Dies ist eine Diskussion zu Wertminderung innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Wertminderung a) Bei ordnungsgemässer Reparatur hätte man keinen Anspruch (diesen Punkt konnte ich inzwischen ausräumen) b) 950 Euro sei ein gerinfügiger Schaden, zudem seien nur Lackierarbeiten angefallen c) das Auto ist mittlerweile sechs Jahre alt (VW Golf, nur 40.000 km), so dass nach gängiger Praxis eine Wertminderung nicht mehr gezahlt würde. Kann ich auf eine Wertminderung bestehen? Wie würde sich die berechnen und worauf kann ich mich berufen, ohne gleich juristische Schritte zu gehen? Danke im voraus. |
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| Hallo! Ich weiß nicht, ob bei einem Auto dieses Alters tatsächlich noch solche Ansprüche geltend gemacht werden können oder ob die KM-Leistung eine Rolle spielt. Fakt ist, daß man einen Unfallschaden beim Verkauf angeben muß, auch wenn er noch so fachgerecht repariert wurde. Und da stellt sich die Frage, ob sich ein Auto mit Unfallschaden und gegebenen Werten (Alter, KM-Leistung) von einem Auto ohne Unfallschaden im Wiederverkaufswert unterscheidet. Bzw. daß dem so ist, ist wohl klar, aber wie hoch ist der Unterschied? Wenn hier die Online-Automärkte in ihren Seiten keine Auskunft geben (Hier kann man oft über Formulare den Restwert seiens Autos grob einschätzen lassen) hilft höchtens ein Autohändler, von dem man sich ein Angebot machen lassen kann. Vielleicht sogar mehrere, das wird vermutlich aber auch nicht kostenlos sein. Wirklich "amtlich" kann es nur ein Gutachter machen und der kostet vermutlich nicht wenig und den Unterschied wird man sicher auch bei der Versicherung einklagen müssen, freiwillig werden sie nicht mehr bezahlen denke ich. Gruß Huutsch |
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