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Zeichen 283, 90 m entfernt in einer anderen Straße und Chuck Norris vom Ordnungsamt

Dies ist eine Diskussion zu Zeichen 283, 90 m entfernt in einer anderen Straße und Chuck Norris vom Ordnungsamt innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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Alt 21.04.2012, 20:49
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Zeichen 283, 90 m entfernt in einer anderen Straße und Chuck Norris vom Ordnungsamt

folgende fiktive Geschichte:

Herr Innocens wohnt seit zwei Jahren in der selben Straße. In dieser Zeit parkt er, genau wie seine Nachbarn in der selben Steitenstraße.
In der Zubringerstraße herrscht Parkverbot. Wenn man in der recht weitläufigen Kurve (Radius ca. 5 m) parkte gab es schon mal ein Knöllchen. In der Seitenstraße nie.

Leider wohnt Herr Degravo schräg gegenüber, der aufgrund seiner zahlreichen Lenze an Langeweile leidet. Herr Degravo besitzt das rote Telefon von Batman, worüber er Chuck Norris beim Ordnungsamt erreichen kann (es scheint als würde man sich kennen) , der dann binnen weniger Minuten vor der Tür steht und Knöllchen schreibt.


Aus der vergangenen Woche liegen bei Herr Innocens und seinen Nachbarn ein ganzer Stapel Knöllchen. Leider kann er nicht woanders parken. Zudem ist er Student, fernab der Heimat und kann auch niemanden um Rat fragen.

"Parken im Halteverbot Zeichen 283 §41 Abs. 1 iVm Anlage 2 , § 49 StvO, § 24 StvG 52 BKat."

... was auch immer das bedeuten mag ...

hier einmal eine fiktive Übersichtskarte:


http://www10.pic-upload.de/21.04.12/dk319uny92xw.jpg

Man kommt von der Haupstraße auf die Seestraße (A).
Dort befindet sich das Zeichen "absolutes Halteverbot", biegt dann nach ca. 70 Metern rechts in die Seestrasse (B) ab. Dort wird geparkt (seit zwei Jahren ohne Knöllchen).

Es kann ja nicht sein, dass wenn ich in einer andere Straße einbiege, das Parkverbotsschild von vor 90 Metern gültig ist.

Dies unabhängig, ob die Straße den selben Namen hat oder nicht.

Wichtig ist hierbei, dass in der Seestraße (B) ein 2 Meter langer Bereich auf der Straße mit weißer Farbe als Parksverbotszone gekennzeichnet ist. Dies ist in der Karte als rotes Rechteck gekennzeichnet.

Wenn doch Parkverbot herrscht, weshalb dann die zusätzliche Markierung? Wenn eine gesonderte Verbotskennzeichnung vorhanden ist, ist es logische Konsequenz, dass in den anderen Bereichen das Parken erlaubt ist. Sonst wäre eben diese sinnfrei.

Noch viel interessanter ist, dass in dem Parkbereich (nach der Kurve 30 Meter) die Zufahrt zu einer Tiefgarage kommt. Seltsamer Weise werden hinter diesem Bereich keine Knöllchen mehr verteilt. Dort müsste ja das Parkverbot weiterhin bestehen.

Ich bitte um Ihre geschätzte Meinung.

Besten Dank

san_leo
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Alt 21.04.2012, 22:01
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AW: Zeichen 283, 90 m entfernt in einer anderen Straße und Chuck Norris vom Ordnungsamt

Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf welcher diese angebracht sind und werden durch eine Einmündung oder Kreuzung, wie wir hier lt. Skizze haben, aufgehoben. Ein gleicher Straßenname allein kennzeichnet nciht die gleiche Straße.

