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  #1  
Alt 25.04.2007, 16:03
Naddel81 Naddel81 ist offline
Neues Mitglied
 
Registrierungsdatum: Apr 2007
Beiträge: 4
Naddel81 hat > 5 Renommeepunkte
Gutschein mit Verfallsdatum?

Hallo liebe Community,

mich würde interessieren, ob Geschenkgutscheine (auf denen nur das Ausstellungsdatum vermerkt ist) generell eine begrenzte Haltbarkeit von 6 Monaten aufweisen.
Es soll verschiedene Urteile geben, die besagen, dass ein Verfall von bereits erbrachter Leistung (Zahlen von Geld) unzulässig ist.
Gibt es hier Grauzonen (beispielsweise, wenn ein Geschäftsführer zwischenzeitlich eine GmbH gegründet hat und diese nun Eigentümer des Ladens ist, der den Gutschein damals ausstellte?)?

Auf was kann man sich berufen, wenn man seine Forderung nach Rückgabe der erbrachten Leistung geltend machen will?


Vielen Dank im Voraus,

Nadine
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  #2  
Alt 25.04.2007, 16:23
Monaco501 Monaco501 ist offline
V.I.P.
 
Registrierungsdatum: Mar 2007
Ort: Bayern (i.d. Heimlichen Hauptstadt)
Beiträge: 7.204
Monaco501 hat > 450 Renommeepunkte Monaco501 hat > 450 Renommeepunkte Monaco501 hat > 450 Renommeepunkte Monaco501 hat > 450 Renommeepunkte Monaco501 hat > 450 Renommeepunkte Monaco501 hat > 450 Renommeepunkte Monaco501 hat > 450 Renommeepunkte Monaco501 hat > 450 Renommeepunkte Monaco501 hat > 450 Renommeepunkte Monaco501 hat > 450 Renommeepunkte Monaco501 hat > 450 Renommeepunkte
AW: Gutschein mit Verfallsdatum?

Oliver71 ---- hat da schon recht
Auszug:
"Wer in seinen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) von gesetzlichen Bestimmungen erheblich abweicht, riskiert damit, dass die Bestimmungen nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies musste nun der Internetversandhändler Amazon.de erfahren, der auch Geschenkgutscheine zum Warenbezug bei ihm vertreibt und in seinen AGB regelt, dass diese generell 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können.

Gegen diese Bestimmungen hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. eine so genannte Unterlassungsklage beim Landgericht München I eingereicht. Die auf derartige Verfahren spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I entschied über diese Klage mit Urteil vom 05.04.2007 und gab der Verbraucherzentrale Recht. Der Versandhändler darf nach dem Urteil diese Bedingungen gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Gegen die Entscheidung können allerdings noch Rechtsmittel eingelegt werden.

Das Gericht stellte zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen wird. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren.

Somit sehe ich alles mit Gelassenheit, Verbraucherrecht wird somit weiters gestärkt werden!

Lg.
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