Dies ist eine Diskussion zu mal ne provokante Frage innerhalb des Forums Tierrecht
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| mal ne provokante Frage Darf man als netter "Katzen-hasser", "Hunde-nicht-möger" oder Eichhörnchen-doof-finder" auch solche Tiere erlegen? oder anders, wo steht was jemand auf seinem Grundstück töten darf und was nicht? Grüße Nixda505 |
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| AW: mal ne provokante Frage Ich denke mal dass im Tierschutzgesetz einiges darüber steht.
__________________ Das Recht ist die Kunst des Guten und Gerechten. |
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| AW: mal ne provokante Frage Zitat:
Einzig die Frage bleibt, welches die Menschenrolle ist ? Um Remby beipflichtend zu ergänzen, steht auch noch das GG zur Verfügung, als da steht: Art. 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. ...dies sei erwähnt, bevor die Nachfrage kommt, ob man auch Menschen,..... Lg. von einem Menschen- und Tierfreund, ohne Vegetarier zu sein
__________________ Meine Gefühle sagen nichts über mein Wissen aus. Do, ut des |
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| AW: mal ne provokante Frage Hallo, zum Thema Tier-Tötung finden sich hier noch weitere Details: § 4 TierschutzG (1) Ein Wirbeltier darf nur unter Betäubung oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. (1a) Personen, die berufs- oder gewerbsmäßig regelmäßig Wirbeltiere betäuben oder töten, haben gegenüber der zuständigen Behörde einen Sachkundenachweis zu erbringen. Wird im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Geflügel in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so hat außer der Person, die die Tiere betäubt oder tötet, auch die Aufsichtsperson den Sachkundenachweis zu erbringen. Werden im Rahmen einer Tätigkeit nach Satz 1 Fische in Anwesenheit einer Aufsichtsperson betäubt oder getötet, so genügt es, wenn diese den Sachkundenachweis erbringt. (2) Für das Schlachten eines warmblütigen Tieres gilt § 4a. (3) Für das Töten von Wirbeltieren zu wissenschaftlichen Zwecken gelten die §§ 8b, 9 Abs. 2 Satz 2, im Falle von Hunden, Katzen, Affen und Halbaffen außerdem § 9 Abs. 2 Nr. 7 entsprechend. Es gilt natürlich immer das elfte Gebot...(du sollst dich nicht erwischen lassen) Trotzdem sollte man auch als Tierhasser besser "mildere" Maßnahmen vorziehen. Kant lässt grüßen.. Ciao erratore |
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