Dies ist eine Diskussion zu Hund gebissen, wer muss zahlen? innerhalb des Forums Tierrecht
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| Hund gebissen, wer muss zahlen? Plötzlich kommt Hund b ohne Leine und ohne sichtbaren Besitzer B und geht auf Hund a zu. Hund a bellt und knurrt und Besitzer A versucht Hund b zu verscheuchen. Hund b geht trotz Drohgebärden zu Hund a und wird von Hund a ins Ohr gebissen. Besitzer B kommt daraufhin auch zum Ort des Geschehens und geht anschließend zum Tierarzt und fordert von Hundehalter A Schadensersatz ( Tierarztkosten). Muss Hundehalter A die Kosten des Tierarztes übernehmen, trotz dass er Hund a ordnungsgemäß an der Leine führte? Und Hundebesitzer B seinen Hund nicht frei rumlaufen lassen durfte und seinen Hund auch nicht abrufen konnte, da er zu weit von seinem Hund entfernt war? |
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| AW: Hund gebissen, wer muss zahlen? Der Schaden wurde von Hund A verursacht, also ist der Halter schadensersatzpflichtig. Es stellt sich nur die Frage, in wieweit der Halter B seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigt hat und somit eine Mitschuld zu tragen hat, wenn er durch gesetzeskonformes Handeln den Schaden seinerseits hätte sicher vermeiden können. Und hier würde ich sagen, dass A gegenüber B nicht zahlen muss, da er seinen Hund ja völlig korrekt geführt hat. Hätte B ebenso gehandelt, wären die Hunde nicht auf einen derart geringen Abstand gekommen und der Schaden hätte sicher vermieden werden können. Eine Ausnahme wäre, wenn B Jäger in dem Revier ist und der Hund B als Jagdhund ausgebildet ist. Dann ist er zumindest in Niedersachsen von der Leinenpflicht befreit (§33 NWaldLG). Zitat:
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| AW: Hund gebissen, wer muss zahlen? Zitat:
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| AW: Hund gebissen, wer muss zahlen? Besitzer B versucht aber jetzt mit einer Anzeige zu drohen, wenn Besitzer A nicht zahlt. Wie würden Sie sich verhalten? |
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| AW: Hund gebissen, wer muss zahlen? Einfach abwarten. Wenn das Ohr zu verheilen beginnt, legen sich meist auch die Aufgeregtheiten. Falls nicht, Anwalt hinzuziehen. |
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| AW: Hund gebissen, wer muss zahlen? In diesem Fall sieht es aber so aus das A den entstandenen Schaden alleine tragen muss. Das erklärt sich so: Der Gesetzgeber begründet die Haltung von Tieren als sogenannte "Gefährdungshaftung". Dadurch muss der Halter für alle Schäden einstehen die durch typisches Tierverhalten verursacht werden. Aus "Gefährdungshaftung" haftet der Halter eines Hundes, wenn durch typisches Verhalten des Hundes ein Mensch getötet oder verletzt wird oder aber eine Sache beschädigt wird. In unserem Beispiel handelt es sich bei dem Hund des B um eine Sache. (Ich weiss...Gott sei Dank gilt dies in anderen Rechtbereichen nicht mehr so...z.B. wenn ein Mensch einen Hund quält wird er nicht mehr wegen Sachbeschädigung zur Rechenschaft gezogen sondern wegen Tierquälerei!) Da aber der Hund des B keine Anzeige wegen z.B. Körperverletzung machen kann und auch der B nicht den Hund des A anzeigen kann und auch im strafrechtlichen Bereich nicht den Halter des A steht es ausser Frage das es sich hier um einen Sachschaden handelt. Der Hund des B schnuppert an dem Hund des A...dies ist ein typisches tierisches Verhalten. Ein Schaden ist dadurch jedoch nicht entstanden. Der Hund des A beisst den Hund des B daraufhin ist ein Schaden (Tierarztkosten)zu stande gekommen. Wenn ein Tier beißt dann fällt das laut Gesetzgeber unter den Begriff "typisch tierisches Verhalten". Denn ein Tier (nicht nur Hunde) hat oftmals garkeine andere Möglichkeit zu beißen, sei es aus Angst, Agression oder was auch immer (auch eine Maus die man fängt kann durchaus dazu neigen zuzubeißen). Womit wir wie oben beschrieben bei der Gefährdungshaftung wären und das der Halter eines Tieres für ALLE Schäden aufkommen muss die aus "typisch tierischem Verhalten" entstanden sind. Also ist die Lösung das A die 100,-€ alleine bezahlen muss! Der Schadensanspruch ergibt sich aus § 833 BGB Hier der § 833 BGB (Haftung des Tierhalters): Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Natürlich vorausgesetzt das es sich hier um sogenannte "Luxushunde" handelt. Das heisst es sind z.B. keine Polizeihunde, Rettungshunde mit behördlichen Aufgaben etc. |
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| AW: Hund gebissen, wer muss zahlen? Der Antwort von Unikorn stimme ich zu. Möchte lediglich eine kleine Ergänzung machen: Im Sachverhalt wurde ausgesagt, der Vorfall habe während der Leinenpflicht zur Brut- und Setzzeit stattgefunden. Diese schützt lediglich die Würfe und Brut von wild- bzw. freilebenden Tieren. Sie dient nicht der Schadenvermeidung. - Insofern ändert sich nichts an der Verursachung und der dadurch resultierenden Schadenspflicht gem. der Gefährdungshaftung aus § 833 BGB.
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Hund gebissen, wer muss zahlen? Zitat:
Welche Möglichkeit hätte A noch gehabt, den Schaden zu verhindern? Der Maulkorbpflicht unterliegt nach den vorliegenden Informationen Hund A nicht. |
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| AW: Hund gebissen, wer muss zahlen? Zitat:
Also: Haftung Hundehalter A!
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! Geändert von klausschlesinge (28.04.2011 um 18:59 Uhr). |
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| AW: Hund gebissen, wer muss zahlen? Die Haftung des Tierhalters A ist nicht von der Hand zu weisen, aber wohl ebensowenig die des Tierhalters B: Tritt ein unberechenbares Verhalten eines Tieres ein, greift die Tierhaltergefährdungshaftung ein. Diese spezielle Haftung ist nach §833 auch dann anwendbar, wenn ein Reitpferd ausrutscht, auf dem sich eine Person befindet. Im gegebenen Fall handelte es sich um einen normalen Geländeritt auf einer alten aber verlässlichen Stute. Auch aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ist die Tierhalterhaftung nicht ausgeschlossen. Der bei dem Sturz verletzte Reiter muss jedoch mit einer Mithaftung von 50 Prozent rechnen, wenn er als Tierführer nicht den Beweis antreten kann, dass eine Mitverursachung seinerseits absolut auszuschließen ist. Landgericht Gießen, Az.:2O384/98 Die Mitverursachung dürfte unstrittig sein. |
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