Es empfiehlt sich, Widerspruch bei Chuck Norris, dem Sachbearbeiter oder deren Vorgesetzten einzulegen, da am Tatort kein Haltverbot (lt. Skizze) aufgestellt ist.
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Geändert von klausschlesinge (22.04.2012 um 14:55 Uhr).
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  #3 (permalink)  
Alt 21.04.2012, 22:19
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AW: Zeichen 283, 90 m entfernt in einer anderen Straße und Chuck Norris vom Ordnungsamt

Der Gesetzestext lautet weiterhin so:

".. oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird."

Wie ist das zu deuten? " ..oder das Zeichen gilt so lange, solange wir kein Aufhebungschild aufstellen?" So würde ich das interpetieren.


Zitat:
1. Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote gelten nur auf der Straßenseite, auf der die Zeichen angebracht sind. Sie gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird.
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  #4 (permalink)  
Alt 21.04.2012, 22:29
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AW: Zeichen 283, 90 m entfernt in einer anderen Straße und Chuck Norris vom Ordnungsamt

Zitat:
Zitat von san_leo Beitrag anzeigen
Der Gesetzestext lautet weiterhin so:

".. oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird."

Wie ist das zu deuten? " ..oder das Zeichen gilt so lange, solange wir kein Aufhebungschild aufstellen?" So würde ich das interpetieren.
Das gilt nur für gerade durchgehende Straßen. also: In der Badstraße könnte das noch weitergelten. Nicht aber um die Ecke.

Wenn jemand den Tatort bzw. den Abstellort lt. Skizze, aus Rtg. Badstraße kommend befährt, kann er ja das Haltverbot gar nicht sehen. welches da lt. Chuck Norris gelten soll.
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  #5 (permalink)  
Alt 21.04.2012, 22:46
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AW: Zeichen 283, 90 m entfernt in einer anderen Straße und Chuck Norris vom Ordnungsamt

Auszug aus dem erläuterten Vekehrszeichenkatalog:

'Sie (=Haltverbote) gelten auch nur bis zur nächsten Kreuzung oder bis zur nächsten Einmündung auf der gleichen Straßenseite.
...
Einmündungen im Geltungsbereich beenden das Haltverbot, Einmündungen gegenüber oder Einfahrten beenden es nicht.'
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  #6 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 12:57
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AW: Zeichen 283, 90 m entfernt in einer anderen Straße und Chuck Norris vom Ordnungsamt

"Die durch die nachfolgenden Zeichen 283 und 286 angeordneten Haltverbote ... gelten bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung oder bis durch Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr eine andere Regelung vorgegeben wird."

-> bedeutet, dass :
1. vorliegend das HV unmissverständlich bereits an der Kreuzung ENDETE (sofern die wie immer völlig frei erfundene Skizze zumindest annähernd der Irrealität entspricht);
2. allgemein z.B. ein Z. 314 oder ein provisorisches Z. 283 die Geltungsstrecke eines 283 beenden kann.

Wollte man der Ansicht des überwachenden Organes folgen, müsste ja das 283 bis locker in die Wendekehre hinein gelten (weil nicht unterbrechbar durch Markierung oder Einfahrt), fortan streng genommen die gegenüberliegende Fahrbahnseite wieder zurück und ... ja, und dann ? rechts ´rum oder geradeaus ? Oder vielleicht schräg ´rüber ?! Ist also VÖLLIGER UNSINN, was da vorgeworfen werden will. Das ist hier nicht anders als bei 08/15- Stichstraßen oder abknickenden Vorfahrten -- da gilt selbstverständlich das HV auch nicht einfach unbeirrt um die Ecke weiter, sondern endet faktisch schon an der Kreuzung / Einmündung. Dass die Querstraße genauso heißt, ist dabei maximal gleichgültig, denn von so etwas steht ja nichts im StVO- Text, oder ?!

