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Wintereinbruch - Absolutes Halteverbot ungültig ???

Dies ist eine Diskussion zu Wintereinbruch - Absolutes Halteverbot ungültig ??? innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht

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  • 1 Post By Jesús Inquilino

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Alt 09.02.2012, 09:29
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Wintereinbruch - Absolutes Halteverbot ungültig ???

Jeden Dienstag herrscht in Straße H von 11 bis 13 Uhr ein absolutes Halteverbot auf Grund der Reinigung der betreffenden Straßenseite durch eine Kehrmaschine.

Wenn die Straßenverhältnisse durch Schnee und Eis beeinträchtigt sind, kann die Straße nicht gereinigt werden, die Kehrmaschine kommt dann nicht. So kam es schon öfter vor, dass die Straßenreinigung für einige Wochen nicht durchgeführt werden konnte. Die betroffenen Anwohner bekommen für die Ausfallzeit erhobene Gebühren von der Stadt zurück.

Da viele Bewohner der Straße H diese Zusammenhänge kennen, lassen sie ihre geparkten Fahrzeuge wie den Rest der Woche am Straßenrand stehen.
Das Ordnungsamt verteilt trotz der schlechten Wetterverhältnisse und trotz der Tatsache, dass keine Kehrmaschine fahren kann, unbeirrt Knöllchen. Die Begründung: Auch bei schlechten Wetterverhältnissen gilt das absolute Halteverbot für oben genannten Zeitraum.
Nun sagt mir mein gesunder Menschenverstand, dass das doch absoluter Blödsinn ist und eher Schikane als gutes Recht. Allein aus Umweltschutzgründen ist doch davon abzusehen, quasi unnötig sein Auto umzuparken, wenn keine Kehrmaschine fahren kann.

Können die Anwohner der Straße H erfolgreich gegen die Bußgeldbescheide Einspruch erheben ?
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Alt 09.02.2012, 09:39
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AW: Wintereinbruch - Absolutes Halteverbot ungültig ???

Zitat:
Zitat von mr.anderson Beitrag anzeigen
Können die Anwohner der Straße H erfolgreich gegen die Bußgeldbescheide Einspruch erheben ?
Ja, aber ohne Erfolg.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist es st. Rechtsprechung, dass der Bürger nicht über Sinn und Zweck der bußgeldbewehrten Gebote und Verbote nachdenken soll, sondern diese Gebote beachten muss. Das ist tausendfach entschieden. So gebietet bekanntlich das gelbe Ortsschild die Reduktion der Geschwindigkeit auf 50 km/h ab da, wo dieses Ortsschild steht. Verkehrssünder, die hier mit 70 km/h einfahren mit der Begründung, die "geschlossene Ortschaft" habe mit dem 1. Haus erst 500 Meter nach dem Ortsschild begonnen, werden damit nicht gehört. Genausowenig kann ich auf einem Behindertenparkplatz mit der Begründung parken, der Behinderte, der sonst immer seinen Wagen dort abgestellt, sei in Urlaub gefahren.

Es gibt sogar Rspr., die die Missachtung des Gebots oder Verbots sogar dann sanktioniert, wenn Sinn und Zweck ausdrücklich angegeben sind, z. B. absolutes Halteverbot mit Zusatzschild "wegen Feuerwehrzufahrt", "Feuerwehrzufahr freihalten" usw. In Bayern wurde einmal ein Fall entschieden, da parkte jemand an so einer Stelle und wollte das Knöllchen mit der Begründung nicht zahlen, zu einer Feuerwehrzufahrt könne es nicht kommen, erkennbar sei das Haus ja unlängst abgerissen worden, weshalb es nicht mehr abbrennen könne und er als Parkender keine Feuerwehrzufahrt freihalten müsse. Erfolglos! Der Autofahrer soll keine Hintergedanken hegen, im formalisierten Bußgeldrecht kommt es auf das Gebot oder Verbot als solches an - und damit Schluss. Das gilt auch für das Halteverbot wegen der Kehrmaschine.
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  #3 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 22:15
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AW: Wintereinbruch - Absolutes Halteverbot ungültig ???

In der Straße H scheint ja ein recht engagiertes Konrollregiment zu walten, wie schon der benachbarte Thread demonstrierte ...

Formal hast Du sicher recht, Jesús Inquilino.
Ich würde aber angesichts des offenkundig allseits bekannt derzeit nicht gegebenen Zweckes der Schildanordnung davon ausgehen, dass diese Haltverbote zur Zeit sogar objektiv sinnwidrig den Verkehr beschränken. Daher würde ich der Behörde auf die Verwarnung / den Bußgeldbescheid unter Vorlage des Gebührenerlasses der Stadtreinigung (!! scheint ja in dieser Straße eine eher längerfristige Schneegeschichte zu sein) erwidern, es sei derzeit der Anordnungszweck entfallen (blablabla), weshalb die Zeichen streng genommen zumindest rechtswidrig fortdauernd wirken. Es sei im Wege des Opportunitätsprinzipes das Verfahren einzustellen wenigstens wegen Geringfügigkeit, zudem seien die Schilder bis auf weiteres auszukreuzen / abzudecken. Oder es solle behördenintern eine Weisung erteilt werden, das Parken für den Zeitraum bis ... zu dulden. DAS wäre eine angemessene Reaktion der Straßenverkehrs- / Bußgeldbehörde -- nicht das sinnwidrige Abkassieren.
Ist natürlich keine Erfolgsgarantie, dennoch aber auch nicht unwahrscheinlich, damit durchzudringen. Wenn´s mir nicht so auf´s Geld ankäme, würde ich diese Überzeugung auch versuchen, gerichtlich (Bußgeldverfahrensweg) durchzusetzen.
__________________
Was weiß ich schon ...?

Zu geringer Sicherheitsabstand, überhöhte Geschwindigkeit, Vorfahrtsmissachtung -- 95 % aller Verkehrsunfälle sind vermeidbar.
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  #4 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 22:24
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AW: Wintereinbruch - Absolutes Halteverbot ungültig ???

Zitat:
Zitat von CEMartin Beitrag anzeigen
In der Straße H scheint ja ein recht engagiertes Konrollregiment zu walten, wie schon der benachbarte Thread demonstrierte ...
Im Gegenzug scheinen die Anwohner erpicht drauf zu sein, verbotswidrig zu parken, wie ebenfalls der benachbarte Thread demonstrierte...
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
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Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #5 (permalink)  
Alt 20.02.2012, 12:27
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AW: Wintereinbruch - Absolutes Halteverbot ungültig ???

Zitat:
Zitat von CEMartin
Wenn´s mir nicht so auf´s Geld ankäme, würde ich diese Überzeugung auch versuchen, gerichtlich (Bußgeldverfahrensweg) durchzusetzen.
Wenn der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle nicht kulant ist, dann hat man Pech gehabt. Dass das Bußgeld im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird, ist dehr unwahrscheinlich.
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  #6 (permalink)  
Alt 20.02.2012, 12:29
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AW: Wintereinbruch - Absolutes Halteverbot ungültig ???

Zunächst müsste im Wege der Anfechtungsklage das Halteverbot insoweit beseitigt werden.
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