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Ansprüche an Tierschänder

Dies ist eine Diskussion zu Ansprüche an Tierschänder innerhalb des Forums Tierrecht

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Alt 29.07.2009, 19:31
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Ansprüche an Tierschänder

Und wieder ein skurriler Fall in Sachen Tierrecht:

Mann M und Frau F haben vor wenigen Wochen die einjährige Zwergziege Z von einem Züchter für 50,- Euro erstanden. Z lebt mit ihrer gleichaltrigen Gefährtin (ebenfalls eine Zwergziege) legal in dem von einem Elektrozaun umgebenen Gartengehege von M und F; nachts werden die Tiere zum zusätzlichen Schutz vor Mardern, Füchsen usw. auf diesem Areal in einen zum Stall ausgebauten Hänger gesperrt, der allerdings nicht abgeschlossen wird.

Zu ihrem großen Entsetzen bemerken M und F, dass sich ein Stock tief in einer Körperöffnung von Z befindet und sie allem Anschein nach auch an der Gebärmutter verletzt hat.

M entfernt den Stock sofort selbst.

Ein Unfall als Ursache scheidet aus, ebensowenig kommen Kinder oder Bekannte als Täter in Betracht. Die Tat muss in der Nacht, und zwar im Hänger, in dem die Ziegen untergebracht waren, stattgefunden haben. F erstattet Anzeige gegen Unbekannt.

Der Tierarzt gibt Z zweimal zwei Spritzen, Gesamtkosten 60,-Euro. Z erholt sich zunächst. Einige Wochen später beginnt sie stark aus der bereits verheilten Körperöffnung zu bluten; wieder werden zwei Spritzen mit Gesamtkosten 30,- Euro fälllig. Danach ist alles wieder normal.

Die Ermittlungen gegen den unbekannten Täter T (wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz) werden zunächst aus Mangel an Anhaltspunkten dafür, wer er sein könnte, eingestellt.

Sollte sich doch noch herausstellen, wer T ist, stellen sich folgende Fragen:

1) Gegen welche Vorschriften hat T mit seiner Tat verstoßen?

2) Welche Strafe hat er dafür zu erwarten?

3) Privatrechtliche Ansprüche von M und F gegen T:

a) Tierarztkosten in welcher Höhe?
b) Schadenersatz, falls Z wegen der Verletzung nicht trächtig werden kann?
c) Schadenersatz für eine etwa nötige Tierarztbehandlung wegen verletzungsbedingter Komplikationen infolge einer Trächtigkeit?
d) Schmerzensgeld für M und F wegen des selbst durch die Tat erlittenen Traumas?
e) Behandlungskosten bzw. Schmerzensgeld für die durch die Tat (sie beobachteten ebenfalls entsetzt das Entfernen des Stockes) stark traumatisierten Kinder (3 bis 14 Jahre) von M und F?
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Alt 29.07.2009, 20:59
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AW: Ansprüche an Tierschänder

Zitat:
Zitat von §17 TierschutzG
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden
oder
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
Der Täter muss die Behandlungskosten ersetzen. Schadenersatz, wenn die Tiere zur Zucht eingesetzt werden sollten. Wie hoch das Schmerzensgeld für Ziege und Familie ist weiß ich nicht. Wer Kinder beim Entfernen des Stocks zusehen lässt, ist völlig gedankenlos. Ich denke, lieber er sollte Schmerzensgeld an die Kinder zahlen.

Man sollte nicht vergessen, dass ein Tier als Gegenstand zählt und beim Überschreiten einer bestimmten Höhe die Weiterbehandlung eigentlich nicht wirtschaftlich ist, wenn das Tier keinen Liebhaberwert besitzt.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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Alt 30.07.2009, 12:44
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AW: Ansprüche an Tierschänder

Ergänzend zur treffenden Kritik von Humungus: Kinder befanden sich mit M und F im Ziegengehege, als der Stock von allen gleichzeitig entdeckt und als erste Hilfe für das offensichtlich leidende Tier unverzüglich durch M entfernt wurde. Sie wurden natürlich nicht extra herbeigerufen, um die Scheußlichkeit mit zu betrachten und haben bei der tatsächlichen Extraktion nicht aus der Nähe zugesehen. Die Ursache für die Verletzung von Z war jedoch von Anfang an nicht vor ihnen zu verheimlichen und hat entsprechenden Schock und Verwirrung (mit allen notwendigen Erklärungen) verursacht. (Trauma erfolgte durch den Anblick des im Ziegenkörper steckenden Stockes, des später auftretenden Blutes sowie durch das Wissen, dass ein Unbekannter nachts in den Garten eingestiegen ist und das geliebte Tier auf diese unfassbare Weise verletzt hatund wieder verletzen könnte.)

M und F standen bei der Entdeckung der Verletzung selbst unter Schock, sodass kein "gedankenvolles" Handeln von ihnen erwartet werden konnte.

Zur Wirtschaftlichkeit hier eben die Frage: Tierwert 50,-Euro; Tierarztkosten bisher 90,- Euro; Tier hat für die Familie "Liebhaberwert"; ist T deshalb zur Zahlung auch von über 50,- Euro verpflichtet?

Geändert von wackeldackel (30.07.2009 um 13:05 Uhr).
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Alt 30.07.2009, 13:01
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AW: Ansprüche an Tierschänder

Zitat:
Zitat von Humungus
Man sollte nicht vergessen, dass ein Tier als Gegenstand zählt und beim Überschreiten einer bestimmten Höhe die Weiterbehandlung eigentlich nicht wirtschaftlich ist, wenn das Tier keinen Liebhaberwert besitzt.
Ein Tier zählt nicht direkt als Gegenstand. Das ist auch gesetzlich klargestellt worden. Es ist lediglich so, dass die Gesetze für Sachen auch auf Tiere angewandt werden. Das hat einen praktischen Hintergrund. Ich denke es kommt auch eher § 17 b in Betracht und nicht nur § 17 a.

Meiner Meinung nach sollte man mit derartigen Tierquälern noch ganz anders umgehen. Denn wer Tiere vorsätzlich quält, der tickt nicht ganz richtig und quält vielleicht später(?) auch einmal Menschen. Es ist also meiner Meinung nach dringend angezeigt, dass Tierquäler psychiatrisch behandelt werden.

Ergänzend noch § 20 TierSchG:
Zitat:
§ 20

(1) Wird jemand wegen einer nach § 17 rechtswidrigen Tat verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht das Halten von sowie den Handel oder den sonstigen berufsmäßigen Umgang mit Tieren jeder oder einer bestimmten Art für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten, wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine nach § 17 rechtswidrige Tat begehen wird.

(2) Das Verbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit, in welcher der Täter in einer Anstalt verwahrt wird, nicht eingerechnet. Ergibt sich nach der Anordnung des Verbots Grund zu der Annahme, dass die Gefahr, der Täter werde nach § 17 rechtswidrige Taten begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot aufheben, wenn es mindestens sechs Monate gedauert hat.

(3) Wer einem Verbot nach Absatz 1 zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch § 6 wäre zu prüfen:
Zitat:
§ 6

(1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres. [...]
P.S.: Das mit der Wirtschaftlichkeit würde ich mal wieder vergessen. Das würde vielleicht bei einem Schlachttier o.ä. zutreffen.
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