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Leinenpflicht / Brut- und Setzzeit

Dies ist eine Diskussion zu Leinenpflicht / Brut- und Setzzeit innerhalb des Forums Tierrecht

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Alt 04.05.2011, 13:42
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Leinenpflicht / Brut- und Setzzeit

Angenommen, in einer fiktiven hessischen Gemeinde gilt eine generelle Leinenpflicht zum Schutz von Wildtieren während der Brut- und Setzzeit.

Alle Bereiche außerhalb der bebauten Gebiete gelten als Leinenpflicht-Regionen – auch, wenn dort regelmäßig höllisch laute Volksfeste, Monster-Truck-Shows etc. stattfinden, Landwirtschaft mit schwerem Gerät betrieben wird oder es sich lediglich um schmale Grünstreifen entlang von asphaltierten Wegen handelt. Die Leinenpflicht beginnt am 15. Februar und dauert bis zum 15. Juni.

Offensichtlich wurde die Leinenpflicht-Verordnung ohne Bezug zu den tatsächlichen Gegebenheiten erlassen. In den oben beschriebenen und vielen weiteren Leinenpflicht-Regionen gibt es keinen Wildtierbestand. Zudem beginnt die amtlich definierte Brut- und Setzzeit schon im Wintermonat Februar. Hinzu kommt, dass es trotz hoher Hunde-Dichte gemeindeweit nur eine Hunde-Freilauffläche gibt. Diese kleine "Hunde-Wiese" ist von den meisten Ortsteilen aus nur mit dem Auto erreichbar.

Zu dieser fiktiven Sachlage habe ich folgende Fragen:
  • Ist diese Leinenpflicht-Verordnung rechtmäßig, obwohl sie faktisch nicht dem Rechtszweck dient - nämlich dem Schutz von Wildtieren während der Brut- und Setzzeit?
  • Widerspricht eine gemeindeweite viermonatige Leinenpflicht eventuell dem Tierschutzrecht? Laut § 2 des Tierschutzgesetzes sind Hunde-Halter zu einer artgerechten Haltung verpflichtet, zu der - nach dem aktuellen Stand der Verhaltenswissenschaft - auch ausreichender Freilauf ohne Leine gehört (siehe: D. Feddersen-Petersen sowie andere Verhaltenswissenschaftler).
  • Welchen Anforderungen muss eine offizielle "Hunde-Wiese" als Ausgleichsfläche für Leinenpflicht-Zonen entsprechen (Größe, Erreichbarkeit etc.)?

Danke im Voraus für alle Antworten bzw. Verweise auf themennahe Rechtsprechung!

Mfg
M. Weitblick
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  #2 (permalink)  
Alt 04.05.2011, 14:01
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AW: Leinenpflicht / Brut- und Setzzeit

Zitat:
Zitat von M. Weitblick Beitrag anzeigen
[*] Ist diese Leinenpflicht-Verordnung rechtmäßig, obwohl sie faktisch nicht dem Rechtszweck dient - nämlich dem Schutz von Wildtieren während der Brut- und Setzzeit?
ja. gesetz ist gesetz. es ist nicht wichtig, in wie fern ein gesetz dem eigentlichen sinn dient. bei vielen gesetzen gibt es ja verschiedene positionen zu ihrer sinnhaftigkeit. dennoch, solange sie in kraft sind, gelten sie.

Zitat:
[*] Widerspricht eine gemeindeweite viermonatige Leinenpflicht eventuell dem Tierschutzrecht?
halte ich für sehr unwahrscheinlich. für ganz niedersachsen gilt übrigens auch in der brut und setzzeit eine generelle(!) leinenpflicht.
Zitat:
[*] Welchen Anforderungen muss eine offizielle "Hunde-Wiese" als Ausgleichsfläche für Leinenpflicht-Zonen entsprechen (Größe, Erreichbarkeit etc.)?
ich wüßte nicht, dass es überhaupt irgendwelche anforderungen offiziell gäbe.
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  #3 (permalink)  
Alt 04.05.2011, 16:30
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Genereller Leinenzwang vs. Tierschutzgesetz

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
gesetz ist gesetz. es ist nicht wichtig, in wie fern ein gesetz dem eigentlichen sinn dient. bei vielen gesetzen gibt es ja verschiedene positionen zu ihrer sinnhaftigkeit. dennoch, solange sie in kraft sind, gelten sie.
Es gibt doch juristische Gegenmittel zu sinnlosen bzw. nicht zweckdienlichen Gesetzen und Verordnungen?

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
halte ich für sehr unwahrscheinlich. für ganz niedersachsen gilt übrigens auch in der brut und setzzeit eine generelle(!) leinenpflicht.
Gilt das noch? Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht bewertete den generellen Leinenzwang für Hunde zur Gefahrenprävention als unverhältnismäßig (AZ 11 KN 38/04). Die Logik lässt sich doch auch auf präventive Brut- und Setzzeit-Verordnungen übertragen?!

Hier ein Auszug aus der Urteilsbegründung:
"§ 4 der Verordnung kann nicht auf die Verordnungsermächtigung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 NdsSOG gestützt werden, weil die Annahme, dass unangeleinte Hunde im Stadtgebiet von Hemmingen generell eine Gefahr für andere Hunde oder Menschen darstellen, durch die von der Stadt dazu vorgelegten Unterlagen nicht belegt werden. Die Statistik der Beißunfälle, die sich auf einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren bezieht, weist lediglich 27 Vorfälle aus, die überdies nur bedingt aussagekräftig sind. Auch die Stellungnahme der Polizeistation Hemmingen enthält keine hinreichenden Anhaltspunkte, die den Schluss auf einen drohenden Eintritt von Schäden rechtfertigen. Vereinzelte Strafverfahren gegen Hundehalter bzw. Hundeführer, deren Hunde Menschen verletzt haben, reichen nicht aus, um die für den Erlass einer Verordnung erforderliche abstrakt-generelle Gefahr zu bejahen. In Einzelfällen kann vielmehr mit entsprechenden Verfügungen gegenüber dem jeweiligen Hundehalter reagiert werden. Schließlich liegen auch keine Erkenntnisse fachkundiger Stellen vor, welche die Notwendigkeit aufzeigen, im gesamten Stadtgebiet Hunde an der Leine zu führen. Es ist wissenschaftlich nicht belegt, dass von allen Hunderassen generell eine abstrakte Gefahr für andere Hunde und Menschen ausgeht."

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
ich wüßte nicht, dass es überhaupt irgendwelche anforderungen offiziell gäbe.
Meine bisherigen Recherche-Ergebnisse hierzu:
Wo ein genereller Leinenzwang gilt, müssen ausreichend viele und große Freilauf-Areale zur Verfügung gestellt werden, da sonst eine artgerechte Haltung nach dem Tierschutzgesetz § 2 nicht möglich ist. Das ist teilweise auch landesrechtlich vorgeschrieben, z. B. im Bayerischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz (Art. 18 Abs. 1, Satz 2): „Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.“ Das Staatsministerium des Innern sagt dazu: „In größeren zusammenhängenden Siedlungsbereichen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in ausreichendem Maße geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang auszunehmen, um dem Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen (1992).

Kann mir jemand mit weiteren Informationen zur Rechtslage weiterhelfen?

Geändert von M. Weitblick (06.05.2011 um 22:07 Uhr).
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auslauf, brut- und setzzeit, hund, leine, leinenpflicht

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