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Haftung bei eingestelltem Pferd

Dies ist eine Diskussion zu Haftung bei eingestelltem Pferd innerhalb des Forums Tierrecht

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Alt 23.05.2009, 12:51
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Haftung bei eingestelltem Pferd

Angenommen jemand stellt sein Pferd bei einer Stallbetreiberin ein. Ein kleiner Offenstall, ist weder offiziel als Gewerbe angemeldet, noch besitzt sie eine Tierhüter oder Betriebshaftpflichtversicherung.
Das eingestellte Pferd verletzt sich an einer Futterraufe. Schweres Eisenteil, das eigentlich als Rondell auf Weiden benutzt wird, und aus 3 Einzelteilen besteht, die man zusammen schrauben muß, um das Rondell aufzubauen.
Die Stallbesitzerin zweckentfremdet diese 3 Einzelteile, und schiebt sie jeweils gegen die Wand, ohne sie an der Wand zu fixieren. Die Pferde schmeißen ein Teil um, das eingestellte Pferd tritt hinein, und zieht das schwere Teil ca. 20m mit seinem Bein mit. Daraus resultierend muß das besagte Pferd operiert werden.
Wie sieht es mit der Haftung in dem Fall aus? Danke für die Antworten!!!
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  #2 (permalink)  
Alt 25.05.2009, 10:49
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AW: Haftung bei eingestelltem Pferd

Hallo,
besteht ein schriftlicher Einstellvertrag? Wenn ja, welche Regelungen bezüglich der Haftung bzw. Haftungseinschränkung enthält dieser?
Falls kein Vertrag mit entsprechenden Haftungsregeln existiert, ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Regelung greift. In diesem Fall müsste man annehmen, dass die Stallbetreiberin/Einstellgeberin ihre Sorgfaltspflicht im Rahmen der Tierverwahrung schuldhaft verletzt hat, da die von ihr geschaffenen Verhältnisse nach objektiven Kriterien zum Schadeneintritt erheblich beigetragen haben. Ob dies für eine Alleinschuld ausreicht, müsste vermutlich von einem Gericht entschieden werden.

Ciao Errato
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  #3 (permalink)  
Alt 25.05.2009, 15:13
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AW: Haftung bei eingestelltem Pferd

Danke für die Antwort.
Nein, ein Einstellvertrag besteht nicht.
Welches Gesetz/Gesetze finden den hier Anwendung?
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  #4 (permalink)  
Alt 26.05.2009, 08:57
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AW: Haftung bei eingestelltem Pferd

Hallo,

es ist davon auszugehen, dass zumindest ein (mündlich abgeschlossener)Verwahrvertrag vorliegt, da mit der Hofbetreiberin offenbar wenigstens die Einstellung des Pferdes vereinbart wurde. Insofern kommen die §§ 688 ff. BGB zur Anwendung. Eine Rolle spielen kan noch die Frage, ob die Einstellung gegen Entgelt oder unentgeltlich erfolgt (wg. § 690).
Bezüglich des entstandenen Schadens müsste vermutlich auf das allgemeine Schuldrecht (§§ 241 ff.), sowie möglicherweise auf Deliktsrecht (§§ 823 ff BGB) zurückgegriffen werden.

Ciao Errato
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