Die sogenannte "Parkverbotsmarkierung" sieht übrigens wie aus ?!
Eine Grenzmarkierung oder erst recht ein nicht amtliches "durchgestrichenes Rechteck" OHNE anderweitiges Halt- / Parkverbot (z.B. abgesenkter Bordstein) ist nebenbei gesagt generell unbeachtlich. Kann aber -- sehe auch ich so -- indirekt zu Fehlschlüssen der Verkehrsteilnehmer / Überwachungskräfte bezüglich der (Fort-)Geltung eines Verbotes führen – wie eventuell auch im vorliegenden Falle --, weshalb so etwas Erwähnung innerhalb eines Einspruches finden könnte.
Das ist aber vorliegend weniger relevant als die unumstößliche Tatsache "1." (s.o.), die sich ungeachtet irgendeines Straßennamens keinesfalls bestreiten lässt.

Zudem gilt das „Umschaugebot“ im Rahmen von nur 75 Metern zu jeder Seite (Rechtsprechung), weshalb schon gegen den Sichtbarkeitsgrundsatz verstoßen worden wäre, sollte das 90 Meter entfernte HV am Tatort gleichwohl tatsächlich gelten sollen.

Der hinterwalddorfpolizistisch arbeitende Chuck hat sich offenbar ungeprüft instrumentalisieren lassen von einem herumhängenden, aggressiven Möchtegern- Besserwisser. Aber was will man von einem B-Filmchen- Schauspieler schon erwarten. Der soll mal aufpassen, dass ihn nicht Bruce Willis, der großartige Beschützer aller Schwachen, besucht – denn dann könnte es schnell ganz unbürokratisch für Chucky- Boy heißen „DIE HARDER“.

Alles in allem eine recht gute Erfolgsaussicht für einen (bitte unverzüglich schriftlich mit gesicherter Zustellung) einzulegenden Einspruch (oder vorerst nur Anhörungsbogen; je nachdem).
klausschlesinge and Humungus like this.
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Was weiß ich schon ...?

Unzureichende Sicherheitsabstände, überhöhte Geschwindigkeit, unachtsames Abbiegen, ... -> 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.

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  #7 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 13:03
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Zitat:
Zitat von CEMartin Beitrag anzeigen
Aber was will man von einem B-Filmchen- Schauspieler schon erwarten.
Oder ist der nicht nur ein 'C-Promi', der mal sein Gehalt im Dschungelcamp aufbessern sollte?
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  #8 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 18:54
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Zitat:
Wollte man der Ansicht des überwachenden Organes folgen, müsste ja das 283 bis locker in die Wendekehre hinein gelten (weil nicht unterbrechbar durch Markierung oder Einfahrt), fortan streng genommen die gegenüberliegende Fahrbahnseite wieder zurück und ... ja, und dann ?
Ja das habe ich mir auch schon gedacht. Folgt man nun dem rechtsseitigen unendlichen Parkverbot, würde es nach zwei Straßen (am Ende befindet sich jeweils ein Kreisverkehr)direkt in die Stadt und letztlich auf die Autobahn führen. Somit hätte man ein Perpetuum Mobile des Parkverbotes... das sieht man wieder ... Chuck Norris ist mächtig.

Ich möchte damit anmerken, dass mir diese logische Konsequenz bekannt ist. Deshalb hatte ich in die Zeichnung den Kreisverkehr aufgenommen. Allerdings wollte ich mir diesen Aspekt für den zweiten Teil aufheben. "Chuck Norris - Missing in Action"
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  #9 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 19:00
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die Sach wird komplizierter ...
Herr Innocens ist ja Student. Dem nicht unüblich ist das Kfz über die Eltern angemeldet. Die Eltern haben inzwischen das erste Knöllchen in in vorauseilendem Gehorsam bezahlt. Ärgerlich, aber nicht tragisch. Dummer Weise werden in der kommenden Woche ein ganzer Stapel Knöllchen bei den Eltern eingehen. Leider sind die ab Mittwoch im Urlaub und könnten den Widerspruch nicht unterzeichnen.

Können die Eltern ihm, ähnlich einer Mandantenvollmacht, die Kompetenz der Lösung dieser Sache übertragen?
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  #10 (permalink)  
Alt 22.04.2012, 19:01
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