Dies ist eine Diskussion zu zu schnell, Schuld beim Vorausfahrenden? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| zu schnell, Schuld beim Vorausfahrenden? Der Führer des PKW beschleunigt daraufhin auch und wird sofort von einem Wagen in Zivil geblitzt. Kann sich der Füherer des PKW nun damit entschuldigen, durch den vorausfahrenden Streifenwagen (und dessen Vorbildfunktion im Strassenverkehr) die eigene Beurteilung der Situation hinten angestellt und nach dem Vorbild des Streifenwagens gehandelt zu haben? |
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| AW: zu schnell, Schuld beim Vorausfahrenden? Ich denke nicht das er mit dieser Argumentation weit kommen wird. Schließlich kann man argumentieren, dass der Streifenwagen unter in Anpruchnahme von Sonderrechten (§35 StVO) schneller als die erlaubten 30 km/h gefahren ist. Der Einsatz von Blaulicht/Martinshorn ist hierzu auch nicht zwingend erforderlich und der Gegenbeweis so gut wie nicht zu erbringen. Eine Rechtfertigung für den Regelverstoß des PKW-Fahrers ergibt sich also nicht. Malti
__________________ Menschen die im Leben immer alles verstehen leben unter ihrem Niveau. |
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| AW: zu schnell, Schuld beim Vorausfahrenden? zunächst vielen dank für die einschätzung. ich würde die situation gerne noch etwas verallgemeinern. ich habe mal gehört, dass bei einer reihe von fahrzeugen, die alle zu schnell fahren (alle etwa gleich schnell in reihe ohne überholmanöver), lediglich das erste fahrzeug für die geschwindigkeitsübertretung belangt wird. ist da was wahres dran und falls ja, worauf begründet sich diese regelung? ("herdentriebparagraph???") |
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| AW: zu schnell, Schuld beim Vorausfahrenden? Mal einfach ausgedrueckt: Wenn eine Gruppe von 10 Leuten ploetzlich anfaengt andere zu verpruegeln, ist es dann gerechtfertigt auch damit anzufangen? Verstanden was ich meine? Anders gesagt, nur weil auch andere eine Ordnungswidrigkeit begehen, ist das kein Rechtfertigungsgrund wenn ein Fahrer selbst ohne Not das Gleiche tut. Vielleicht kann man das als mildernden Umstand geltend machen, weil man selbst "mitgezogen wurde", aber das hat wohl der Richter zu beurteilen. Ob es dazu bereits Rechtsprechung gibt ist mir leider nicht bekannt. |
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