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Hund gebissen, wer muss zahlen?

Dies ist eine Diskussion zu Hund gebissen, wer muss zahlen? innerhalb des Forums Tierrecht

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Alt 28.04.2011, 15:07
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Hund gebissen, wer muss zahlen?

Hundebesitzer A läuft (in der Brut und Setzzeit) mit Hund a an der Leine geführt um einen See.
Plötzlich kommt Hund b ohne Leine und ohne sichtbaren Besitzer B und geht auf Hund a zu.
Hund a bellt und knurrt und Besitzer A versucht Hund b zu verscheuchen.
Hund b geht trotz Drohgebärden zu Hund a und wird von Hund a ins Ohr gebissen.
Besitzer B kommt daraufhin auch zum Ort des Geschehens und geht anschließend zum Tierarzt und fordert von Hundehalter A Schadensersatz ( Tierarztkosten).

Muss Hundehalter A die Kosten des Tierarztes übernehmen, trotz dass er Hund a ordnungsgemäß an der Leine führte? Und Hundebesitzer B seinen Hund nicht frei rumlaufen lassen durfte und seinen Hund auch nicht abrufen konnte, da er zu weit von seinem Hund entfernt war?
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Alt 28.04.2011, 15:23
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AW: Hund gebissen, wer muss zahlen?

Der Schaden wurde von Hund A verursacht, also ist der Halter schadensersatzpflichtig.

Es stellt sich nur die Frage, in wieweit der Halter B seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigt hat und somit eine Mitschuld zu tragen hat, wenn er durch gesetzeskonformes Handeln den Schaden seinerseits hätte sicher vermeiden können.

Und hier würde ich sagen, dass A gegenüber B nicht zahlen muss, da er seinen Hund ja völlig korrekt geführt hat. Hätte B ebenso gehandelt, wären die Hunde nicht auf einen derart geringen Abstand gekommen und der Schaden hätte sicher vermieden werden können.

Eine Ausnahme wäre, wenn B Jäger in dem Revier ist und der Hund B als Jagdhund ausgebildet ist. Dann ist er zumindest in Niedersachsen von der Leinenpflicht befreit (§33 NWaldLG).
Zitat:
Zitat von Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
§ 33
Pflichten zum Schutz vor Schäden

(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,

dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde
a) nicht streunen oder wildern und
b) in der Zeit vom 1.April bis zum 15.Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit), an der Leine geführt werden, es sei denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind,
[...]
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  #3 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 15:36
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AW: Hund gebissen, wer muss zahlen?

Zitat:
Zitat von mknf Beitrag anzeigen
Der Schaden wurde von Hund A verursacht, also ist der Halter schadensersatzpflichtig.

Es stellt sich nur die Frage, in wieweit der Halter B seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigt hat und somit eine Mitschuld zu tragen hat, wenn er durch gesetzeskonformes Handeln den Schaden seinerseits hätte sicher vermeiden können.

Und hier würde ich sagen, dass A gegenüber B nicht zahlen muss, da er seinen Hund ja völlig korrekt geführt hat. Hätte B ebenso gehandelt, wären die Hunde nicht auf einen derart geringen Abstand gekommen und der Schaden hätte sicher vermieden werden können.

Eine Ausnahme wäre, wenn B Jäger in dem Revier ist und der Hund B als Jagdhund ausgebildet ist. Dann ist er zumindest in Niedersachsen von der Leinenpflicht befreit (§33 NWaldLG).
Vielen Dank so ähnlich habe ich auch vermutet. :-)
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  #4 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 16:00
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AW: Hund gebissen, wer muss zahlen?

Zitat:
Zitat von vinzenz Beitrag anzeigen
Vielen Dank so ähnlich habe ich auch vermutet. :-)
Besitzer B versucht aber jetzt mit einer Anzeige zu drohen, wenn Besitzer A nicht zahlt. Wie würden Sie sich verhalten?
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  #5 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 16:50
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AW: Hund gebissen, wer muss zahlen?

Zitat:
Zitat von vinzenz Beitrag anzeigen
Besitzer B versucht aber jetzt mit einer Anzeige zu drohen, wenn Besitzer A nicht zahlt. Wie würden Sie sich verhalten?
Einfach abwarten. Wenn das Ohr zu verheilen beginnt, legen sich meist auch die Aufgeregtheiten. Falls nicht, Anwalt hinzuziehen.
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  #6 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 17:02
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AW: Hund gebissen, wer muss zahlen?

In diesem Fall sieht es aber so aus das A den entstandenen Schaden alleine tragen muss.

Das erklärt sich so:

Der Gesetzgeber begründet die Haltung von Tieren als sogenannte "Gefährdungshaftung". Dadurch muss der Halter für alle Schäden einstehen die durch typisches Tierverhalten verursacht werden.
Aus "Gefährdungshaftung" haftet der Halter eines Hundes, wenn durch typisches Verhalten des Hundes ein Mensch getötet oder verletzt wird oder aber eine Sache beschädigt wird.
In unserem Beispiel handelt es sich bei dem Hund des B um eine Sache. (Ich weiss...Gott sei Dank gilt dies in anderen Rechtbereichen nicht mehr so...z.B. wenn ein Mensch einen Hund quält wird er nicht mehr wegen Sachbeschädigung zur Rechenschaft gezogen sondern wegen Tierquälerei!) Da aber der Hund des B keine Anzeige wegen z.B. Körperverletzung machen kann und auch der B nicht den Hund des A anzeigen kann und auch im strafrechtlichen Bereich nicht den Halter des A steht es ausser Frage das es sich hier um einen Sachschaden handelt.

