Dies ist eine Diskussion zu Zu dicht aufgefahren innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Zu dicht aufgefahren Da sich der B nicht überholen lassen will gibt er noch etwas Gas. A überholt dennoch ohne Probleme und ohne den Gegenverkehr zu gefährden, fährt dem Z dabei aber durch das Gedränge des B zu dicht auf, worauf Z den Mittelfinger zeigt und im nächsten Kreisverkehr außen anhält um den A zu fotografieren. Was kann der Z nun mit den Fotos und dem B als Zeugen erreichen, wenn er sonst aber nur das Kennzeichen und ein Foto des A(der zu schnell gefahren ist und zu dicht aufgefahren ist) hat? |
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| AW: Zu dicht aufgefahren Fahrer B verschätzt sich beim Überholen, da Fahrer A ihn nicht vorbei lässt, Fahrer Z fühlt sich bedrängt und sieht keine andere Möglichkeit sich seiner Haut zu erwehren als den ausgestreckten Mittelfinger? Also, es sei unterstellt, der Überholvorgang an sich ist straflos. Anders das Verhalten des B, wer überholt wird, darf gemäß § 5 VI StVO seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 I Nr. 5 StVO dar. Das kurzfristige Auffahren des A infolge des ordnungswidrigen Verhaltens des B stellt weder eine versuchte Nötigung noch eine Ordnungswidrigkeit dar. Z hingegegen macht sich der Beleidigung nach § 185 StGB strafbar. Nun gut, nun wieder zu meinem Lieblingsthema, dem Foto. Was soll das nun bitteschön beweisen? Die Aussagekraft dieses Fotos lässt vielleicht ein unscharfes Auto zu irgendeiner Zeit an irgendeinem Ort in irgendeinem Kreisverkehr erkennen. Und jetzt? Der Fahrer Z behauptet, dass auf dem Bild Fahrer B zu sehen ist, welcher ihm bis auf die Stoßstange auffuhr. Den Mittelfinger hat er natürlich nie gezeigt. Auf dem Bild ist jedoch nur ein unscharfes Auto zu erkennen, geschweige denn ein Fahrer. Z erstattet Anzeige wegen versuchter Nötigung. Der Fahrer A sagt aus, der Fahrer B habe ihn nicht vorbeigelassen und Z ihm den Mittelfinger gezeigt. B stellt Strafantrag wegen Beleidigung und erstattet Anzeige nach §§ 145d, 164 StGB Z leugnet dies und erstattet Gegenanzeige nach §§ 145d, 164 StGB. Der Fahrer B hat grad in die Landschaft geschaut und den A gar nicht bemerkt, wurde jedoch von diesem geschnitten und zum Abbremsen genötigt. Am Ende ist jeder froh, dass er dem anderen eins reingewürgt hat. Folge? Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO. |
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