Dies ist eine Diskussion zu BNatSchG innerhalb des Forums Tierrecht
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| BNatSchG Weiß jemand, ob es eine Straftat nach §66 BNatSchG ist, eine streng geschützte Art zu halten, wenn es sich um eine Ausnahme nach §43 handelt, aber der Nachweispflicht nach §49 nicht nachgekommen werden (kann)? Es steht ja dort, dass man sich gegenüber den Behörden nur auf die Ausnahmen berufen kann, wenn man eindeutig Nachweisen kann, dass es sich um eine Ausnahme handelt. Würde diese Nachweispflicht auch in einem eventuellen Strafverfahren zur Anwedung kommen oder müsste dort der Staatsanwalt beweisen, dass es sich eben um KEINE Ausnahme handelt und wirklich um ein illegal gehaltenes Tier? Liebe Grüße |
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| AW: BNatSchG Die Strafverfolgungbehörde/Staatsanwaltschaft muss immer nachweisen, dass ein Straftat- oder Ordnungswidrigkeitentatbestand erfüllt wurde. Dies wird ihr hier aber schon dadurch gelingen, dass eben keine Ausnahme vorliegt bzw. die diesbezügliche Nachweispflicht nicht erfüllt wurde. Der Tierhalter ist insofern in der Pflicht. Kann er diese nicht erbringen, wird davon ausgegangen, dass eine illegale Haltung vorliegt. Die Regelung dient dem Tierschutz und soll die Tiere gerade vor solchen "Tierfreunden" schützen, die meinen, die Tiere hätten es bei ihnen besonders gut. Ciao |
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| AW: BNatSchG Hallo! Danke für die Antwort. Leuchtet mir allerdings nicht ganz ein, nur weil eine Nachweispflicht verletzt wurde, ist doch noch nicht das Gegenteil nachgewiesen? Gibt es da vielleicht Urteile zu, bei denen man nachlesen kann, dass jemand ohne weitere Anhaltspunkte/Beweise bis auf den nicht vorhanden Nachweis, wo der Angeklagte möglicherweise sogar noch glaubhaft machen kann, dass es sich um eine Ausnahme des Besitzverbotes handelt, in einem Strafverfahren zu illegalem Besitz einer geschützten Tierart verurteilt wurde? Funktioniert diese Umkehr der Beweislast im Strafrecht immer dann, wenn ein Angeklagter sich auf explizite "Ausnahmen" berufen müsste, um seine Unschuld darzulegen, oder wie ist das? Liebe Grüße |
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| AW: BNatSchG Zitat:
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| AW: BNatSchG Hallo, das ist ähnlich - nicht gleich - wie wenn man den Dieb mit der Beute erwischt. Da muss die Staatsanwaltschaft auch nicht nochmal nachweisen, dass er sie hat, sondern der Dieb muss - um Strafe zu vermeiden - nachweisen, dass er sie legal besitzt. Das ist keine Umkehr der Beweislast. Wenn jemand ein artengeschütztes Tier hält, aber keine Erlaubnis dafür besitzt bzw. nicht nachweisen kann, dass eine Ausnahme vorliegt, so ergibt sich in der Folge, dass dieser Besitz illegal ist und deshalb die entsprechenden Konsequenzen folgen können. Im Strafrecht gibt es allenfalls noch einen Verbotsirrtum (§ 17 StGB), der greifen kann, wenn einem Täter bei der Tatbegehung die Einsicht fehlt, dass er Unrecht handelt. Ob das bei der Haltung artengeschützter Tiere relevant werden kann, ist aber zweifelhaft. Ciao |
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