Ein Kleid ist im Schaufenster mit einem Zettel versehen: Firma X, Preis 66 Euro.
Kundin A stellt fest, es ist ein Reststück und läßt sich dieses aus dem Schaufenster holen. Dabei stellt Verkäuferin B fest, dass im Kleid als Herstellerfirma die Fa. Y angegeben ist und es desweiteren 229 Euro kostet.
Da der Preis von 66 Euro sich im Schaufenster eindeutig auf dieses Kleid bezog, besteht A auf die Preisbindung des Kaufhauses. B holt die Abteilungschefin C, diese erklärt, so etwas gäbe es nicht und sie verkaufe es nicht für 66 Euro. C schlägt vor, auf 189 Euro runter zu gehen, was A trotzdem noch zu teuer wäre.
C war sehr freundlich und legt das Kleid zurück, bis A genaue Infos über die Sachlage hat und wäre bereit, zähneknirschend auch für 66 euro zu verkaufen- WENN A RECHT HAT was die Preisbindung und die Auszeichnung der Ware angeht.
Wie verhält sich die Sachlage? Gibt es so etwas wie Preisbindung? Gibt es Präzedenzfälle? Wenn 66 Euro auf einem 229 Euro Kleid stehen, muss das Kaufhaus die Ware zu dem Preis verkaufen oder welche Einigungen gibt es?
nein, Sie muß das Kleid nicht für 66 Euro herrausgeben, da ein Fehler( sogar der gleiche Fehler) zweimal passieren darf.
Sie darf den Verkaufspreis zweimal abändern.
Ansonsten kann Sie sich ja auf §119 BGB berufen.
Eine Preisbindung gibt es nur bei Büchern, Zeitungen, sowie Zeitschriften.
Mal anders herrum. Wenn 66 Euro im Computer stehen würden und das Kleid mit 229 Euro ausgezeichnet wäre, würde dann die Kundin sagen: Sie haben Mir das zu billig verkauft?!?
Ob der Preis bindend ist, hängt davon ab *wer* das Angebot abgegeben hat.
Ist ein Verkäufer auf den Käufer zugegangen und hat ihm konkret Ware zu einem
bestimmten Preis angeboten, ist es bindend ( Beispiel: Ein schwedisches Möbelhaus
macht dem Kunden eine schriftliches Angebot über eine neu Einbauküche aus versch.
komponenten ). Das entscheidende ist nicht das "schriftlich" sondern das konkrete Angebot
bzw. eine Auftragsbestätigung durch den Verkäufer.
Sieht der Käufer Ware zu einem bestimmten Preis im Verkaufsraum ist dies
*kein* konkretes Angebot durch den Verkäufer sondern eine "Auforderung zur
Angebotsabgabe" durch einen potentiellen Käufer ( Der Käufer schnappt sich die
Ware geht zur Kasse und bietet dem Verkäufer an, die Ware zum dem ausgewiesenen
- oder einem anderen - Preis zu kaufen ). Der Verkäufer kann das Angebot seitens des
Kunden stillschweigend annehmen ( durch kassieren ) oder ein Gegenangebot machen.
Sollte das Verhalten des Verkäufers wettbewerbsverzerrend sein oder z.B. nicht
der Preisangabenverordnung ( z.B. exkl. MWst. ) entsprechen, kann dieser sicherlich auf
anderem Wege zu Unannehmlichkeiten kommen ...
Das verhilft dem Käufer im Kaufhaus allerdings nicht zur einem Schnäppchen weil
Ware falsch ausgezeichnet war.