Dies ist eine Diskussion zu Zone 30 auf Kreisstraße innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Zone 30 auf Kreisstraße mich interessiert die Frage ob eine Zone 30 Regelung auf einer Kreisstraße Gültigkeit hat? Hab schon öfters gelesen das Tempo 30 Zonen nur auf Gemeindestraßen eingerichtet werden können? Wie erfolgreich wäre ein Einspruch wenn man auf dieser Kreisstraße mit 50km/h geblitzt wird? Danke. |
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| AW: Zone 30 auf Kreisstraße Erst einmal ist zu klären, ob es sich um einen "Tempo-30-Zone" oder um eine Streckenanordnung handelt. Das sind nämlich unterschiedliche Dinge ... ------------- Wo eine "Tempo-30-Zone" (Zeichen 274.1-50 / -51) errichtet werden kann, regelt § 45 Abs. 1c Straßenverkehrsordnung (StVO). Hier heißt es: "(...) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten.(...)" ------------- In § 3 Abs. 3 Satz 1 StVO ist geregelt, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften 50 km/h beträgt. Auf einer Ortsdurchfahrt, die dem überörtlichen Verkehr dient (u.a. Bundes-, Staats-, Kreis-, Landstraße oder wie sie in den einzelnen Ländern auch heißen), ist innerorts nur dann eine Geschwindigkeitsbeschränkung als Streckenanordnung (Zeichen 274-57 / 278-57) möglich, wenn zwingende Gründe der Verkehrssicherheit oder Regelungen nach § 45 StVO dies erfordern. Hierbei kann das Tempo auf 40 km/h oder 30 km/h beschränkt werden. Es ist also relevant, wie die Streckenanordnung begründet wurde. In der Regel erfolgt eine solche Streckenanordnung aber nur in Abstimmung mit der Polizei und der Aufsichtsbehörde (bei einer Kreisstraße würde dies die Bezirksregierung/ Regierungspräsidium/ Regierung sein). ------------- Ist die Streckenanordnung berechtigt, dann wird es (deswegen) mit dem Einspruch wegen der Geschwindigkeitsübertretung eng werden. |
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| AW: Zone 30 auf Kreisstraße Zitat:
Nur an offensichtlich rechtswidrige Anordnungen muss sich der Fahrer nicht halten. Die Offensichtlichkeit ist hier aber nicht gegeben, da der Fahrer beim Durchfahren nicht prüfen kann, ob die Behördeihre Streckenanordnung begründet hat oder ob z.B. die Zonenanordnung nach alter Rechtslage (vor 2000) noch Bestandsschutz genießt. Auch die Verwaltungsvorschriften nennen Ausnahmen für Lichtzeichenanlagen und Vorfahrtsregelungen. Desweiteren gilt auch das Vertrauen der anderen Verkehrsteilnehmer auf die Richtigkeit der Beschilderung. So könnte ein ortsansässiger Fahrer die Rechtswidrigkeit aus der lokalen Berichterstattung kennen, ein Ortsfremder jedoch nicht. Im Falle der Offensichtlichkeit sind dagegen Ortskundige und Ortsfremde grundsätzlich auf dem gleichen Stand und müssten sich dann auch entsprechend § 1 StVO verhalten, was bedeutet, dass sie u.U. nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein könnten, sich nicht an die Anordnung zu halten. |
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| AW: Zone 30 auf Kreisstraße In diesem Fall handelt es sich um eine Tempo-30-Zone. Wenn man einen Antrag auf Wiederaufhebung der Regelung stellt, müsste man mit irgendwelchen Kosten rechnen? |
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| kreisstraße, zone 30 |
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