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fristlose Kündigung = Rückzahlung der Stallmiete

Dies ist eine Diskussion zu fristlose Kündigung = Rückzahlung der Stallmiete innerhalb des Forums Tierrecht

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Alt 15.06.2009, 20:01
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fristlose Kündigung = Rückzahlung der Stallmiete

Hallo,
mein Fall für den ich Rat brauche:
Offenstallbesitzer A hat 2 Einsteller. Einsteller B wurde dabei erwischt wie ein Bekannter von Einsteller B auf dem Pachtgelände Gegenstände geklaut hat. Dem Einsteller B wurde sofort fristlos gekündigt. Die Begründung war, dass das Vertrauensverhältnis massiv gestört ist. Der Einsteller B ist auch problemlos ausgezogen. Jetzt verlangt Einsteller B vom Offenstallbesitzer A die "zuviel" gezahlte monatliche Miete zurück. Offenstallbesitzer A findet das nicht gerechtfertig. Es sind dem Offenstallbesitzer A auch Kosten entstanden (neues Schloss, usw). Ist der Offenstallbesitzer A berechtigt, die gesamte Miete einzubehalten? Oder steht ihm nur ein Teil (Schadenersatz) zu? Wie berechnet man den?
Danke für eure Antworten.
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Alt 22.06.2009, 12:42
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AW: fristlose Kündigung = Rückzahlung der Stallmiete

Ob diese Umstände in jedem Fall für eine fristlose Kündigung ausreichen, erscheint zweifelhaft. Gestohlen hat schließlich der Bekannte, nicht der Einsteller. Der Stallbesitzer hätte gegen diesen Anzeige erstatten können.
Aber egal. Wenn der Einsteller die Kündigung so akzeptiert hat, besteht insoweit wohl Einigkeit.
In diesem Fall ist aber auch kein Raum für irgendwelche Schadenersatzansprüche des Einstellers. Er kann nur zuviel bezahltes Einstellentgelt zurück verlangen, da er dafür ja keine Gegenleistung mehr erhalten hat.

Üblicherweise wird in solchen Fällen wohl eine anteilige Erstattung des Einstellentgelts vorgenommen. Das rechnet sich meist so:
z.B. Einstellentgelt im Monat 300.- €
geteilt durch 30 Tage = 10.- €/Tag
Wenn das Pferd z.B. am 22. Tag entfernt wird, kann der Einsteller noch das im Voraus bezahlte Einstellentgelt für 8 Tage (8 x 10.- € = 80.- €) zurück verlangen.

Warum der Einsteller die Kosten für neue Schlösser übernehmen soll, ist nicht klar. Wie schon gesagt, war er ja nicht der Dieb. Auf welcher Grundlage soll daher eine solche Forderung stehen? Anders könnte es höchstens sein, wenn er nachweislich den Dieb angestiftet hat. Das dürfte aber kaum zu beweisen sein.
In der Regel sollte das Eigentums- bzw. Hausrecht des Stallbesitzers ausreichen, um Unbefugte am Eindringen zu hindern. Jeder der dagegen verstößt macht sich grundsätzlich strafbar.

Ciao Errato
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