Dies ist eine Diskussion zu Verwertbarkeit d. Blutprobe nach Unfall innerhalb des Forums Straßenverkehrsrecht
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| Verwertbarkeit d. Blutprobe nach Unfall Und zwar geht es um folgenden Fall: A befährt 23 Uhr eine Staatsstraße. Er hat vor Antritt der Fahrt 3 Bier getrunken. Wie des öfteren fährt er wissentlich des Alkoholes nach Hause. In einer geschwindigkeitsbegrenzten Linkskurve (70 km/h) kommt A rechts von der Fahrbahn ab. A fährt durch 3 Straßengräben bis die Fahrt von einem Granitstein beendet wird. Nach anfänglichen Schwierigkeiten der Bergung von A werden durch die anwesenden Sanitäter und dem Notarzt die Wunden mit einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel ausgewaschen. Im Krankenhaus erfolgt eine Blutentnahme, mit dem Ergebnis von einem Blutalkoholwert von ca. 3,0 Promille! Im nachfolgenden kommt die Polizei ins Krankenhaus mit einem richterlichen Beschluss zur Blutentnahme. Der Arzt weigert sich, mit der Begründung, dass man A die Wunden mit dem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel gespült habe. Am nächsten Tag bekommt A von dem Arzt erklärt, dass die Blutprobe unter den Bedingungen nicht verwertbar sei! Nun meine Frage/n! In wie weit ist die Blutprobe nun noch verwertbar? Weil medizinisch gesehen ist die Wunde nur kurzfristig mit dem "Alkohol" in Berührung und kann somit nicht zu einem Promillewert von 3,0 führen! Kann der Arzt eine Blutentnahme verweigern? Ist die vorherige Blutentnahme mit dem Ergebnis vor Gericht verwertbar? Ich danke schonmal für Antworten Sonnige Grüße! |
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| AW: Verwertbarkeit d. Blutprobe nach Unfall 1. Das genannte Blutprobenergebnis dürfte aus einer Probe stammen, die aus medizinischen Gründen genommen worden ist. Mithin kann sie für ein Strafverfahren nicht verwertet werden. 2. Sofern das Blut nicht direkt aus der mit einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel gereinigten Wunde stammt, ist dieser Wert unerreichbar. Schließlich würde dies bedeuten, dass jeder Wundenträger im Krankenhaus auf ein lebensbedrohendes Alkohollevel gebracht würde. 3. Ein Arzt kann die Entnahme einer Blutprobe verweigern, wenn er nicht zu deren Entnahme berufen ist. Grundsätzlich muss ein Arzt, der von der Polizei / dem Gericht mit der Entnahme von Blut zu Beweiszwecken betraut wird, Mitglied eines Pooles sein. Da kommt er rein, wenn er sich direkt bewirbt oder wenn sein Krankenhaus ihn benennt. Ist der betroffene Arzt ein solcher, kann er die Entnahme nur aus medizinischen Gründen verweigern (akute Blutarmut, extreme Spritzenphobie, lebensbedrohlicher Zeitverzug medizinsicher Maßnahmen). Im Raum stünde Strafvereitelung. 4. Auf keinen Fall, sofern der Beschuldigte keine Schweigepflichtsentbindung erteilt. Ich glaube, dass sogar in diesem Fall der Wert nicht genutzt werden darf. Sobald ich das in Erfahrung gebracht habe, poste ich nochmal. |
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| AW: Verwertbarkeit d. Blutprobe nach Unfall die blutprobe aus dem krankenhaus kann allenfalls ein indiz sein. der hinweis auf alkoholhaltige desinfektionsmittel, schreibt diesem indiz einen beweiswert gen 0 zu. regelmäßig haben derartige blutproben auch im hinblick auf zeugnisverweigerungsrechte im strafprozess keine bedeutung. alkohlhaltige desinfektion ist rein oberflächlich und führt nicht zu einer bak von 3,0 promille, wenn eine beweisblutprobe fachgerecht entnommen wird: im strafverfahren bedeutsam ist die von der polizei bzw. vom gericht angeordnete blutprobe, die im fall am folgetag entnommen wurde. hierbei ist zwingend die benutzung eines nicht alkoholhaltigen desinfektionsmittels vorgeschrieben. der mit dieser blutprobe ermittelte wert lässt rückrechnungen zum promillewert zur tatzeit zu und ist im verfahren verwertbar. ein freier arzt kann die entnahme einer beweisblutprobe verweigern. machen sie aber meistens nicht, weil das ganz gut bezahlt wird. i.d.r werden dazu allerdings vertragsärzte in anspruch genommen. |
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| AW: Verwertbarkeit d. Blutprobe nach Unfall Zitat:
Eine fachgerecht entnommene Blutprobe, die die BAK messen soll, wird nur so entnommen: Zitat:
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Verwertbarkeit d. Blutprobe nach Unfall nein, das ist kein widerspruch weil: der erste absatz bezieht sich auf die erste im krankenhaus entnommene medizinische blutprobe mit alkoholdesinfektion . in krankenhäusern werden üblicherweise alkoholhaltige desinfektionsmittel gebraucht. der zweite absatz bezieht sich auf die von der polizei organisierte beweisblutprobe am folgetag. hier darf kein alkoholhaltiges desinfektionsmittel benutzt werden. Geändert von Kantate (19.06.2012 um 18:29 Uhr). |
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| AW: Verwertbarkeit d. Blutprobe nach Unfall Ich weiß. Und dabei können - trotz fachgerechter Entnahme - durch Kontaminationen mit dem Desinfektionsmittel (denn die Hohlnadel muss ja durch die Haut) falsch positive BAKs vorkommen. Das ist ja der Grund, warum das Desinfektionsmittel nichtalkoholisch sein muss, um eine verwertbare BAK zu messen.
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Verwertbarkeit d. Blutprobe nach Unfall hm, mein zweiter beitrag zum thema ist abhanden gekommen... das olg celle hat die verwertbarekit einer zum zwecke einer operationsvorbereitung entnommenen blutprobe, die den weg in ein rechtsmedizinisches institut fand, bestätigt: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Blutprobe15.php |
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| AW: Verwertbarkeit d. Blutprobe nach Unfall Hat zwar jetzt nicht unbedingt direkt etwas mit dem Thema zu tun, aber es ist auch möglich, dass jemand wegen Trunkenheit / Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt wird, ohne dass ein Blutalkoholwert bestimmt wurde. |
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| AW: Verwertbarkeit d. Blutprobe nach Unfall trunkenheit und gefährdung des straßenverkehrs müssen nicht unbedingt miteinander einhergehen. ich habe allerdings von solchen urteilen gehört - aber eben nur gehört. |
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| AW: Verwertbarkeit d. Blutprobe nach Unfall Zitat:
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| alkohol am steuer, blutuntersuchung, unfall |
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