Dies ist eine Diskussion zu Leinenpflicht / Brut- und Setzzeit innerhalb des Forums Tierrecht
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| Leinenpflicht / Brut- und Setzzeit Alle Bereiche außerhalb der bebauten Gebiete gelten als Leinenpflicht-Regionen – auch, wenn dort regelmäßig höllisch laute Volksfeste, Monster-Truck-Shows etc. stattfinden, Landwirtschaft mit schwerem Gerät betrieben wird oder es sich lediglich um schmale Grünstreifen entlang von asphaltierten Wegen handelt. Die Leinenpflicht beginnt am 15. Februar und dauert bis zum 15. Juni. Offensichtlich wurde die Leinenpflicht-Verordnung ohne Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten erlassen. In den oben beschriebenen und vielen weiteren Leinenpflicht-Regionen gibt es keinen Wildtierbestand. Zudem beginnt die amtlich definierte Brut- und Setzzeit schon im Wintermonat Februar. Hinzu kommt, dass es trotz hoher Hunde-Dichte gemeindeweit nur eine Hunde-Freilauffläche gibt. Diese kleine "Hunde-Wiese" ist von den meisten Ortsteilen aus nur mit dem Auto erreichbar. Zu dieser fiktiven Sachlage habe ich folgende Fragen:
Danke im Voraus für alle Antworten bzw. Verweise auf themennahe Rechtsprechung! Mfg M. Weitblick |
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| AW: Leinenpflicht / Brut- und Setzzeit Zitat:
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| Genereller Leinenzwang vs. Tierschutzgesetz Zitat:
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Hier ein Auszug aus der Urteilsbegründung: "§ 4 der Verordnung kann nicht auf die Verordnungsermächtigung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 NdsSOG gestützt werden, weil die Annahme, dass unangeleinte Hunde im Stadtgebiet von Hemmingen generell eine Gefahr für andere Hunde oder Menschen darstellen, durch die von der Stadt dazu vorgelegten Unterlagen nicht belegt werden. Die Statistik der Beißunfälle, die sich auf einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren bezieht, weist lediglich 27 Vorfälle aus, die überdies nur bedingt aussagekräftig sind. Auch die Stellungnahme der Polizeistation Hemmingen enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte, die den Schluss auf einen drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen. Vereinzelte Strafverfahren gegen Hundehalter bzw. Hundeführer, deren Hunde Menschen verletzt haben, reichen nicht aus, um die für den Erlass einer Verordnung erforderliche abstrakt-generelle Gefahr zu bejahen. In Einzelfällen kann vielmehr mit entsprechenden Verfügungen gegenüber dem jeweiligen Hundehalter reagiert werden. Schließlich liegen auch keine Erkenntnisse fachkundiger Stellen vor, welche die Notwendigkeit aufzeigen, im gesamten Stadtgebiet Hunde an der Leine zu führen. Es ist wissenschaftlich nicht belegt, dass von allen Hunderassen generell eine abstrakte Gefahr für andere Hunde und Menschen ausgeht." Zitat:
Wo ein genereller Leinenzwang gilt, müssen ausreichend viele und große Freilauf-Areale zur Verfügung gestellt werden, da sonst eine artgerechte Haltung nach dem Tierschutzgesetz § 2 nicht möglich ist. Das ist teilweise auch landesrechtlich vorgeschrieben, z. B. im Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz (Art. 18 Abs. 1, Satz 2): „Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.“ Das Staatsministerium des Innern sagt dazu: „In größeren zusammenhängenden Siedlungsbereichen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in ausreichendem Maße geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang auszunehmen, um dem Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen“ (1992). Kann mir jemand mit weiteren Informationen zur Rechtslage weiterhelfen? Geändert von M. Weitblick (06.05.2011 um 22:07 Uhr). |
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