Dies ist eine Diskussion zu Vom Zeuge zum Beschuldigten - Fahrerflucht innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Vom Zeuge zum Beschuldigten - Fahrerflucht B sagt wahrheitsgemäß, schriftlich bei der Polizei aus, betont im Schreiben weiterhin keine Anstiftung vorgenommen zu haben. Auf staatsanwaltlische Anordnung hin, erhält B wenig später ein Schreiben der Polizei, in dem der als Beschuldigter in o.g. Fall (wegen Aufforderung zur Weiterfahrt) vernommen werden soll. Auf welcher Grundlage wird hier verfahren ? Angenommen B hätte A wirklich zur Weiterfahrt aufgefordert, wie soll man das nachweisen, steht dann nicht Aussage gegen Aussage ? Ist es für B ratsam einen Rechtsanwalt zu konsultieren, oder wird das Verfahren hier eh aufgrund mangelnder Beweise seitens des Staatsanwalts eingestellt ? Kann B schon aufgrund der Tatsache belangt werden, dass er A nicht vom Weiterfahren abgehalten hat ? Geändert von Hubertus78 (19.09.2011 um 12:00 Uhr). |
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| AW: Vom Zeuge zum Beschuldigten - Fahrerflucht Zitat:
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| AW: Vom Zeuge zum Beschuldigten - Fahrerflucht Zitat:
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| AW: Vom Zeuge zum Beschuldigten - Fahrerflucht Eine Aussage ist ein sogenannter Personenbeweis... Ich würde einen Anwalt konsultieren, der wird die Belange für B wahrnehmen...
__________________ ET TU, BRUTE? |
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| AW: Vom Zeuge zum Beschuldigten - Fahrerflucht 'Da § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein Sonderdelikt ist, dessen zugrunde liegende Verpflichtung sich nur auf Unfallbeteiligte bezieht, besteht auch hier ein Streit, ob § 28 Abs. 1 StGB auf den Teilnehmer (dazu gehören Anstifter oder Beihelfer) anwendbar ist. Die herrschende Meinung lehnt dies ab (Lackner/Kühl § 142 Rn 39; Geppert in: LK § 142 Rn 182). Die gegenteilige Auffassung wendet § 28 Abs. 1 zugunsten des Teilnehmers an (Arloth, GA 1985, S. 504).' Quelle: PD Dr. Volker Haas, Übung im Strafrecht für Anfänger, Lösungsskizze zum ersten Fall "Das gerettete Unfallopfer, Heidelberg SS 2009 http://www.jura.uni-tuebingen.de/pro...nfallopfer.pdf Fazit: Eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur 'Fahrerflucht' ist umstritten.
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