund möglich ???? Hab grad noch mal BGB § 833 gelesen und das gefunden Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn......entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Könnte der Hundehalter in unserem Fall möglicherweise seine Sorgfaltspflicht verletzt haben ????ß 'Wenn ja in welcher Weise Danke Rainer |
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| AW: Nötigung durch Hund möglich ???? Dem Hund wie auch den Menschen sollte es eingeräumt werden seinen Gegenüber nicht zu mögen. Trotzdem kann ein Hund nur unangeleint durch die Gegend laufen, wenn er die Kommandos befolgt und das in allen Situationen. Nicht alle Menschen reagieren positiv einem fremden Hund gegenüber. Auch das sollte jedem Hundehalter bewusst sein. Ich sehe jedoch eine Überreaktion der anderen Partei und würde es nicht hinnehmen und einen Anwalt zu Rate ziehen. http://www.hundetrainer.2page.de |
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| AW: Nötigung durch Hund möglich ???? ich habe aus zivilrechtlicher Sicht von einer möglichen Haftung geschrieben sofern Personen- und/oder Sachschaden eingetreten wäre; offensichtlich verwechseln Sie da Zivilrecht mit Strafrecht. Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB ist eine reine Gefährdungshaftung und deckt die spezifische Gefahr ab, welche von einem Tier ausgeht. Zitat:
siehe oben
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| AW: Nötigung durch Hund möglich ???? @charles Gut die Zivilrechtliche Haftung ist möglicherweise. Ja der Hund war nicht angeleint. ABER Der Hund befindet sich 1km ausserhalb der geschlossenen Ortschaft wo KEINE Leinenpflicht mehr gilt. Gebiet ist als Hundeauslauf von der Gemeinde ausgewiesen. Reines Acker/Wiesengelände ohne Umzäunung. Wie im Fall ausgeführt sind dort häufig sehr viele Hunde zusammen. (Ist der Geschädigte, der ja nachweislich panikartig auf fremde Hunde, durch einen Beissvorfall, reagiert nicht auch in der Pflicht, eine solche für Ihn Offensichtliche Gefahrensituation zu meiden ?? Der Geschädigte begibt sich ja "sehenden Auges" in eine Situation in der er Panikartig aggressiv gegen fremde Hunde vorgeht. (Im Flugverkehr ist es ja auch so. Fliegt ein fluggast der weiss das er Flugangst hat, und das Flugzeug wird durch diese Flugangst gezwungen zu landen etc. muss der Fluggast hierfür aufkommen.) Der Hund ist gut erzogen und ist für den Führer erst durch den Angriff der beiden Personen nicht mehr durch Zuruf lenkbar. Könnte man daher theoretisch einen Hund ärgern, treten, schlagen und dann Schadensersatz verlangen wenn der Hund zubeisst??? (Ich meine nach §833 BGB eindeutig nein. Der Hundehalter hat keine sorgfalt verletzt.) Es geht im Prinzip darum ob der Halter in haftung genommen wird, wenn der Geschädigte vorher das Tier aktiv vom Geschädigten angeriffen (Wie oben beschrieben) wird. ???????? Zum Thema "In jeder Situation muss der Hund lenkbar sein" Das schaffen sogar ausgebildete Polizeihunde nicht in jeder Situation !!! Kleine Umfrage: Wer hat seinen Hund so erzogen das er in absolut jeder Situation zuverlässig lenkbar ist?????? So dem Hundehalter droht ja in diesem Scenario eine Wesensprüfung. Der Hund ist aber durch den Angriff der beiden Personen "Traumatisiert" und verhält sich seit dem Vorfall gegenüber fremden Personen misstrauisch und bellt diese an. Wer ist nun für den "Zustand" des Hundes verantwortlich ?? Kann der Hundehalter seinerseits zivilrechtlich Ansprüche geltend machen. (Der Halter muss ja nun aktiv versuchen seinen Hund wieder "normal" zu machen, unter Umständen muss er professionelle Hilfe in Anspruch nehmen die Geld kostet. |
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| AW: Nötigung durch Hund möglich ???? Nochmal! Die Tierhalterhaftung ist eine reine Gefährdungshaftung. Unterstellt, dass das Tier weder dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient, kommt hier nur § 833 Satz 1 BGB zur Anwendung Zitat:
Zitat:
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