Dies ist eine Diskussion zu Zu schnell in den Niederlanden innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Zu schnell in den Niederlanden folgender fiktiver Fall: Wenn man in den Niederlanden geblitzt wird und dann einen auf niederländischen Brief erhält indem man gebeten wird, !241€ zu bezahlen, weil man auf der Autobahn 30 zu schnell war, was ja da schnell passiert, hat man da aktuell eine Chance was dagegen zu Unternehmen, um den Betrag nicht zahlen zu müssen? Es wird im fiktiven Brief genannt, dass dies ein sogenannter Vergleichsvorschlag sei, um ein Verfahren zu umgehen. Also wenn man den Betrag nicht zahlt, würde ein Verfahren eröffnet und dann auch schließlich in Deutschland vollstreckt. Würde es dann Sinn machen irgendwas gegen zu unternehmen zumal noch nicht einmal ein Beweisfoto bei liegt. Irgendwann ist dies ja mal möglich gewesen und diese Strafen nicht verfolgt werden konnten. Sollte man sich mal von einem Anwalt beraten lassen oder ist da wenig Aussicht auf erfolg und man sollte einfach zahlen? Und habe gelesen, dass ein solcher Brief komplett auf deutsch sein muss und er sonst ungültig sei. Wenn man jetzt aber einen Brief hat, in dem nur einzelne Wörter auf deutsch erläutert sind ist dieser dann gültig?wenn der Hauptbrief jedoch auf Niederländisch und nicht klar zu entziffern ist und nur beim beiliegendem Zettel ein paar allgemeine Sachen zum sogenanntem vergleichsvorschalg auf deutsch da sind wäre er dann gültig? Danke Geändert von Juraforum (15.09.2011 um 09:27 Uhr). Grund: Bitte nur fiktive Fälle diskutieren! |
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| AW: Zu schnell in den Niederlanden Ich würde erstmal gar nicht reagieren; oder zurückschreiben, daß man nicht mehr weiß, wer denn zum Tatzeitpunkt gefahren ist. Evtl. ist ja ein naher Angehöriger gefahren, bezüglich welchem man ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, man also diesen nicht benennen muß. 'In Frankreich und den Niederlanden wird automatisch der Halter eines Fahrzeugs für alle Verstöße haftbar gemacht. Das ist nach deutschem Recht aber nicht zulässig. Weil für die niederländischen Behörden aber normalerweise das Kennzeichen ausreicht, wird in den Niederlanden grundsätzlich nur von hinten geblitzt. Und so ist der eigentliche Fahrer meist nicht erkennbar.' Quelle: http://reisen.t-online.de/neue-regel...42195860/index Gem. Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention hat jederman das Recht, in einer ihm verständlichen Sprache den Tatvorwurf, die Rechtsfolgen und die Rechtmittel aufgezeigt zu bekommen. Diese gilt auf unseren Sachverhalt bezogen auf das gesamte Schreiben und nicht nur für Teile davon. Irgendwann könnte dann mal aus den Niederlanden ein Vollstreckungshilfeersuchen an das Bundesjustizamt (BfJ) kommen. 'Stellt das BfJ nach erster Prüfung des Vollstreckungshilfeersuchens keine Zulässigkeitshindernisse fest, wird dem Betroffenen vor Bewilligung der Vollstreckung eine zweiwöchige Anhörungsfrist eingeräumt (§ 87c Abs.1 IRG). Auch gegen den Bewilligungsbescheid kann Einspruch eingelegt werden (§ 87f Abs.4 IRG). Im Rahmen dieser Anhörung kann (und sollte) der Betroffene eventuell vorliegende Nachweise vorlegen, aus denen sich ein Zulässigkeitshindernis ergibt, also z. B. den ausländischen Bescheid über eine (bedingt durch die Halterhaftung im Tatortland) erfolglose Einspruchseinlegung oder Schriftstücke, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren in einer für den Betroffenen unverständlichen Sprache geführt wurde (z. B. fremdsprachige Bußgeldbescheide). Wichtig ist es deshalb, dass der Betroffene aus Beweisgründen den einschlägigen Schriftverkehr aufbewahrt.' Quelle: http://www.adac.de/infotestrat/ratge...slandsbussgeld Dann kann also in Deutschland nicht vollstreckt werden. Fährt man allerdings erneut in die Niederlande, könnte es sein, daß man in dortigen polizeilichen Fahndungssystemen registriert wird und bei Antreffen dort (und nur dort!) zahlen muss bzw. bei Nichtzahlungsfähigkeit eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe ableisten muß. Sollte dies der Fall sein, würde ich, um in den Niederlanden jeglichem Ärger aus dem Weg zu gehen, das gemachte Angebot annehmen. Fazit: In Deutschland geblitzte Niederländer werden belangt - ertappte Deutsche haben oft nichts zu fürchten, da die dortigen Messungen einer gerichtlichen Überprüfung in Deutschland nicht standhalten, wenn von hinten geblitzt wurde oder aus anderen Gründen kein Fahrer bekannt ist. Ferner halten sie gerichtlichen Überprüfungen hier nicht stand, wenn die Belehrung in der dem Betroffenen verständlichen Sprache unterblieb. Diese Vollstreckungshindernisse gelten aber nur für Deutschland, wie bereits geschildert: nicht in den Niederlanden!