Der Hund des B schnuppert an dem Hund des A...dies ist ein typisches tierisches Verhalten. Ein Schaden ist dadurch jedoch nicht entstanden.
Der Hund des A beisst den Hund des B daraufhin ist ein Schaden (Tierarztkosten)zu stande gekommen.

Wenn ein Tier beißt dann fällt das laut Gesetzgeber unter den Begriff "typisch tierisches Verhalten". Denn ein Tier (nicht nur Hunde) hat oftmals garkeine andere Möglichkeit zu beißen, sei es aus Angst, Agression oder was auch immer (auch eine Maus die man fängt kann durchaus dazu neigen zuzubeißen).

Womit wir wie oben beschrieben bei der Gefährdungshaftung wären und das der Halter eines Tieres für ALLE Schäden aufkommen muss die aus "typisch tierischem Verhalten" entstanden sind.

Also ist die Lösung das A die 100,-€ alleine bezahlen muss!

Der Schadensanspruch ergibt sich aus § 833 BGB

Hier der § 833 BGB (Haftung des Tierhalters):

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Natürlich vorausgesetzt das es sich hier um sogenannte "Luxushunde" handelt. Das heisst es sind z.B. keine Polizeihunde, Rettungshunde mit behördlichen Aufgaben etc.
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  #7 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 17:09
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AW: Hund gebissen, wer muss zahlen?

Der Antwort von Unikorn stimme ich zu.

Möchte lediglich eine kleine Ergänzung machen: Im Sachverhalt wurde ausgesagt, der Vorfall habe während der Leinenpflicht zur Brut- und Setzzeit stattgefunden. Diese schützt lediglich die Würfe und Brut von wild- bzw. freilebenden Tieren. Sie dient nicht der Schadenvermeidung. - Insofern ändert sich nichts an der Verursachung und der dadurch resultierenden Schadenspflicht gem. der Gefährdungshaftung aus § 833 BGB.
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  #8 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 17:11
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AW: Hund gebissen, wer muss zahlen?

Zitat:
Zitat von Unikorn Beitrag anzeigen
[...]Der Schadensanspruch ergibt sich aus § 833 BGB

Hier der § 833 BGB (Haftung des Tierhalters):

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Natürlich vorausgesetzt das es sich hier um sogenannte "Luxushunde" handelt. Das heisst es sind z.B. keine Polizeihunde, Rettungshunde mit behördlichen Aufgaben etc.
Die von mir fett markierte Stelle ist meines Erachtens die Begründung, dass A nicht Schadensersatzpflichtig ist. Er hat ja durch Anleinen die im Verkehr erforderliche Vorsicht angewandt und trotzdem ist der Schaden entstanden.

Welche Möglichkeit hätte A noch gehabt, den Schaden zu verhindern? Der Maulkorbpflicht unterliegt nach den vorliegenden Informationen Hund A nicht.
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  #9 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 17:59
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AW: Hund gebissen, wer muss zahlen?

Zitat:
Zitat von mknf Beitrag anzeigen
Die von mir fett markierte Stelle ist meines Erachtens die Begründung, dass A nicht Schadensersatzpflichtig ist. Er hat ja durch Anleinen die im Verkehr erforderliche Vorsicht angewandt und trotzdem ist der Schaden entstanden.
'Dem Halter eines Tieres trifft eine strenge Haftung, die sogenannte Tierhaltergefährdungshaftung (§ 833 BGG). D. h. der Tierhalter haftet fast immer, und zwar unahbängig davon, ob er schuldhaft handelte oder nicht. Nur dann, wenn das Tier (Haustier) dem Beruf oder Erwerbstätigkeit des Tierhalters dient, kann sich der Tierhalter entlasten, wenn er nachweist, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Dieser sogenannte Entlastungsbeweis ist aber nicht nur auf Tiere beschränkt, die landwirtschaftlichen, hauswirtschaftlichen oder ernährungswirtschaftlichen Zwecken dienen, sondern gilt für all die Haustiere, mit denen der Beruf oder die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.' Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 7 U 21/95

Also: Haftung Hundehalter A!
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Geändert von klausschlesinge (28.04.2011 um 18:59 Uhr).
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  #10 (permalink)  
Alt 28.04.2011, 18:15
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AW: Hund gebissen, wer muss zahlen?

Die Haftung des Tierhalters A ist nicht von der Hand zu weisen, aber wohl ebensowenig die des Tierhalters B:

Tritt ein unberechenbares Verhalten eines Tieres ein, greift die Tierhaltergefährdungshaftung ein. Diese spezielle Haftung ist nach §833 auch dann anwendbar, wenn ein Reitpferd ausrutscht, auf dem sich eine Person befindet.

Im gegebenen Fall handelte es sich um einen normalen Geländeritt auf einer alten aber verlässlichen Stute. Auch aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ist die Tierhalterhaftung nicht ausgeschlossen. Der bei dem Sturz verletzte Reiter muss jedoch mit einer Mithaftung von 50 Prozent rechnen, wenn er als Tierführer nicht den Beweis antreten kann, dass eine Mitverursachung seinerseits absolut auszuschließen ist.

Landgericht Gießen, Az.:2O384/98

Die Mitverursachung dürfte unstrittig sein.
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