Dies ist eine Diskussion zu Werkstatt X löst Problem nicht - Person A hat aber bereits bezahlt innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Werkstatt X löst Problem nicht - Person A hat aber bereits bezahlt es geht um den folgenden Problemfall. Person A hat ein Defekt an seinem Motorrad und brachte es zur Werkstatt X mit dem Auftrag: Den Schaden zu finden und zu beheben. Person A rufte einen Abschleppdienst und brachte das Motorrad zur Werkstatt X an einem Donnerstag. Am darauffolgendem Montag konnte das Motorrad von A wieder abgeholt werden. Der Schaden wurde laut Werkstatt behoben, und A zahle für diesen Dienst 160€. A fuhr nach Hause. Am Dienstagmorgen war der Schaden jedoch wieder da und rufte bei Werkstatt X an. Diese waren "überrascht". Person A rufte erneut einen Abschleppdienst, zudem stellte sich heraus, dass der volle Tank mit Benzin in der Werkstatt geleert wurde und NICHT wieder aufgefüllt wurde, sodass Person A nun auch noch einen leeren Tank hat. Person A durfte das Motorrad erst am Montag wieder abholen, laut Werkstatt wurde der Schaden diesmal "repariert". Jedoch stellte Person A fest, dass die Reservelampe nicht mehr korrekt funktioniert, seit das Motorrad bei der Werkstatt war. Person A fuhr nach Hause. Kurze Zeit später war der Schaden wieder da, und die Werkstatt X holte das Motorrad selber ab. Am nächsten Tag holte A das Motorrad wieder ab, da der Schaden diesmal wieder repariert wurde. Doch Person A hat das Vertrauen verloren und auch nach dem 3. Reperaturversuch blieb der Schaden und er ging zu einer Vertragswerkstatt Y. Diese Werkstatt Y erkannte das Problem auf Anhieb und reparierte es im Rahmen einer Rückrufrufaktion für das Motorrad. Person A ist nun sauer darüber, dass er fast 3 Wochen auf sein Fahrzeug verzichten musste, weil die Werkstatt X, den Schaden nie richtig repariert hat und es auch nicht dem Kunden ehrlich gesagt hat. Person A möchte zumindest sein Geld wiederbekommen und zudem das Geld für die Reperatur der Reservelampe. Wie könnte Person A nun vorgehen? Hat er eine Möglichkeit oder ist die Werkstatt nicht zu besiegen? Ich hoffe es ist das richtige Unterforum. Grüße |
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| AW: Werkstatt X löst Problem nicht - Person A hat aber bereits bezahlt Person A kann die Werkstatt mit Hilfe seiner Gestaltungsrechte besiegen. Der Besteller hat nach § 631 BGB Anspruch auf Herstellung des vereinbarten Werkes. Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer nicht die reine Tätigkeit an sich, sondern den Erfolg, in unserem Fall somit die Beseitigung des Fehlers. Ist das Werk mangelhaft, stehen dem Besteller die in § 635 BGB genannten Mängelrechte zur Seite. Sein Recht auf Nacherfüllung hat A bereits mehrmals ausgeübt. Bei fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Besteller vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Der Besteller hat sich hier jedoch für die Selbstvornahme nach § 637 BGB entschieden. Er kann danach nach § 637 II BGB die Kosten der Fachwerkstatt von der ersten Werkstatt zurückverlangen. Jedoch soll auch gesagt sein, dass A nach § 363 BGB sowohl die Beweislast für das Vorliegen eines Werkmangels, als auch für die Ausnahmeregelung der entbehrlichen Fristsetzung des § 637 II BGB trägt. Das Geld für die Reservelampe kann A über § 280 I BGB zurückfordern. Ein Verschulden der Werkstatt wird dabei gesetzlich vermutet. |
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