Dies ist eine Diskussion zu Langlaufleine? innerhalb des Forums Tierrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Langlaufleine? Mal angenommen es existiert ein Grundstück (große Wiese) das dem Herrn A gehört. Direkt an diese Wiese grenzen 3 Wohnungen der Herren B-D. Herr A erlaubt allen Anwohnern diese Wiese uneingeschränkt zu nutzen. Herr B nutzt diese Wiese um seinem Hund Auslauf zu ermöglichen. Dies erfolgt mit einer ca. 10m langen Langlaufleine. Herr C nutzt die Wiese nur zum durchgehen und stört sich nicht an dem Hund. Herr D möchte jedoch den Hund nicht und hat sich auch schon bei Herrn A beschwert. Jedoch ist Herrn A alles egal. Nun gibt es aber eine Gemeindeverordnung, wonach Hunde nur an der Leine ausgeführt werden dürfen, die maximal 2m lang ist. Inwieweit verstößt Herr B dagegen, wenn er eine 10m Leine nutzt? Die Wiese des Herr A ist schließlich keine öffentliche Wiese, sondern Privatbesitz, allerdings nicht umzäunt... Danke! |
| |||
| AW: Langlaufleine? Den Geltungsbereich der Gemeindeverordnung müßt man schon genau aus dieser entnehmen. Es gibt zwei Möglichkeiten: -sie gilt nur für den Bereich aller Straße, Wege, Plätze und Flächen, die keinem bzw. der Gemeinde gehören, also öffentlich sind oder -sie gilt für den Bereich aller Straße, Wege, Plätze und Flächen die öffentlich sind und auch in Privatbesitz sind, aber nicht umzäunt und somit öffentlich zugänglich. Entweder wird hier die geschilderte fiktive Gemeinde genannt oder man fragt genau dort nach.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
| |||
| AW: Langlaufleine? Zitat:
Wie sähe es aus, wenn der Herr A. Eigentümer ist von einem Alten-Pflegezentrum zu welchem die Wiese gehört. Wird ja dann privat betrieben, jedoch ist dies eine öffentliche Einrichtung, oder? § 1 Geltungsbereich ... 2. in öffentlichen Anlagen hierzu zählen insbesondere alle öffentlichen Grünanlagen, Anpflanzungen, Friedhöfe, Denkmäler, Brunnen, allgemein zugängliche Sportanlagen außerhalb festgelegter Benutzungszeiten, Spielplätze, gemeindliche Schulhöfe, gemeindliche Anlagen von vorschulischen Einrichtungen sowie Kinderspielplätze, öffentliche Gemeindeplätze, öffentl. Bedürfnisanstalten, Badeanstalten, Ufer und Gewässer, Rad- und Wanderwege, Anlagen im Gemeindewald ( z.B. Waldparkplätze, Schutzhütten ), Kirmes- und Sportplätze sowie öffentliche Parkplätze. § 13 Hunde (1) Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht frei umherlaufen. Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sind Hunde an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür zu sorgen, daß diese weder Personen oder Tiere gefährden noch Sachen beschädigen können. Die Mitnahme von Hunden auf Liegewiesen, Spielplätzen, allgemein zugänglichen Sportanlagen außerhalb festgelegter Benutzungszeiten, gemeindlichen Schulhöfen, gemeindlichen Anlagen von vorschulischen Einrichtungen sowie Kinderspielplätzen, Badeanstalten und Friedhöfen ist verboten. § 19 Ordnungswidrigkeiten ...12. entgegen § 13 Abs. 1 bis 2 a) Hunde frei umherlaufen lässt oder sie nicht an einer höchstens 2 m langen Leine führt , wenn dadurch Personen oder Tiere gefährdet oder Sachen beschädigt werden. Hunde auf Liegewiesen, Spielplätze, allgemein zugängliche Sportanlagen außerhalb festgelegter Benutzungszeiten, gemeindliche Schulhöfen, gemeindliche Anlagen von vorschulischen Einrichtungen sowie Kinderspielplätzen, Badeplätze, Badeanstalten und Friedhöfe mitnimmt;... |
| |||
| AW: Langlaufleine? Könnte man noch ergänzen, in welchem Bundesland und in welcher Gemeinde eine derartige VO besteht? Falls die VO auf öffentliche Anlagen beschränkt ist: "Anlagen" im Sinne einer derartigen VO sind der Benutzung durch die Allgemeinheit gewidmete und deren Erholung oder Erbauung dienenden Grundstücke. Auch sonstige Flächen sind hiervon erfasst, sofern sie zu den oben benannten Zwecken dienlich sein sollen. Insofern ist es auch unerheblich, ob es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Anstaltsnutzungsrechts handelt. Eine derartige Anlage könnte sich demnach auch in Privatbesitz befinden. Fallbezogen sehe ich allerdings keine "Anlage" in diesem Sinne, sofern der Eigentümer ledigich die Benutzung durch jedermann duldet. Gilt die VO daneben noch für öffentliche Straßen, Wege und Flächen? Eine abschließende Bewertung ist allerdings erst möglich, wenn die gesamte VO und das Ermächtigungsbesetz bekannt sind.
__________________ www.sicherheitsrecht-bayern.de |
| |||
| AW: Langlaufleine? Hier ist die gesamte VO (Saarland) einzusehen: Geändert von RockShox (18.04.2011 um 06:34 Uhr). |
| |||
| AW: Langlaufleine? In diesem Falle stellt die im Privateigentum stehende Wiese keine öffentliche Straße/keinen öffentlicher Platz (im Sinne des § 2 des saarländischen Straßengesetzes = Widmung) oder öffentliche Anlage dar. § 13 Abs. 1 der betreffenden VO legt einen Leinenzwang nur für öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen unmittelbar fest. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Eine Ordnungswidrigkeit würde gem. § 19 Nr. 12 der VO ferner voraussetzen, dass Personen oder Tiere gefährdet oder Sachen beschädigt werden. Zwar sehen manche Gerichte in der bloßen Anwesenheit großer Hunde eine konkrete Gefahr, jedoch stellt (wie oben schon erwähnt) die Wiese weder eine gewidmete Straße noch eine "Anlage" dar.
__________________ www.sicherheitsrecht-bayern.de |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios