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Haltungsverbot nach § 16a Tierschutzgesetz

Dies ist eine Diskussion zu Haltungsverbot nach § 16a Tierschutzgesetz innerhalb des Forums Tierrecht

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Alt 22.05.2009, 13:57
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Question Haltungsverbot nach § 16a Tierschutzgesetz

Wenn nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 ..... die Behörde das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen kann (generelles Halteverbot)

zeigt doch die Rechtssprechung, dass der Begründung nach Hirt/Maisack/Moritz (Tierschutzkommentar) die Gerichte nicht folgen
Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren wird meist empfohlen ein befristetes Halteverbot auszusprechen.

Frage:
1. beim generellern Halteverbot, kann nach § 16 a ein Antrag auf Wiedergestattung gestellt werden . Ist bei Wiedergestattung eine Befristung möglich, oder gilt diese dann uneingeschränkt ?
2. Läuft das befristete Halteverbot einfach aus, oder sind bei der Anordnung Nebenbestimmungen möglich ( vor Ablauf des Halteverbotes sind Nachweise zu erbringen Sachkunde, Haltungsbedingungen etc.) ?

Welcher Rahmen von Nebenbestimmungen wäre max. denkbar ?

herzliche Grüße an Alle

CK
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