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Zu schnell in den Niederlanden Eigentlich möchte ich der umfangreichen Auskunft von klausschlesinge nur ungern etwas hinzufügen. Doch nach meiner Kenntnis werden seit etwa zwei Jahren ausländische Bußgeldbescheide ab einer Bußgeldhöhe von 70,- € (ABER INKLUSIVE ALLER GELTEND GEMACHTEN KOSTEN !) vollstreckt -- und zwar leider UNABHÄNGIG davon, ob aus deutscher Sicht der zugrundeliegende Sachverhalt zulässig festgestellt wurde. Einzige Voraussetzung ist aber ein vollständig in deutscher Sprache abgefasstes Bußgeldschreiben, voran es vorliegend streng genommen fehlt (insbesondere keine entsprechende Rechtsmittelbelehrung, wie klauschlesinge ja bereits erwähnte.) Auch ich würde auf dieses Schreiben bestenfalls schriftlich erwidern (deutsch oder englisch, falls kein niederländisch gesprochen wird), keine Ahnung zu haben (übrigens : Zeugnisverweigerungsrecht bzgl. nahem Familienangehörigen ist in solchen Fällen immer ein grandioser Einfall ! Aber gilt dieses Recht auch in Holland ?). Nach dem zu erwartenden Rechtshilfeersuchen kann mE zwar einerseits Einspruch beim BfJ eingelegt werden wegen ausschließlich formaler Mängel, aber andererseits müsste bezüglich der Einwendungen zur Sache selbst ein niederländisches Rechtsmittel dort eingelegt werden. Im Ausland einfach extrem vorsichtig fahren -- erspart VIEL Ärger ! Unsere Bußgeldhöhen sind gegenüber deren Regelungen meist nicht ´mal Peanuts.
__________________ Was weiß ich schon ...? Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar. |
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| AW: Zu schnell in den Niederlanden Vielen Dank für die hilfreichen infos. Also sollte man dann, wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, auf deutsch antworten und sagen, dass der Brief erstens nicht verständlich war und zweitens man nicht sagt wer der Fahrer ist? Oder lieber sagt man weiß nicht mehr wer der Fahrer war? Aber wäre, wenn der Brief garkein Bußgeldbescheid ist, sondern nur ein sogenannter Vergleichsvorschlag macht da die Sprache, in welcher er verfasst ist einen Unterschied? Und wie lange dürfte man sich dann quasi nicht mehr in den Niederlanden blicken lassen? |
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| AW: Zu schnell in den Niederlanden Bußgeldübersicht Holland http://www.gottwals.com/verkehrsvors...derlanden.html Zumindest hier steht 30 km/h zu schnell 160 Euro. |
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| AW: Zu schnell in den Niederlanden Wichtig http://reisen.t-online.de/neue-regel...42195860/index "So gehen Sie bei Bußgeldbescheiden am besten vor Was tun, wenn ein solches Knöllchen dann tatsächlich im heimischen Briefkasten steckt? Dann rät ADAC-Jurist Michael Nissen, genau hinzusehen. Jeder Verkehrssünder muss seinen Bußgeldbescheid in seiner Landessprache erhalten. So steht es im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen. Aus der Toskana kommen mittlerweile auch exzellent übersetzte Schreiben. "Franzosen und Spanier schicken das meistens in ihren Sprachen", weiß Nissen. Und wer auf Spanisch aufgefordert werde, sich über einen Parkverstoß in Sevilla zu äußern, der dürfe dem Fortgang der Dinge gelassen entgegen sehen. Ein anderes Schlupfloch könnte zum Beispiel die sogenannte Halterhaftung aufzeigen. In Frankreich und den Niederlanden wird automatisch der Halter eines Fahrzeugs für alle Verstöße haftbar gemacht. Das ist nach deutschem Recht aber nicht zulässig. Weil für die niederländischen Behörden aber normalerweise das Kennzeichen ausreicht, wird in den Niederlanden grundsätzlich nur von hinten geblitzt. Und so ist der eigentliche Fahrer meist nicht erkennbar." So wie es dort steht wird in Holland automatisch der Halter haftbar gemacht. Nach unseren Gesetzen nicht zulässig ! |
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| AW: Zu schnell in den Niederlanden Genaue Infos vom ADAC http://www.adac.de/infotestrat/ratge...slandsbussgeld |
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| AW: Zu schnell in den Niederlanden aber was ist wenn man dann irgendwann wieder nach Holland einreist und angehalten wird? Muss man dann ein vielfaches der Summe zahlen, obwohl der Bescheid unzulässig ist? Oder wird dieser fallengelassen, wenn er ungültig ist. Das wäre ja nicht gerade optimal, wenn man dann die nächsten 20 Jahre nicht mehr einreisen könnte, ohne sehr sehr viel mehr Geld bei einer Kontrolle bezahlen zu müssen. |
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| AW: Zu schnell in den Niederlanden Was nach deutschen Gesetzen nicht gültig ist, wird hier nicht vollstreckt. Was nach holländischen Gesetzen gültig ist wird aber dort vollstreckt und zwar solange bis der Fall verjährt ist. http://www.bussgeldkatalog.ws/ausland/verjaehrung/ "In den Niederlanden kann eine Verkehrsübertretung regelmäßig 2 Jahre verfolgt und 32 Monate nach Rechtskraft vollstreckt werden." http://www.lassche-anwalt-in-holland...ehrsrecht.html Geändert von Enzian (14.09.2011 um 22:49 Uhr). Grund: Zusätzliche Info |
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| AW: Zu schnell in den Niederlanden Habe irgendwo gelesen, dass wenn es aber einen Zahlungsbefehl oder so (Dwangbevel) geben wird, wenn es zb an den Staatsanwalt geht , es erst nach 20 Jahren verjähren würde. Stimmt das? |
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